Fernabsatzrecht und Abmahnungen

Hallo,

wenn jemand einen Onlineshop betreibt und dort in den AGB die Widerrufsbelehrung angibt, so wie vom Gesetz gefordert, allerdings, weil falscher Kenntnisstand, eine Widerrufsfrist von 2 anstatt 4 Wochen einräumt, kann dann eine andere Firma den Onlineshopbetreiber abmahnen, eine Unterlassungserklärung verlangen und eine Abmahngebühr in Höhe von über 170 Euro verlangen???

Gruß

Sascha

Ja (owT)
Hi!

Ja!

Gruß
Falke

Hat dieser jemand eine Chance, dagegen anzugehen?

Aber der Gesetzgeber schreibt, daß u.U. zwei Wochen ausreichend sind.
Siehe hier:

http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html

In dem aktuellen Fall wurde die Belehrung in den Onlineshop eingebunden sowie mit der Lieferung in schriftlicher Form beigelegt. Dann müssten 2 Wochen doch rechtens sein, oder?

Nein!

Aber der Gesetzgeber schreibt, daß u.U. zwei Wochen
ausreichend sind.

Sind sie auch, wenn die Belehrung vor Vertragsschluss erfolgt ist. Die Rechtsprechung zu dem Thema ist uneinheitlich und Urteile, die eine einmonatige Frist bejahen, beziehen sich in der Regel auf ebay-Auktionen.

Übrigens beträgt die Frist, wenn nicht zwei Wochen, dann einen Monat und nicht vier Wochen. Das ist ein Unterschied von bis zu drei Tagen.

Sind sie auch, wenn die Belehrung vor Vertragsschluss erfolgt
ist.

Aber das ist sie doch - der Käufer konnte die Erklärung VOR dem Kauf lesen.

Eine Internetseite erfüllt Textform nicht

Sind sie auch, wenn die Belehrung vor Vertragsschluss erfolgt
ist.

Aber das ist sie doch - der Käufer konnte die Erklärung VOR
dem Kauf lesen.

In § 355 Abs. 2 heißt es insoweit:

„Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.“

Eine Internetseite erfüllt, laut Rechtsprechnung einiger Gerichte, die Vorausetzungen der Textform nicht. Eine Homepage ist eben nicht zur dauerhaften Wiedergabe geeignet, wie es der § 126 b BGB fordert, da sie jederzeit einseitig geändert werden kann.

Gruß

S.J.