Fernseher Gewährleistung/Garantie

Guten Tag,

Herr Lehmann hat im Dezember 08, sich einen fernseher im gesammtwert von knapp 1600 Euro im internet bei der Firma „HomeCultr gmbh“ gekauft, bis April war am Fernseher nichts auzusetzen, dann fing er plötzlich an sich von alleine ständig an und aus zu schalten. Er habe dann beim hersteller „Sannsunn“ angerufen, diese schickten eine vertragswerkstatt aus seiner nähe und haben den fernsher dann zur reperatur abgeholt.nach 1 woche hat er sich telefonisch bei der vertragswerkstatt gemeldet, diese meinte es muss etwas ausgetauscht werden und er bekomme den fernseher spästens in einer woche zurück.nach 2 weiteren woche rief er erneut wieder an, weil sich die vertragswerkstatt immernoch nicht gemeldet hat. Diese meinten, dass auszutauschende teil ist nicht mehr vorhanden und sie haben beim hersteller „sannsunn“ einen rma antrag (oder so ähnlich) gestellt. Heute hat Herr Lehmann bei „sannsunn“ angerufen, diese haben gesagt das der antrag bearbeitet wird (dauert ca 3 wochen) und Herr Lehmann bekommt entweder einen neuen fernseher oder eine gutschrift von seiner KäuferFirma „HomeCultr gmbh“ . Nun hat er auf die gesagte seite mal geschaut und dort werden „zurzeit keine fernsher angeboten“, wenn die jetzt keinen fernseher haben, ist es da rechtens das er eine gutschrift von seinem fernseher (1600 euro) bekommt und nicht ersetzt ( Der fernseher wird mitlerweile bei anderen internet seiten für über 2000 euro angeboten)? kann es auch sein, das er so das geld garnicht bekommt sondern eine art gutschein von der Firma im Fernsehwert , das er dort dann was anderes von dieser Firma kaufen kann (so hat er es bei „sannsunn“ am kundentelfeon verstanden)was er aber gar nicht will weil die firma auch zur zeit keine fernseher anbietet.

Hallo,

Herr Lehmann sollte bei Gelegenheit §§ 437-440, 476 BGB nachlesen. In 437 steht, er kann Nacherfüllung verlangen, also Reparatur oder Neulieferung (vgl. 439). Die Kosten dafür trägt der Verkäufer, der Nachlieferung aber verweigern kann, wenn dies unmöglich ist oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre.

Schlägt die Nachbesserung fehl, kann Herr Lehmann den Kaufpreis mindern oder ganz zurücktreten. Im letzteren Fall werden beide Vertragsparteien so gestellt, als hätte es den Vertrag gar nicht gegeben. Gemeinerweise gibt es in diesem Falle nur den Kaufpreis zurück, nicht aber den Geldbetrag, der nötig wäre, um dasselbe Gerät woanders zu erwerben.

Beste Grüße
scionescire