Verhältnismäßigkeit
Hallo Weber,
vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen:
versuchen wir es…
Ausgangslage: Tobende Person, schlägt um sich, alkoholisiert,
greift andere Personen an.
Jedermannsrecht in Verbindung mit Hausrecht, Garantenstellung,
Bsp.: private Sicherheitsdienste
Darf eine tobende Person mit Handfessel oder Kabelbinder zur
Eigensicherung bis zum Eintreffen einer Polizeistreife
gefesselt werden?
Ja, sie darf gefesselt werden. Jeder Anwesende darf das (Notwehr oder Nothilfe), unabhängig von Hausrecht (hat hiermit gar nichts zu tun) oder Garantenstellung (hier würde sogar eine Pflicht zur Hilfe bestehen - wenn also z.B. ein Polizist privat anwesend ist).
Eventuell auch in Verbindung mit §127 StPO,
falls Merkmale des Paragraphen zutreffen.
§127 StPO ist hier eher ungeeignet. Könnte im Einzelfall aber durchaus anwendbar sein.
Gibt es Vorschriften über die Bauart der verwendbaren
Handfesseln (Kette oder Scharnier)?
Ich denke nicht, daß es da Vorschriften gibt. Wäre auch ziehmlich daneben, da die einschlägigen Gesetzesregeln von einem Notfall ausgehen.
Was immer wichtig ist: die angewendeten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel stehen. Etwas überspitzt: es ist sicher unverhältnismäßig einen laut Grölenden mit einer Latte niederzuschlagen. Aber einen Besoffenen der handgreiflich wird wird man sicher mit einem Kabelbinder die Hände fesseln dürfen (sofern man dies nicht unnötig lange macht - also z.B. nicht die Polizei ruft sondern ihn eigenhändig zum Ausnüchtern einsperrt).
Gruß Stefan