Fester Liefertermin = Fixkauf?

Hallo!

Folgende Situation:

Kunde K (Privatperson) bestellt im Internet beim Unternehmen U Ware. U bietet verschiedene Liefermöglichkeiten an, so u. a. einen „Morning Express“ gegen Aufgeld. Die Leistungszusage für diesen „Morning Express“ lautet auf „Lieferung am folgenden Werktag bis 12:00 Uhr“. Der Transport erfolgt nicht durch U, sondern durch ein übliches Paketunternehmen.

Kommt damit ein Fixkauf zustande?

Kann K bei Verstreichen des Liefertermins wegen Nichterfüllung eines Fixkauf-Vertrages die Ersatzbeschaffung ggf. zu einem höheren Preis durchführen und dann U mit den Mehrkosten belasten?

Vielen Dank für eure Antworten!

Grüße vom
Heinrich

Hallo,

nein, das ist kein Fixkauf. Fixkauf liegt vor, wenn die gelieferte Sache durch Lieferverzug nicht mehr zu gebrauchen ist. Feiert man zum Beispiel ein Firmenjubiläum und benötigt zu diesem Anlass eine Torte, so ist die Lieferung sinnlos, wenn sie erst einen Tag später geliefert wird. Die Firmenfeier ist dann schon vorbei. Oder ein Brautkleid nach der Hochzeit. Der Verkäufer muss das wissen, dass der Termin diese Bedeutung haben soll.

VG
EK

Hi!

Fixkauf liegt vor, wenn die
gelieferte Sache durch Lieferverzug nicht mehr zu gebrauchen
ist.

Kannst du das rechtlich präzisieren? Alles, was ich gefunden habe, ist die Aussage, die Leistungserbringung muss innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Von „Unbrauchbarkeit der Leistung“ habe ich nichts gefunden. Deshalb meine Frage nach einer rechtlichen Grundlage (Gesetz + Paragraph).

Danke + Grüße
Heinrich

Fixkauf liegt vor, wenn die
gelieferte Sache durch Lieferverzug nicht mehr zu gebrauchen
ist.

Kannst du das rechtlich präzisieren? Alles, was ich gefunden
habe, ist die Aussage, die Leistungserbringung muss innerhalb
einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt
erfolgen. Von „Unbrauchbarkeit der Leistung“ habe ich nichts
gefunden. Deshalb meine Frage nach einer rechtlichen Grundlage
(Gesetz + Paragraph).

z.b.
zur 100 jahrfeier am 12.12.2012 schließt ein verein einen kaufvertrag über die dekoration (z.b. großes schild: Glückwunsch zum 100ten) mit einem verkäufer, den den sachverhalt kennt. verläufer kann nicht rechtzeitig leisten -> ware nach dem 12.12.2012 für den käufer unbrauchbar…

schulfall war glaube ich:
käufer kauft von verkäufer für weihnachten dekoration, die verkäufer dann an seine kunden weiterveräußern will. dies ist dem verkäufer bekannt. verkäufer schafft es nicht, die ware vor dem 24.12. zu liefern…
-> ware für käufer unbrauchbar (absoluten fixkauf kann man natürlich mit dem argument bestreiten, dass käufer die ware fuers naechste jahr nutzen kann)

da du paragraphen willst, z.b. § 323 II nr.2 bgb, der aber nur den relativen, nicht den absoluten fixkauf (beispiele oben) meint…

http://de.academic.ru/dic.nsf/meyers/43685/Fixgeschäft
http://de.wikipedia.org/wiki/Absolutes_Fixgeschäft

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