Hallo,
ich grübele gerade über dem §312b BGB (Fernabsatzverträge):
Können auch Verträge, in denen Verbraucher und Unternehmer ihre typischen Rollen tauschen, Fernabsatzverträge sein?
Also was ist zum Beispiel, wenn ein Unternehmer über eBay etwas bei einem Verbraucher kauft? Hat dann plötzlich der Käufer Informationspflichten gegenüber dem Verkäufer, der Verkäufer ein Widerrufsrecht etc.?
Danke und viele Grüße,
Andreas
Hallo,
man könnte das so wirklich reindeuten, ich kann mir aber nicht vorstellen, daß ein Richter das so auslegen würde, da in Abs. 5
Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
steht, daß es um den Schutz des Verbrauchers und nicht des Unternehmers geht.
Cu Rene
Hallo,
ich grübele gerade über dem §312b BGB (Fernabsatzverträge):
Können auch Verträge, in denen Verbraucher und Unternehmer
ihre typischen Rollen tauschen, Fernabsatzverträge sein?
gute Frage. Aber im Prinzip unwesentlich.
Also was ist zum Beispiel, wenn ein Unternehmer über eBay
etwas bei einem Verbraucher kauft? Hat dann plötzlich der
Käufer Informationspflichten gegenüber dem Verkäufer, der
Verkäufer ein Widerrufsrecht etc.?
Da geht es bereits um die Rechtsfolgen, die sich aus einem Fernabsatzvertrag ergeben. Und wenn man sich diese mal ansieht, ergeben sich für den Unternehmer Verkäuferpflichten und für den Verbraucher Käuferrechte.
Fazit: Selbst wenn ein Verbraucher als Verkäufer und ein Unternehmer als Käufer auftritt und man das dann als Fernabsatzvertrag definiert, bliebe dies folgenlos.
Gruß
S.J.
Also was ist zum Beispiel, wenn ein Unternehmer über eBay
etwas bei einem Verbraucher kauft? Hat dann plötzlich der
Käufer Informationspflichten gegenüber dem Verkäufer, der
Verkäufer ein Widerrufsrecht etc.?
daran wird es regelmäßig beim verbraucher als veräußerer scheitern:
„es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.“
wenn nämlich ein solches system vorliegt, dann ist auch regelmäßig von unternehmereigenschaft auszugehen, § 14 bgb.
Hallo,
daran wird es regelmäßig beim verbraucher als veräußerer
scheitern:
„es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines
für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt.“
danke; das war auch mein erster Gedanke. Aber könnte man eBay nicht durchaus und ohne Verrenkungen als „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem“ bezeichnen?
Letztlich liegt es wahrscheinlich am Richter, den Begriff richtig auszulegen, oder?
Andreas
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Hallo,
„es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines
für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt.“
danke; das war auch mein erster Gedanke. Aber könnte man eBay
nicht durchaus und ohne Verrenkungen als „für den Fernabsatz
organisiertes Vertriebssystem“ bezeichnen?
Wenn dem nicht so wäre wäre ja auch der Verkauf von Händlern bei e*** an Endverbraucher kein Fernabsatz oder? Da steht ja nicht, daß man das System selbst betreiben muß.
Cu Rene
Hallo,
danke für deine Antwort.
Fazit: Selbst wenn ein Verbraucher als Verkäufer und ein
Unternehmer als Käufer auftritt und man das dann als
Fernabsatzvertrag definiert, bliebe dies folgenlos.
Hmm, das ist gerade der Gag: Wenn ich das richtig gesehen habe, wird auch bei den einzelnen Rechtsfolgen (z.B. beim Widerrufsrecht in §312d) niemals auf die Rolle des Verbrauchers im Vertrag Bezug genommen. Überall heißt es nur sinngemäß: „Bei einem Fernabsatzvertrag hat der Verbraucher das Recht/der Unternehmer die Pflicht …“.
Gruß,
Andreas