angenommen, ein Fertighaus-Hersteller verweist in seinem Werkvertrag auf die „VOB/B“. Wenn ich das richtig lese, gilt die VOB nur für öffentliche Bauvorhaben.
Was ist nun, wenn eine Privatperson (Ehepaar) ein Einfamilienhaus bauen möchte? Welche Relevanz hätte die VOB/B denn in diesem Fall?
deine Info ist falsch, die VOB/B kann und sollte bei privaten Bauvorhaben wirksam vereinbart werden. Dazu muss der Unternehmer die VOB dem Vertrag aber beilegen bzw zugänglich machen.
Die VOB trifft Regelungen für den Zeitablauf, enthält Fristen, innerhalb derer der Unternehmer zu reagieren hat und auch Fristen für Abnahme, Aufforderungen und Zahlungen. Und auch die Vorgehensweise bei Fristnichteinhaltung u.v.m.
Die VOB ist eher für den Bauunternehmer vorteilig (Zahlungsfristen, Gewährleistungsfristen), aber auch für den AG bringt sie mehr Rechtssicherheit. zB ist das Mitliefern von Prüfungen, Dokumentationen bei Abnahme geregelt, worum sich die Firmen gerne drücken.
Die VOB/A regelt das Vergabeverfahren zwischen öffentlichen Auftraggebern (auch Konzerne, Institutionen…) bei der Auftragsvergabe, braucht hier daher nicht zu interessieren. Hat mit dem Angebot der Baufirma nichts zu tun
in dem Punkt irre ich mich ja gerne - Du bist Dir da sicher? Ich müsste mir also keine Gedanken oder Sorgen machen, wenn ich heute einen Werkvertrag mit VOB/B-Zusatz unterschreiben wöllte?
Hallo,
eigentlich ist die VOB als Vertragsgrundlage für Bauvorhaben der öffentlichen Hand entwickelt und fortgeschrieben worden.
Da hierin eine Menge speziell für den Bau geregelt ist, was im BGB eher allgemein auf Verträge gemünzt ist, wird die VOB gern generel verwendet.
bin kein Anwalt, kann nur meine Bauerfahrung berichten.
Schätze, bei Rohbauten wird VOB/B und C von den meisten Baufirmen im Vertrag verankert. Wenn man mehrere Angebote einholt, sieht man das
Die Vorteile für beide Seiten sind enorm
Für den Unternehmer:
-Er kann seine Leute terminsicher einteilen, da sich beide Seiten an die vereinbarten Fristen halten (müssten). Dies ist der wichtigste Unterschied, nicht eingehaltene Termine sind Hauptursache für die meisten Reibereien und Mehrkosten. Wird generell unterschätzt. Der BGB-Vertrag begünstigt Terminchos, weil alles per Hand geregelt werden müsste, ergo meist gar nicht geregelt wird.
-er bekommt seine Abnahme für jeden Abschnitt, die er sich sonst jedesmal erbetteln muss (weil das nunmal keiner gern unterschreibt, die Leute halten das immer für so eine Art Todesurteil, wenn sie Mängelfreiheit bestätigen müssen). Wichtiger Punkt!
-kürzere Sachmangelhaftung, kann aber im Vertrag auf 5 Jahre ausgedehnt werden. Für viele Firmen kein Problem.(wird überschätzt)
-Er kann bei Ausbleiben einer Teilzahlung den Bau stoppen, weil die Fristen festgelegt sind (aber schwierig)
für den Kunden:
s.o. Termine müssen eingehalten werden! Bauablauf wird dadurch kalkulierbar. Ansonsten Ursache ständiger Streitereien vor allem unter den Baufirmen gegenseitig, Nachteil hat der Bauherr!
bei Terminüberschreitung können (vorher! nicht nachträglich) Vertragsstrafen vereinbart werden.
Mängelbeseitigung kann leichter eingefordert werden, weil auch dafür Fristen vorgegeben sind.
Der Unternehmer muss ein NACHVOLLZIEHBARES Aufmass vorlegen für seine Leistungen
Wie geschrieben der Unternehmer muss Prüfergebnisse und Dokumentationen aushändigen
Das alles kann wohl kaum derart umfangreich per Hand in einen BGB-Vertrag eingearbeitet werden, geschweige denn rechtssicher.
Die VOB ist sozusagen ein fertiges Werk dafür, ein Relaxsessel für beide Parteien
Ich hoffe man konnte erkennen, dass das Unterschreiben eines VOB-Vertrages kein Nachteil ist.
Empfehlung: VOB studieren, aber deshalb nicht gleich auf jedem einzelnen Tag Terminüberschreitung herumreiten! Macht böses Blut und ist nicht besonders Partnerschaftlich, das sollte es trotz allem bleiben!
Die müssen in jedem Vertragsverhältnis eingehalten werden auch nach BGB - dafür müssen aber erstmal Termine festgeschrieben werden.
bei Terminüberschreitung können (vorher! nicht nachträglich)
Vertragsstrafen vereinbart werden.
Klingt einfach, ist es aber nie. Es reicht schon, dass man Eigenleistungen erbringen will, z.B. Tapezieren, Malern, Teppich verlegen. In dem Moment wirkt man auf die Zeiten ein, die eine Hausfirma mit den beauftragten Firmen hat. Schwupps gibts den ersten Ärger.
Der Unternehmer muss ein NACHVOLLZIEHBARES Aufmass vorlegen
Zeig mir ein Aufmaß bei einem Fertighausvertrag, welches der Kunde zu sehen bekommt, geschweige denn anzuerkennen hat.
Es gibt Zahlungspläne mit 5-10 Zahlungszielen nach z.B. Bauantrag stellen, Maurerarbeiten oder Sanitärarbeiten abgeschlossen.
Keiner zahlt auf Basis eines Aufmaßes eines Handwerkers an die Hausbaufirma.