Festausschuß - Haftung

Für die Übungen zu meinen Vorlesungen hatte ich Rechtsfälle und deren Lösungen vorbereitet. Einen davon will ich im Folgendem - verkürzt - bringen; denn er scheint von allgemeinen Interesse zu sein.
Der Fall: Die Studierenden der Fachhochschule K. wollen zum Studienabschluß einen Ball veranstalten. Insgesamt 143 Studenten dieses Jahrgangs, zuzüglich jeweiliger Freunde/innen insgesamt 210 Personen. Der Festausschuß (7 Studenten) bestellt jetzt Räumlichkeit, Musik, Catering usw., insgesamt im Werte von DM 5 700,-
Frage: Wie kann es der Festausschuß erreichen, daß nicht er allein - wohlmöglich noch jeder einzelne von ihnen gesamtschuldnerisch - sondern alle Studenten des Jahrgangs für den Gesamtbetrag haften?
Antwort: Grundsätzlich haftet jeder p e r s ö n l i c h für Verpflichtungen, die er eingegangen ist - mehrere sogar gesamtschuldnerisch.
Anderes wäre es nur bei einer GmbH, die aber hier kaum praktikabel.
Anders auch bei einem rechtsfähigem Verein. Hier aber nicht möglich, da rechtsfähige Verein nur für nicht-wirtschaftliche Zwecke zulässig sind.
Beim nicht rechtsfähige Verein haften zwar alle Mitglieder - aber gesamtschuldnerisch, also jeder fürs Ganze, nur mit internen Rückgriffsrecht. Und obenrein haftet der einzelne Handelnde (§ 54 BGB), das unterschreibende Mitglied des Festausschusses. Also wohl kaum praktikabel.
Sonst sind Haftungsbeschränkungen, z.B. keine gesamtschuld nerische, sondern Teilhaftung, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gläubigers zu erreichen. Also wohl auch kaum praktikabel.
Wenn ein anderer Experte noch einen Weg der Haftungsbeschränkung weiß, ist sein Beitrag willkommen.
Grüße
Alexander Böker

Hi Alexander,

Haftungsbeschränkungen finden sich nur bei Kapitalgesellschaften und den besonderen Formen der Gmbh & Co. KG.
Eventuell wäre noch an eine Genossenschaft zu denken.
Eine Genossenschaft hat ja interessanterweise keine abgeschlossene Zahl an Mitgliedern. Wenn eine solche Genossenschaft im Genossenschaftsregister eingetragen ist, haftet diese eG nur mit dem Genossenschaftsvermögen. Der Zweck der Genossenschaft müßte auch machbar sein, sollte aber als Gründungsvoraussetzung noch geprüft werden.

Ansonsten verbliebe noch die GbR. Alle Teilnehmer müßten ausdrücklich einen Gesellschaftsvertrag schließen, in dem auch die Haftungsmodalitäten festgehalten werden.
Damit sind wir aber wieder in der gesamtschuldnerischen Haftung. Ein Gläubiger könnte sich theoretisch jeden einzelnen dieser Gesellschaft herauspicken und ihn zur Zahlung der Forderung auffordern. Eine Regulierung muß dann wieder über das interne Rückgriffsrecht erfolgen.

Gruß,
Francesco