Fest bestimmbarer Zahlungstermin und Verzug

Ich habe eine kleine Frage zum kalendermäßig fest bestimmbaren Zahlungstermin. Mir ist da der Unterschied nicht ganz klar.

Bspl:: Kaufvertrag am 1.1.05, Rechnung zahlbar in 30 Tagen netto Kasse.
Hierbei ist der Kaüfer nicht in Verzug geraten, denn der Zahlungstermin ist kalendermäßig nicht fest bestimmt.
Der Käufer mus also erst angemahnt werden, bevor er in Verzug gerät.

  1. Bspl.: Kaufvertag am 1.1.05 , Rechnung zahlbar am 1.2.05

Käufer gerät am 2.2.05 in Verzug, wenn er nicht zahlt.

Wo liegt hier der Unterschied? Im ersten Fall scheint mir der Zahlungstermin auch kalendermäßig fest bestimmt zu sein. Eben 30 Tage nach Rechnungsstellung:

Wo liegt hier mein Denkfehler?

Kiko

Hallo!

Bspl:: Kaufvertrag am 1.1.05, Rechnung zahlbar in 30 Tagen
netto Kasse.
Hierbei ist der Kaüfer nicht in Verzug geraten, denn der
Zahlungstermin ist kalendermäßig nicht fest bestimmt.
Der Käufer mus also erst angemahnt werden, bevor er in Verzug
gerät.

Wer sagt das denn? Das Gesetz sagt es nicht. Schau mal in § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB!

Wo liegt hier mein Denkfehler?

Ein uralter Juristenfehler: Man muss Paragraphen immer bis zum Ende lesen.

Ups, peinlich. Hab hier offensichtlich ne falsche Musterlösung und war daher irritiert.

Ups, peinlich. Hab hier offensichtlich ne falsche Musterlösung
und war daher irritiert.

Kann man so auch nicht sagen. Du hast wahrscheinlich eine alte Musterlösung, denn nach § 284 in der vor 2002 gültigen Fassung war statt eines „Ereignisses“ eine „Kündigung“ erforderlich. Da wurde die von Dir zitierte Ansicht durchaus vertreten.