Festhalten erlaubt?

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage zum Verhalten. Folgende Situation sei
gegeben:
Man steht z.b. am Bahnhof oder sonstwo. Plötzlich macht
ein Jugendlicher z.b. eine Getränkedose auf und alles
spritzt auf meinen 1000,- DM Anzug.

Was mache ich jetzt? Darf ich den Jungen festhalten, notfalls
mit Wewalt, weil er z.b. wegrennen will. Kann ich die Papiere
verlangen? Darf mir ein Unbeteiligter helfen festzuhalten, bis ich die Polizei gerufen habe?

Das gleiche interessirt mich, wenn mir einer mit seinem Auto
an meines fährt, während ich in meinem sitze. Kann ich dann
mit meinem Wagen versuchen zu verhindern, dass der andere
wegfährt?

Wenn mir jemand in der S-Bahn dumm kommt, z.b.indem er seinen
Fuß zwischen meinen Beinen auf meinen Sitz stellt und gutes Zureden nicht hilft. Was darf ich dann tun bzw. auf keinen Fall tun?

Ich danke für jede Antwort.

Franz

Hallo Franz,

für deine ersten zwei Fälle ein klares ja, festhalten ist erlaubt. Nach § 127 der Strafprozessordnung. Bei deinem dritten Fall ist ein sich der Situation entziehen sicherlich die beste Methode.

§ 127 (Vorläufige Festnahme)
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163 b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

Gruß, bebro

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Hallo! Das ging aber schnell!

für deine ersten zwei Fälle ein klares ja, festhalten ist
erlaubt. Nach § 127 der Strafprozessordnung. Bei deinem

Beim Festhalten kann es ja auch sehr schnell zu Gewalt
kommen, aus der dann evtl. Verletzungen enstehen. Wie sieht es damit aus? Kann ich haftbar gemacht werden?

dritten Fall ist ein sich der Situation entziehen sicherlich
die beste Methode.

Das denke ich mir auch. Weggehen ist bestimmt oft besser.
Aber! Es gibt ja auch Situationen, da kann man nicht weg.
Was mache ich, wenn ich mit meiner schwangeren Frau in der S-Bahn sitz (sie muss halt sitzen) und einer pöpelt uns an.
Ich bin ganz gewiss kein Schläger, ab in einem solchen Fall
kann ich böse werden. Ist das ok?

Franz

Hallo Franz,

Bei dem Recht der vorläufigen Festnahme ist sicherlich der Einzelfall maßgeblich. Wollte sich der Ertappte mit Gewalt entziehen, ist die Anwendung von Gegengewalt durchaus gerechtfertigt - aber nicht erschießen, he! -

Gewaltanwendung kann außerdem rechtens sein, wenn du in Notwehr oder in Nothilfe agierst. Also ausschließlich zum Zwecke der Verteidigung. Dort ist prinzipiell jedes Mittel gestattet, allerdings würde im Fall einer Überschreitung (jemand haut dir auf die Nase und du erschießt ihn) doch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen sein.

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Das ist so nicht richtig. § 127 greift nur, wenn eine STRAFTAT vorliegt. Fahrlässige Sachbeschädigung ist z.B. nicht strafbar. Den Jungen mit der Coladose darf man also nicht nach § 127 festhalten. Die richtige Norm ist vielmehr § 229 BGB (Selbshilfe, weil sonst der mögliche Beklagte verschwindet, ohne daß man seine Personalien hat).