Fernabsatzvertrag

Hallo zusammen,

ich sitze hier gerade und versuche folgendes zu lösen:

Käufer (K) erwirbt über eine Online-Auktion gebrauchte Literatur vom Verkäufer (V) in der Annahme es handele sich um eine bestimmte Auflage.
Tatsächlich ist es so, dass in der Überschrift das Datum der Auflage genannt ist, mithin in der Artikelbeschreibung die genaue Auflage aufgeführt ist.

Tatsächlich ist es so, dass vom Verkäufer selbst der Zusatz beigefügt ist, dass es sich um eine weitaus ältere Auflage handelt.
Dieser Hinweis wurde von K - bei der benutzten Handy-Applikation - nicht entdeckt, da dieser dort nich ersichtlich war. Er ist lediglich auf der normalen Computerdarstellung zu sehen.

Kann er nun aufgrund Irrtums (§119 BGB) oder Täuschung (§123 BGB) anfechten?
Steht ihm das 14-tägige Widerrufsrecht gem §312d BGB zu?

Hinweis: Beide Seiten sind Verbraucher.

Ich tendiere zu den erst genannten Möglichkeiten.

Vielen Dank bereits!

wolde

Hallo,

Tatsächlich ist es so, dass vom Verkäufer selbst der Zusatz
beigefügt ist, dass es sich um eine weitaus ältere Auflage
handelt.
Dieser Hinweis wurde von K - bei der benutzten
Handy-Applikation - nicht entdeckt, da dieser dort nich
ersichtlich war. Er ist lediglich auf der normalen
Computerdarstellung zu sehen.

dafür kann der Verkäufer doch nichts.

Kann er nun aufgrund Irrtums (§119 BGB) oder Täuschung (§123
BGB) anfechten?
Steht ihm das 14-tägige Widerrufsrecht gem §312d BGB zu?

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312b.html

Hinweis: Beide Seiten sind Verbraucher.

Bleibt also allenfalls Anfechtung wegen Irrtums.

Gruß
Christian

Hallo !

Wer ist denn dafür verantwortlich,das man bestimmte Teile des Artikeltextes nicht auf allen Komunikationsmitteln erkennen kann?

Ist das der Verkäufer ?
Oder ist das eine Tücke des Onlineanbieters,der die Versteigerung durchführt ?

Beispiel:
Ist der Verkäufer dafür verantwortlich,das ein Käufer auf seinem winzigen Handy-Display Details der Angebotsfotos nicht gut erkennen kann ?

Wenn man die ausgehängten AGBs in einem Ladengeschäft wegen vergessener Lesebrille nicht erkannen oder lesen kann,ist das dann ein Versäumnis des Verkäufers ?

Man hatte die Möglichkeit und hat sie nicht genutzt.

MfG
duck313

mit dem hinweis stimme ich dir zu. aber kann man nicht in die richtung arglist gehen, wenn - wahrscheinlich - wissentlich ein falsche angabe gemacht wird um dann im kleingedruckten einen hinweis anzubrignen?

bezüglich §312d - auch da stimme ich zu! habe ich nicht genau gelesen.

Der Zusatz war dort auf dem KOmmumikationsmittel ja garnicht angebracht!
Es waren nur die typischerweise voreingestellten Möglichkeiten bezüglich der Artikelbeschreibung vorhanden.
Er hätte es auf dem Display durchaus lesen können.

Das mit den AGBs ist meiner Meinung nach definitiv ein Versäumnis des Käufers. Er hätte die Möglichkeit zur Einsichtnahme gehabt.

Ich empfinde es wie gesagt schon als eine Arglist an, wenn ich dreimal fälschlicherweise andere Angaben mache um dann am Ende unauffällig darauf hinzuweisen, dass es dem doch nicht entspricht…

MfG
wolde

„Hinweis: Beide Seiten sind Verbraucher.“

Also NICHT bei einem gewerblichen gekauft?

Da kann man wohl nur auf Kulanz hoffen.
Um welche Summe geht es denn nebenbeigefragt?

Grüße

Nein, von einem privaten Anbieter erworben.

Schließt du die Anfechtung aus??

Die Summe ist ist unbeträchtlich. Wenn ich mich recht entsinne liegt er bei ca. 10 Euro.

Allerdings geht es hier ja um die Tatsache, dass es schon nahe an die Täuschung geht.

mit dem hinweis stimme ich dir zu. aber kann man nicht in die
richtung arglist gehen, wenn - wahrscheinlich - wissentlich

Ich wäre vorsichtig mit solchen Vermutungen. Bei Ebay gibt man heute vielfach nur eine EAN oder ISBN an und die Artikelbezeichnung und -beschreibung werden dann aus Datenbanken geladen. Natürlich ist der Verkäufer immer noch für die Richtigkeit des Angebotes verantwortlich aber Vorsatz würde ich allein schon sicherheitshalber nicht unterstellen.

ein falsche angabe gemacht wird um dann im kleingedruckten
einen hinweis anzubrignen?

Da hätte auch stehen können, daß 25 Seiten fehlen. Die Artikelbeschreibung gehört immer zum Angebot dazu. Wenn sich die Angaben widersprechen, fragt man nach.