Fernabsatzrecht auch bei Software?

Hallo,
angenommen, einer kaufte eine Software via download aus dem netz, und stellte fest, daß das problem, wegen deme sie gekauft sei, nicht gelöst wäre…
kann dann rücktritt nach Fernabsatz verlangt werden, oder müsste er die SW behalten, weil er sie bereits ausprobiert hätte?
vielen Dank für eine eindeutige Antwort,
c0

Hallo,

kann dann rücktritt nach Fernabsatz verlangt werden, oder
müsste er die SW behalten, weil er sie bereits ausprobiert
hätte?

letzteres:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html

Eine andere Frage wäre, ob die Ware einen Mangel hat. In dem Falle hätte der Käufer ggfs. noch Möglichkeiten.

Gruß
Christian

nehmen wir an, die Ware hätte keinen Mangel, aber die erhoffte Fehlerbehebung des vorher schon bestehenden Problems bleibt aus…

nehmen wir an, die Ware hätte keinen Mangel, aber die erhoffte
Fehlerbehebung des vorher schon bestehenden Problems bleibt
aus…

Dann gilt der erste Teil meines vorherigen Artikels - also der Link auf den entsprechenden Paragraphen des BGB.

Hallo,

nehmen wir an, die Ware hätte keinen Mangel, aber die erhoffte
Fehlerbehebung des vorher schon bestehenden Problems bleibt
aus…

erhoffte oder zugesicherte Fehlerbehebung?

Gruß

S.J.

Das kommt auf den Einzelfall an,
der Verkäufer kann z.B. versuchen das widerrufrecht zu umgehen, indem ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wird.

Darüber hinaus wäre ein eventuelles Widerrufsrecht unabhängig von irgendwelchen Mängeln.

Hallo,
angenommen, einer kaufte eine Software via download aus dem
netz, und stellte fest, daß das problem, wegen deme sie
gekauft sei, nicht gelöst wäre…
kann dann rücktritt nach Fernabsatz verlangt werden, oder
müsste er die SW behalten, weil er sie bereits ausprobiert
hätte?

Wohl eher deshalb:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“

Das BGB sagt bei Softwarelieferung dies:

„Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen (…)
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.“

Hier wurde aber kein Datenträger geliefert, sondern Software zum Download bereit gestellt.
Das ist meines Erachtens (BKA!) dann eine Dienstleistung.

Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312d.html

nehmen wir an, die Ware hätte keinen Mangel, aber die erhoffte
Fehlerbehebung des vorher schon bestehenden Problems bleibt
aus…

Wurde denn gesagt, dass diese Software diesn Fehler beheben würde?
Vermutlich hat sich der Nutzer von den viel versprechenden Werbeaussagen zum Produkt zum Kauf verleiten lassen.
Dann wäre zu prüfen, in wie weit diese Aussagen nun erfüllt wurden oder nicht.

Wenn ich mir da das durchlese, was so an "Optimierungs"programmen und „System-Aufräumern“ verkauft wird - die erfüllen fast nie die Erwartungen. Aber die Werbeaussagen sind da auch dem enstsprechend vorsichtig geworden, dass man kaum von einer zugesicherten Eigenschaft sprechen kann.

Hier wurde aber kein Datenträger geliefert, sondern Software
zum Download bereit gestellt.
Das ist meines Erachtens (BKA!) dann eine Dienstleistung.

dafür spricht zwar der wortlaut, aber nicht die richtlinienkonforme auslegung. auch der bloße download von software ist erfasst, wenn eine entsiegelung z.b. durch einen zugangscode erforderlich ist.
auf abs.3 brauchst du daher gar nicht zurückgreifen.