Feste Definition 'nichtabgeschlossene Wohnung'?

Liebe Mitglieder, die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der zulässigen Vermietung einer ‚nichtabgeschlossenen Wohnung‘ an einen einzelnen Mieter. Im Zusammenhang mit dem Begriff 'nichtabgeschlossene Wohnung’findet man ausschließlich Erklärungen wie ‚kein separater Hauseingang‘ und ‚keine Wohnungsabschlußtüre‘. Diese Art von Definition findet sich auch in der Landesbauordnung NRW.
Hieraus könnte man entnehmen, daß es sich aber trotzdem um eine Wohneinheit handelt, deren Räume(in der Hauptsache) über einen zwar offenen, aber eigenen Verteiler-/Vorflur erreichbar sind. Die Frage: Können sich hinter dem Begriff ‚nichtabgeschlossene Wohnung‘ auch noch andere Aufteilungen verbergen, beispielsweise einzelne funktionale Räume, die jedoch ausschließlich über einen, mit anderen Mietern zu nutzenden Flur erreichbar sind?
Danke und viele Grüße

Könnte sein, dass sich spätestens im Bereich Keller und z.b. Waschküche (für Wschmaschine) weitere größere Probleme verbergen.