Hallo,
Angenommen A wie August aus Augsburg will B wie Bärbel aus Berlin heiraten. A verdient in A sein Geld, B in B, und die bislang übliche Fahrerei wollen sei beibehalten, auch nach der Hochzeit.
Da B ursprünglich auch aus A stammt, wird Augsburg der gemeinsame Wohnsitz, falls das wichtig ist.
Beide arbeiten schon mehr als 2 Jahre in ihrem Ort, und möchten auch mindestens noch 2 Jahre dort bleiben. Beide verdienen das gleiche.
Wie sollte sich wann (vor / nach der Hochzeit) wer ummmelden, um die maximale Steuerersparniss zu haben.
Können wirklich mit der Hochzeit kosten für doppelte Haushaltsführung und Wocheendheimfahrten abgesetzt werden, auch wenn die Wohnungen schon vorher bestanden.
Gruß
Achim
Hallo Achim,
Wie sollte sich wann (vor / nach der Hochzeit) wer ummmelden,
um die maximale Steuerersparniss zu haben.
Die Meldeverhältnisse sind für die Besteuerung egal. AEAO zu § 8 AO, Nr. 2.
Können wirklich mit der Hochzeit kosten für doppelte
Haushaltsführung und Wochenendheimfahrten abgesetzt werden,
auch wenn die Wohnungen schon vorher bestanden.
Nein, weil der doppelte Haushalt nicht aus beruflichem Anlass, sondern aus privatem Anlass begründet worden ist.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
Haushaltsführung und Wochenendheimfahrten abgesetzt werden,
auch wenn die Wohnungen schon vorher bestanden.
Nein, weil der doppelte Haushalt nicht aus beruflichem Anlass,
sondern aus privatem Anlass begründet worden ist.
heisst dass also, dass doppelte Haushaltskosten oder Fahrtkosten nur dann abgesetzt werden können, wenn beide erst eine Zeitlang zusammen wohnen? Wie ist es, wenn beide z.B. ein halbes Jahr in Ausburg wohnen, und Bärbel dann wieder zum Arbeiten (in der Woche) nach Berlin zieht? Oder vielleicht sogar nach C wie Chemnitz.
Kann dann der doppelte Haushalt geltend gemacht werden?
Gruß
achim
Hallo Achim,
Kann dann der doppelte Haushalt geltend gemacht werden?
Ja: Mit einer ziemlich weiten Auslegung dessen, was als Familienwohnsitz gilt. Die Eheleute müssen sich gar nicht mal besonders oft sehen, damit von einem gemeinsamen Familienwohnsitz ausgegangen werden muss, falls nicht wirklich begründete Zweifel bestehen.
Entscheidend für den Ansatz der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten/Betriebsausgaben ist die berufliche/betriebliche Veranlassung: Erst der Familienwohnsitz, dann die Aufnahme der Beschäftigung an einem anderen Ort und die Begründung eines zweiten Haushaltes an diesem Ort.
Für die Situation, dass nach einer bloß vorübergehenden Unterbrechung ein vorher aufgegebener zweiter Haushalt am Ort der Beschäftigung neu begründet wird, kenne ich keine Präzendenzurteile. Die Situation ist aber sicherlich schon vor diesem oder jenem Finanzgericht gewesen.
Schöne Grüße
MM
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