Hallo,
Abgesehen davon Hinweis auf Verhinderung von (weiteren)
Straftaten / Owis von erheblicher Bedeutung bis
Ausnüchterung…
Darauf hätte die Polozei den „Gefangenden“ doch mal hinweisen können/sollen.
bzw. der Täter fragte warum er wegen einerOwi hier sitzen muss, dann kam ein bisschen später ein Polizist und sagte dass mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Woanders habe ich gelsen, dass Polizisten oft, wenn sie zu heftig reagiern mit der Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kommen.
ich meine das steht doch alles in keinem Verhältnis, der „Täter“ hat sehr starke Schmerzen, Prellungen und Blutergüsse und hat sich nur anfangs ganz kurz gewährt…Es kam ihm eher vor, wie aggresi0onsabbau bei den Polizeibeamten.
(§ 35 I Nr. 2 PolG). Klassiker…
§ 35
Vernehmung
(1) Die Polizei darf bei Vernehmungen zur Herbeiführung einer Aussage keinen Zwang anwenden.
(2) Für Vernehmungen durch die Polizei, die nicht der Verfolgung einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung dienen, gelten die §§ 68a, 136a und § 69 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.
Hilft nicht wirklich weiter, bis vlt auf den ersten Absatz, es wurde zur Aussage Zwang angewednen „Du unterschriebst jetzt hier und gibst die Tat zu oder kommst wieder in die Zelle“ da derjenige unbedingt gehen wollte hat er unterschrieben, da er hofft es widerrufen zu können.
Danke und Gruß