Hallo,
laut FernAbsGes muss zB ein Onlinehandel oder Versandhandel zwei Wochen Widerrufsrecht einräumen. Wie ist es aber wenn der Kunde und der Verkäufer zB per eMail oder Telefon mehrmals miteinander über ein bestimmtes Produkt sprechen (auf den Verkauf hin) und danach den Vertrag abschließen. Greift hier denn auch das FernAbsGes oder konnte sich der Kunde in diesem Fall genügend informieren um somit sein Widerrufsrecht zu verwirken?
Vielen Dank für die Antworten,
Robert
Hallo,
laut FernAbsGes muss zB ein Onlinehandel oder Versandhandel
zwei Wochen Widerrufsrecht einräumen. Wie ist es aber wenn der
Kunde und der Verkäufer zB per eMail oder Telefon mehrmals
miteinander über ein bestimmtes Produkt sprechen (auf den
Verkauf hin) und danach den Vertrag abschließen. Greift hier
denn auch das FernAbsGes oder konnte sich der Kunde in diesem
Fall genügend informieren um somit sein Widerrufsrecht zu
verwirken?
Diese Regelungen sind nicht nur auf Shops beschränkt sondern umfassen jede Form des Fernabsatzgeschäftes, auch Telefon, Post, eMail oder „weiß der Geier was“. Und Verwirken kann der Kunde sein Widerrufsrecht in keinem Fall, bestensfalls die Frist überschreiten.
viele Grüße,
Ralf