nehmen wir einmal an Herr A erwirbt online eine Software.
Herr A. meldet sich dazu auf der HP des Herstellers an,
gibt seine Daten inkl. Bankdaten ein und erhält dann
beim Abschluss des Kaufs einen Freischaltkey auf der HP
angezeigt den er sich „notieren“ muss.
Die Software selber kann er von der HP herunterlade, denn diese entspricht der angebotenen 30-Tage Testversion.
Ein paar Tage später erhält Herr A noch per Post ein gedrucktes Handbuch zugeschickt.
1 Woche später möchte Herr A von dem Kauf zurücktreten und beruft sich auf das Fernabsatzgesetz.
Der Hersteller verweigert die Rücknahme und verweist auf seine AGBs, in denen er sich auf den § 312d Abs.4 Nr.1 BGB
wonach eine Software, die per Download erworben wurde, nicht unter das Fernabsatzgesetz fallen soll.
nehmen wir einmal an Herr A erwirbt online eine Software.
Herr A. meldet sich dazu auf der HP des Herstellers an,
gibt seine Daten inkl. Bankdaten ein und erhält dann
beim Abschluss des Kaufs einen Freischaltkey auf der HP
angezeigt den er sich „notieren“ muss.
Die Software selber kann er von der HP herunterlade, denn
diese entspricht der angebotenen 30-Tage Testversion.
Ein paar Tage später erhält Herr A noch per Post ein
gedrucktes Handbuch zugeschickt.
Damit ist das Fahnenstangenende erreicht Kien Geld zurück.
Und bei einer 30Tage Testversion sieht es sehr schlecht aus.
Man kann keinem Richer klarmachen das Programm taugt nicht wenn man 30 Tage geprüft hat.
Pech gehabt
Jakob
Was die Leute gemeiniglich als Schicksal nennen, sind meistens nur ihre eigenen dummen Streiche. (Arthur Schopenhauer)
1 Woche später möchte Herr A von dem Kauf zurücktreten und
beruft sich auf das Fernabsatzgesetz.
Der Hersteller verweigert die Rücknahme und verweist auf seine
AGBs, in denen er sich auf den § 312d Abs.4 Nr.1 BGB
wonach eine Software, die per Download erworben wurde, nicht
unter das Fernabsatzgesetz fallen soll.
Damit ist das Fahnenstangenende erreicht Kien Geld zurück.
Und bei einer 30Tage Testversion sieht es sehr schlecht aus.
Man kann keinem Richer klarmachen das Programm taugt nicht
wenn man 30 Tage geprüft hat.
Nun, mal davon abgesehen, dass man eine Software auch erwerben kann ohne 30 Tage zu testen - also kann man das wohl nicht als Ausschlussargument angeben.
Die von Herrn A. heruntergeladene Software war schon fehlerhaft.
In einem eigens dafür vom Hersteller angelegten Forum wird versprochen, dass das nächste Update die Fehler behebt.
Aber mit dem nächsten Update sind die Fehler immer noch enthalten.
Sprich : Das Produkt war beim Kauf (Herunterladen) fehlerhaft und nach dem nächsten Update auch noch.
ohne jetzt in den Kommentar zu schauen, würde ich doch eher in Richtung der Nr. 2 gehen und eine Analogie zur entsiegelten Software herstellen. Da wird die Rückgabe deshalb ausgeschlossen, weil nach Entsiegelung die Möglichkeit besteht, dass der eigentliche Wert der Ware, also die Nutzung der Software, auch nach Rückgabe des entsiegelten Datenträgers möglich ist. Der Verkäufer soll also davor geschützt werden, dass sich Leute Software versiegelt kaufen, sie dann installieren und den Datenträger dann gegen Gelderstattung zurückbringen.
Diese Situation ist deinem Downloadbeispiel durchaus vergleichbar. Dadurch, dass die Software auf dem Rechner ist und Du den Key hast, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Du auch nach Rückabwicklung die Software weiter nutzen kannst. D.h. bevor Du den Key hattest, war die Software durch den Key geschützt und es stand einer Rückabwicklung nichts im Wege, sobald Du den Key zur Kenntnis nehmen konntest ist Schluss.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Damit ist das Fahnenstangenende erreicht Kien Geld zurück.
Und bei einer 30Tage Testversion sieht es sehr schlecht aus.
Man kann keinem Richer klarmachen das Programm taugt nicht
wenn man 30 Tage geprüft hat.
Nun, mal davon abgesehen, dass man eine Software auch erwerben
kann ohne 30 Tage zu testen - also kann man das wohl nicht als
Ausschlussargument angeben.
Freiwilliger Rechtsverzicht ist immer möglich -
Die von Herrn A. heruntergeladene Software war schon
fehlerhaft.
In einem eigens dafür vom Hersteller angelegten Forum wird
versprochen, dass das nächste Update die Fehler behebt.
Aber mit dem nächsten Update sind die Fehler immer noch
enthalten.
Nachbesserung verlangen
Jakob
Sprich : Das Produkt war beim Kauf (Herunterladen) fehlerhaft
und nach dem nächsten Update auch noch.
Wer kauft denn einen Freischaltkey für fehlerhafte Software???
ohne jetzt in den Kommentar zu schauen, würde ich doch eher in
Richtung der Nr. 2 gehen und eine Analogie zur entsiegelten
Software herstellen. Da wird die Rückgabe deshalb
ausgeschlossen, weil nach Entsiegelung die Möglichkeit
besteht, dass der eigentliche Wert der Ware, also die Nutzung
der Software, auch nach Rückgabe des entsiegelten Datenträgers
möglich ist. Der Verkäufer soll also davor geschützt werden,
dass sich Leute Software versiegelt kaufen, sie dann
installieren und den Datenträger dann gegen Gelderstattung
zurückbringen.
OK, das Argument ist nachvollziehbar.
Also doch dann den Mangel melden und 3 Nachbesserungsmöglichkeiten lassen - dann auf Wandlung bestehen.
Das sollte ja in diesem Falle für Herrn A. auch möglich sein.
Also doch dann den Mangel melden und 3
Nachbesserungsmöglichkeiten lassen - dann auf Wandlung
bestehen.
Das sollte ja in diesem Falle für Herrn A. auch möglich sein.
Ich denke, daß das grade nicht möglich ist. Es gibt keine fehlerfreie Software und in den AGB wird wohl drinstehen, daß man die Software ‚as is‘ kauft, also so, wie sie grad ist.
Nur, wenn es sich um eine zugesicherte Eigenschaft handelt, die da eben nicht vorhanden ist, kämst Du VIELLEICHT damit durch - aber nicht, wenn Du die Möglichkeit hattest, das Programm vorher 30Tage zu testen.
Wäre ja sonst eine tolle Möglichkeit, Microsoft auf einen Schlag Pleite zu machen.
Nur, wenn es sich um eine zugesicherte Eigenschaft handelt,
die da eben nicht vorhanden ist, kämst Du VIELLEICHT damit
durch - aber nicht, wenn Du die Möglichkeit hattest, das
Programm vorher 30Tage zu testen.
Zum einen halte ich die 30 Tage Testen nicht für einen Bestandteil des Kaufvertrages.
Zum zweiten handelt es sich um eine der Kerneigenschaften des Produkts.
Bei dem Produkt des Herrn A. handelt es sich um eine TV Software, die u.a. das Fernsehen über PC ermöglichen soll.
Genau diese Eigenschaft erfüllt die Software mangels Bild- und Tonausgabe nicht.
Ich denke, daß das grade nicht möglich ist. Es gibt keine
fehlerfreie Software und in den AGB wird wohl drinstehen, daß
man die Software ‚as is‘ kauft, also so, wie sie grad ist.
Nein, da irrst Du dich.
Wäre ja sonst eine tolle Möglichkeit, Microsoft auf einen
Schlag Pleite zu machen.
So einfach ist es aber andererseits auch nicht. Software muss, wie jede andere Ware auch, von mittlerer Qualität und Güte sein, wenn nichts anderes bestimmt ist. D.h. wenn man eine Software zum Berechnen von 1+1 vertreibt, dann muss da auch im Regelfall 2 bei herauskommen. Wenn die jetzt unabhängig vom richtigen Ergebnis unter bestimmten Umständen abstürzt oder eben nicht 2 auswirft, fängt der Ärger an. Jetzt muss man die „mittlere Qualität und Güte“ mit Leben füllen und entscheiden, was in diesem Rahmen noch OK ist und was nicht.
Da Millionen von Menschen mit MS-Programmen durchaus ihre tägliche Arbeit erledigt bekommen, dürfte also Billys Geldbeutel nicht so schnell in Gefahr sein, auch wenn der ein oder andere Windows-PC hin und wieder mal abschmiert oder Teilfunktionalitäten nicht brauchbar sind.
BTW: Mein PC (ein alter PIII 850 MHz) unter W2K, Office2000 und jeder Menge anderer Soft- und Hardware stürzt trotz 24h-Betrieb höchstens alle paar Monate mal ab, wenn ich irgendwelche obskuren Freeware-Programme ausprobiere (Ausnahme war mal eine Zeit mit defektem Prozessorkühler). Komme mir hier bloß keiner mit dem angeblich so stabilen LINUX. Mein Sat-Receiver unter LINUX stürzt sicher alle zwei bis drei Tage ab (obwohl er nur wenige Stunden am Tag läuft). Dem reicht dafür schon eine zu lang gedrückte Taste auf der Fernbedienung.
So einfach ist es aber andererseits auch nicht. Software muss,
wie jede andere Ware auch, von mittlerer Qualität und Güte
sein, wenn nichts anderes bestimmt ist. D.h. wenn man eine
Software zum Berechnen von 1+1 vertreibt, dann muss da auch im
Regelfall 2 bei herauskommen. Wenn die jetzt unabhängig vom
richtigen Ergebnis unter bestimmten Umständen abstürzt oder
eben nicht 2 auswirft, fängt der Ärger an. Jetzt muss man die
„mittlere Qualität und Güte“ mit Leben füllen und entscheiden,
was in diesem Rahmen noch OK ist und was nicht.
das meine ich eben auch.
Wenn etwas A und B können muss, und nebenbei C und D beherrscht, werde ich wegen Mängel bzgl. C oder D nicht groß motzen.
Aber wenn die Eigenschaften A und/oder B gar nicht gehen,
ist das für mich ein berechtigter Mangel - auch bei Software.
Hallo Chris,
wenn es sich um eine zentrale Funktion der Software handelt, sehe ich das natürlich auch so: das muß gehen, sonst Nachbesserung bzw. Rücknahme. Wie bei einem Auto, das zwar komplette Ausstattung hat, nur leider nicht fährt.
Hattest Du aber nicht so geschrieben (Rückzugsgefecht)…