Hallo, mal ein link für alle, die bei solchen sogenannten „Versteigerungen“ mitmachen:
http://www.versandhandelsrecht.de/index.php?url=urte…
Gruß
Peter
Hallo, mal ein link für alle, die bei solchen sogenannten „Versteigerungen“ mitmachen:
http://www.versandhandelsrecht.de/index.php?url=urte…
Gruß
Peter
Zusatz: vor allem die Aussagen in ‚9Fehler‘
zu diesem link:
siehe im linken Rahmen. „9 Fehler“
insb. die Darstellung unzulässiger Bedingungen ist interessant:
z.B.
„4. Benutzung der Ware als Ausschluss vom Widerrufsrecht zu formulieren ist nicht zulässig. Der Kunde darf die Ware benutzen.“
Gruß
Peter
was du schreibst kann leicht zu Missverständnissen führen, denn der Verkäufer ist durchaus berechtigt einen Nutzungsanteil zu verlangen, wenn die Ware benutzt wurde… siehe in dem Kasten weiter unten
Richtig auch:
Nutzungsgebühr darf in angemessener Höhe ohne Gewinnanteil für die Möglichkeit der Nutzung vom Kunden erhoben werden. Es kommt nicht einmal auf den tatsächlichen Gebrauch an. Kein Mensch weiß allerdings wie hoch im Einzelfall eine angemessene Nutzungsgebühr sein darf.
Seit neuestem gibt es sogar Schadensersatz; allerdings nur wenn der Kunde vorher darauf hingewiesen wurde, wie er den Schadensersatz vermeiden kann
galaktische gruesse
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
was du schreibst kann leicht zu Missverständnissen führen,
denn der Verkäufer ist durchaus berechtigt einen
Nutzungsanteil zu verlangen, wenn die Ware benutzt wurde…
siehe in dem Kasten weiter unten
Na ja, hör mal: das war ein Zitat aus einem etwas längeren Aufsatz und ich denke mal, dass, wen das auch nur etwas interessiert, der sich das genauer ansieht.
Ich habe das Zitat eigentlich nur angefügt, weil im Rechtsbrett oder hier jemand nämlich genau darauf abgestellt hat, dass durch die Benutzung das Widerrufsrecht zerstört wird
Mal davon abgesehen: in diesen Brettern werden nicht gerade selten Missverständnisse produziert.
Ich versuche ja wenigstens noch, meine Quellen dazuzugeben.
Gruß
Peter
Hallo:
so zu finden bei Porzellan Suchbegriff: Meissen
(ich unterstelle dass es ein Händler ist - sonst macht Satz 1 eh keinen Sinn)
"Bei Versteigerungen (§ 156), bei denen der endgültige Verkaufspreis nicht von vornherein bekannt ist, besteht gemäß BGB § 312d (4) 5. kein Widerrufsrecht .
Bei Nichtgefallen nehme Ich jeden Artikel zurück, wenn der Käufer die für den Artikel angefallenen Ebay- und Portokosten trägt. Meldefrist 14 Tage."
Gruß
Peter
Hallo:
so zu finden bei Porzellan Suchbegriff: Meissen
(ich unterstelle dass es ein Händler ist - sonst macht Satz 1
eh keinen Sinn)"Bei Versteigerungen (§ 156), bei denen der endgültige
Verkaufspreis nicht von vornherein bekannt ist, besteht gemäß
BGB § 312d (4) 5. kein Widerrufsrecht .Bei Nichtgefallen nehme Ich jeden Artikel zurück, wenn der
Käufer die für den Artikel angefallenen Ebay- und Portokosten
trägt. Meldefrist 14 Tage."
Hi,
was ist daran deiner Meinung nach Verarschung?
gruss
Rechtslage suggeriert.
Der ganze Sermon dient nur dazu, den Käufer über sein Widerrufsrecht zu täuschen
(immer unter der Voraussetzung, dass es sich beim Verkäufer um einen Händler handelt).
siehe FAQ
Allerdings handelt es sich bei den Online-„Versteigerungen“ nach herrschender Meinung nicht um Versteigerungen iSv § 156 BGB (siehe auch Punkt 4.3.1.).
Bei ebay kommen KAUFVERTRÄGE zustande. Und die unterliegen dem Versandhandelsrecht.
Die Erklärung, nur bei Übernahme entspr. Kosten die Ware zurückzunehmen, ist unzulässig.
Und komme jetzt bloß keiner mit Schadensersatz!!
Lese den angegebenen Link:
Der Verkäufer trägt sogar die Gefahr der Rücksendung
Gruß
Peter
Hi,
was ist daran deiner Meinung nach Verarschung?
gruss
Rechtslage suggeriert.
Der ganze Sermon dient nur dazu, den Käufer über sein
Widerrufsrecht zu täuschen
(immer unter der Voraussetzung, dass es sich beim Verkäufer um
einen Händler handelt).siehe FAQ
Allerdings handelt es sich bei den Online-„Versteigerungen“
nach herrschender Meinung nicht um Versteigerungen iSv § 156
BGB (siehe auch Punkt 4.3.1.).
Nach „deiner“ herrrschenden Meinung oder nach gültigem Recht?
Bei ebay kommen KAUFVERTRÄGE zustande.
Bei versteigerungen auch.
Und die unterliegen dem
Versandhandelsrecht.
der Weg der Warenzustellung hat nach eienr Versteigerung keinen Einfluß auf den Vertragursprung.
Die Erklärung, nur bei Übernahme entspr. Kosten die Ware
zurückzunehmen, ist unzulässig.
Bei Kulanzangeboten, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Kosten der Rücknahme zu trgen, sonst müssten Textilgeschäfte ja nicht nur die bluse zurücknehmen, sondern auch noch das Busticket bezahlen!
Und komme jetzt bloß keiner mit Schadensersatz!!
Hat damit auch nix zu tun.
Wenn jemand etwas ersteigert, kann er sich nciht darauf berufen, daß ihm das ding nicht gefällt und er es zurückschicken möchte wie bei einer Versandhandelsbestellung (1.Hinweis)
Der Verkäufer bietet aber, und ich sehe das als Qualitätsmerkmal für die Ware an, daß er diese bei Nichtgefallen zurücknimmt und den Kaufpreis erstattet. er möchte eben nur nicht die Post reich machen, indem er seine Waren nur zur „ansicht“ ind er weltgeschichte herumschickt. (Kulanzangebot unter Ausschluss des Rücktritsrechtes ist absolut okay)
gruss
Nach „deiner“ herrrschenden Meinung oder nach gültigem Recht?
Ok, habe vergessen, das Zitat kenntlich zu machen: FAQs in diesem Brett
„Allerdings handelt es sich bei den Online-„Versteigerungen“ nach herrschender Meinung nicht um Versteigerungen iSv § 156 BGB (siehe auch Punkt 4.3.1.).“
(mit Verweis auf BGH-Urteil)
Aber wenn Du noch nicht einmal bereit bist, DIE zu lesen,
wirst Du auch nicht diesem link folgen:
http://www.versandhandelsrecht.de/index.php?url=urte…
um mal diese Seite genauer zu studieren.
Deshalb werde ich auf Deine übrigen Ansichten auch nicht eingehen
Gruß
Peter