Fernseher geht nicht mehr an - Haftpflicht?

Guten Tag,

folgende 3 rein theoretische Fälle:

  1. Ein haftpflicht-versicherter Ehemann will den -bis dato- funktionsfähigen LCD Fernseher einschalten, er geht aber nicht an. Lediglich die LED Des Fernseher leuchtet. Am Fernseher selbst lässt sich dieser auch nicht durch die Tasten einschalten. Ein Defekt der Fernbedieunung ist auszuschließen.

  2. Das selbe, nur war es hier ein ca. 23j Verwandter, der den Fernseher einschalten wollte.

  3. Hier war es nun ein 8j Kind.

Bei Fall 1 müsste doch die HaPf vom Ehemann zahlen, bei Fall 2 die des 23j Verwandten und bei Fall 3 das Kind bzw. die HaPf der Eltern?

Ist meine Annahnme korrekt? Oder auf was muss geachtet werden.

Ich danke im voraus.
mfg

Hallo,

theoretisch und praktisch, die Haftpflicht leistet in keinem der 3 genannten Fälle!
Wende dich vertrauensvoll an den Hersteller des TV-Gerätes!

Gruß cooler

Hallo,
wenn ein Fernseher kaputt geht (einfach so beim Einschalten) ist das nie ein Fall für eine Haftpflichtversicherung. Egal in welcher Konstellation.

Nur als Ergänzung: Falls die Frage den Hintergrund haben sollte „was muss ich schreiben, damit es ein Haftpflichtschaden ist“, ist das Anleitung zum Versicherungsbetrug und wird es hier nicht geben.

Gruß
Andreas

Hallo,

zunächst einmal danke für eure Antworten.
Nein, mir geht es nicht darum, eine Anleitung zum Versicherungsbetrug zu bekommen, mich interessiert dieser Sachverhalt nur sehr, zumal ich bald mit meinem Jurastudium anfange.

Mich interessiert nur, in welchem Fall eine HaPf aufkommen muss.
Wäre der Mann ohne Absicht gegen den TV gelaufen und wäre dieser umgekippt, läge ja ein schuldhaftes Vergehen vor, womit die ganze Sache anders aussähe, nehme ich mal an?

mfg

Mich interessiert nur, in welchem Fall eine HaPf aufkommen muss.

Wenn jemand einem Dritten (!!) schuldhaft einen Schaden zufügt.

Wäre der Mann ohne Absicht gegen den TV gelaufen und wäre
dieser umgekippt, läge ja ein schuldhaftes Vergehen vor, womit
die ganze Sache anders aussähe, nehme ich mal an?

Hängt davon ab, wem der Fernseher gehört.

Hallo,

hier gibtst du dir ja schon selbst die Antwort. Die Haftpflicht tritt nur ein, wenn ein haftpflichtbegründender Tatbestand vorliegt. Das erfordert in jedem Falle ein Verschulden. Dabei ist Vorsatz in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist, obwohl auch hier eine Haftpflicht des Schädigers besteht.

Gruß Woko

Achsoo, jetzt blicke ich da durch so langsam…

Mich interessiert nur, in welchem Fall eine HaPf aufkommen muss.

Wenn jemand einem Dritten (!!) schuldhaft einen Schaden
zufügt.

Dh, wenn Person X den Fernseher von Otto (=Dritter) ohne Absicht in Ottos Wohnung zum Fallen bringt (Verschulden von X)…hier käme die HaPf von X auf.

Wäre der Mann ohne Absicht gegen den TV gelaufen und wäre
dieser umgekippt, läge ja ein schuldhaftes Vergehen vor, womit
die ganze Sache anders aussähe, nehme ich mal an?

Hängt davon ab, wem der Fernseher gehört.

In dem Fall müsste der Fernseher der Person X gehören, dessen Fernseher der versicherte Mann zum fallen bringt (Verschulden des Mannes)…hier käme die HaPf des Mannes auf.

Habe ich das nun so richtig kapiert?

mfg

Habe ich das nun so richtig kapiert?

So langsam geht Dir ein Licht auf o-)).

Hallo,

wollte mich hier auch mal einklinken, weil ich das Thema doch sehr amüsant finde. Selbst mir als Laien ist sehr klar, dass jemand Fremdes den Fernseher unabsichtlich beschädigen müßte, damit die Versicherung für Schäden aufkommt. Sehr geehrter Fragensteller aus eigenem Anlaß würde ich dir raten, ob du mangels einfachster Vorkenntnisse nicht doch mal überlegst, ob du nicht was anderes als Jura studierst oder vielleicht auch nur einen einfach Ausbildungsberuf lernst :wink: (vielleicht ironisch, aber sicher nicht böse gemeint). Rein theoretisch könnten andere Leser (ausgenommen natürlich der Fragesteller :wink: ) den Inhalt nutzen, um einen Versicherungsbetrug zu begehen. Davor würde ich warnen, da die Versicherungen sehr kundige Sachverständige in ihren Reihen haben, die auch gerne dubiose Sachverhalte aufklären.

MfG