Festnahme, Ordnungswidrigkeit, Widerstand gegen Vo

Hallo,

Abgesehen davon Hinweis auf Verhinderung von (weiteren)
Straftaten / Owis von erheblicher Bedeutung bis
Ausnüchterung…

Darauf hätte die Polozei den „Gefangenden“ doch mal hinweisen können/sollen.
bzw. der Täter fragte warum er wegen einerOwi hier sitzen muss, dann kam ein bisschen später ein Polizist und sagte dass mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Woanders habe ich gelsen, dass Polizisten oft, wenn sie zu heftig reagiern mit der Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kommen.

ich meine das steht doch alles in keinem Verhältnis, der „Täter“ hat sehr starke Schmerzen, Prellungen und Blutergüsse und hat sich nur anfangs ganz kurz gewährt…Es kam ihm eher vor, wie aggresi0onsabbau bei den Polizeibeamten.

(§ 35 I Nr. 2 PolG). Klassiker…

§ 35
Vernehmung

(1) Die Polizei darf bei Vernehmungen zur Herbeiführung einer Aussage keinen Zwang anwenden.

(2) Für Vernehmungen durch die Polizei, die nicht der Verfolgung einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung dienen, gelten die §§ 68a, 136a und § 69 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

Hilft nicht wirklich weiter, bis vlt auf den ersten Absatz, es wurde zur Aussage Zwang angewednen „Du unterschriebst jetzt hier und gibst die Tat zu oder kommst wieder in die Zelle“ da derjenige unbedingt gehen wollte hat er unterschrieben, da er hofft es widerrufen zu können.

Danke und Gruß

(§ 35 I Nr. 2 PolG). Klassiker…

§ 35
Vernehmung

(1) Die Polizei darf bei Vernehmungen zur Herbeiführung einer
Aussage keinen Zwang anwenden.

(2) Für Vernehmungen durch die Polizei, die nicht der
Verfolgung einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung
dienen, gelten die §§ 68a, 136a und § 69 Abs. 3 der
Strafprozeßordnung entsprechend.

PolG NW. Musste ich dazusagen, sorry…

Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern…

PolG NW. Musste ich dazusagen, sorry…

das NW steht doch für Nordrhein-Westfalen.

Gibt es so ein Gesetz auch in Berlin?

Wenn ja: Müssen die Polizeibeamten dann nicht sagen, dass sie einen aufgrund dieses Gesetzes festhalten?

Nehmen wir an die Beamnten hätten imemr gesagt: „Es muss noch was geklärt werdem, dann kommste frei!“.

Das habe ich noch immer nicht gelesen. Steht das im
Ausgangsposting?

ne das steht nicht im Ausgangsposting.

ich habe den fiktiven Fall ein bisschen geändert, mit der Frage was wäre wenn der Polizeibeamte nach den Ausweis gefragt hat, der Täter ihn erst nicht geben wollte und dann geschubst wurde und zurück geschubst hat. Sorry, wenn wir da jetzt ein bisschen durcheinander gekommen sind.