Festgeld / Freistellungsauftrag

Hallo,

ich habe eine vermutlich etwas blöde Frage, habe bis dato jedoch einfach keine Antwort gefunden (auch der Klarna Kundenservice war bis dato unfähig dieses Anliegen zu klären)… ich habe bei Klarna Festgeld für ein Jahr angelegt – über das seit einigen Monaten erhältliche Festgeld+ kann man auch einen Freistellungsauftrag hinterlegen (was bei dem alten Klarna Festgeld nicht möglich war). Sprich, Klarna führt die Steuern in Deutschland nun automatisch ab und berücksichtigt dabei den angegebenen Freibetrag. Soweit so gut.

Nun zum Anliegen: Klarna zahlt die Zinsen am Ende der Laufzeit aus – ist damit dann nur der Freistellungsauftrag des Jahres relevant, in dem das Festgeld endet bzw. die Auszahlung erfolgt? Für 2022 wäre mein Freibetrag bei Klarna kleiner, als in 2023. Ich dachte jedoch, dass bis Ende 2022 der Freistellungsauftrag berücksichtig werden muss und für 2023 dann der neue (mit dem vollen Betrag), sprich eine partielle Anrechnung.

Beispiel: Festgeld angelegt im Juli 2022, endet dann im Juli 2023. Ich dachte, das läuft dann so: Juli 2022 bis Dezember 2022 gilt der Freistellungsauftrag bis Ende 2022, von Januar 2023 bis Juli 2023 dann der neue aus 2023 – sprich eine partielle Anrechnung. Oder erfolgt bei Gutschrift der Zinsen erst zum Laufzeitende die Berücksichtigung tatsächlich nur beim Freistellungsauftrag aus 2023? Der Klarna-Kundenservice (Bereich Festgeld+/Bankkonto) konnte das nicht beantworten

Hoffe es ist irgendwie klar, was ich meine. Sorry falls die Frage zu dumm sein sollte, aber ich blicke da nicht so durch (habe da null Erfahrung mit).

Danke für die Zeit.

Liebe Grüße

Ich kann dir leider Deine Frage auch nicht beantworten. Was ich aber sagen kann: der Klarna Kundenservice veräppel Dich offensichtlich. Wer, wenn nicht Klarna, kann denn überhaupt eine kompetente Antwort geben?
Meiner Einschätzung nach hat das einen Grund - vermutlich einen, der nicht in Deinem Interesse liegt.

1 Like

Hallo,

Strg+F: „zufluss“

Gruß,
Steve

1 Like

Servus,

@steve_m hat das schon erklärt - bloß nochmal ohne viel Worte drumherum und mit Rechtsgrundlage:

Egal zu welcher Einkunftsart sie gehören - Einnahmen sind gem. § 11 EStG immer in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind.

Nur dann, wenn Zinserträge nicht als Einnahmen, sondern als Erträge zu behandeln sind (das spielt nur eine Rolle, wenn die Erträge aus Finanzanlagen im Anlage- oder Umlaufvermögen eines bilanzierenden Unternehmens stammen), müssen sie unabhängig vom Zufluss dem Zeitraum zugewiesen werden, in dem sie entstanden sind.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Danke für die Info, die haben nur einfach keine Ahnung. Läuft alles via Chat, da es für die Banksachen keinen telefonischen oder E-Mail-Kundenservice gibt. Wurde schon bei der BaFin bemängelt. Eben weil keiner eine klare Auskunft geben kann, obwohl es sich um eine Bank mit Sitz in DE handelt (zumindest die Zweigstelle, für die die deutsche Banklizenz vorliegt).

Danke für den link, das hilft mir bei meiner Frage aber nicht. Wie und wofür man den Auftrag stellt, ist mir schon klar… mir war nur nicht bewusst, wie sich das bei einem Festgeld verhält, da dieses ja nicht vom 1.1. bis 31.12. läuft, sondern „gesplittet“ über das Jahr…

Vielen Dank! Sprich, es gilt in der Tat erst der Auftrag aus dem nächsten Jahr, da erst dann der eigentliche „Geldfluss“ (Zinsauszahlung) erfolgt.

Du solltest ja auch nach „Zufluss“ suchen.
Dann hättest du „Zuflussprinzip“ gefunden und festgestellt, es gilt der Zeitpunkt der Gutschrift. :eyes:

Gruß,
Steve

2 Like

Oh man, danke! Das hatte ich nicht gecheckt, sorry, hahaha. Habe es jetzt gefunden. Top! :slight_smile:

Die Frage ansicht wurde ja schon beantwortet. Jegliche Einnahme wird dem Steuerjahr zugeordnet, in dem Du sie erhalten hast.

Wollte nur noch darauf hinweisen, dass es quasi vollkommen egal ist, wie es zu der Einnahme gekommen ist. Es gibt da keine Besonderheit beim Festgeld o. ä.

1 Like

Dieses Thema wurde automatisch 30 Tage nach der letzten Antwort geschlossen. Es sind keine neuen Nachrichten mehr erlaubt.