Festnahme, Ordnungswidrigkeit, Widerstand gegen Vo

Hallo,

folgender fiktiver Fall:

Jemand lässt vorsätzlich eine Bierflasche fallen. Wird darauf sofort gewaltsam von zwei Polizweibeamten festgenommen. Er hat sich aus Schreck kurz zu Wehren versucht, es aber dann aufgegeben. Daraufhin wurde er für drei Stunden in die Zelle gesperrt. Er wurde auch obwohl er sich kein bisschen gewehrt hat, gewaltsam in die Zelle geworfen, sodass er danach Schmerzen hat. Auf die Frage für was er nun hier ist, da die Ordnungswidrigkeit der Flasche fallen lassen ja kein Grund ist einen einzusperren wurde ihm gesagt, wegen der Straftat Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten.

Meine Fragen:

  1. Die Diensthandlung der Ploizeibeamten einen festzunehmen wegen einer Ordnungswidrigkeit ist doch nicht rechtens?
  2. Das kurze Wehren kann doch nicht als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet werden, wenn doch dann § 113 Absatz 3 bzw 4.?
  3. Kann man gegen das Vorgehen der Polizeibeamten vorgehen?
  4. Was für eine Strafe hat der jenige zu erwarten?

Derjenige ist sonst nie durch Straftaten aufgefallen.

Vielen Dank für jede Antwort
Gruß

  1. Die Diensthandlung der Ploizeibeamten einen festzunehmen
    wegen einer Ordnungswidrigkeit ist doch nicht rechtens?

Richtig.

  1. Das kurze Wehren kann doch nicht als Widerstand gegen
    Vollstreckungsbeamte gewertet werden, wenn doch dann § 113
    Absatz 3 bzw 4.?

Richtig.

  1. Kann man gegen das Vorgehen der Polizeibeamten vorgehen?

Ja, hier würde es sich sogar lohnen, einen Anwalt zu beauftragen. Man kann dagegen verwaltungs- und strafrechtlich vorgehen.

  1. Was für eine Strafe hat der jenige zu erwarten?

Gar keine.

Levay

vergessen zu erwähnen…
es wurde ein Alkohltest gemacht: 2 Promille Blutalkohl

Danke für die schnelle Antwort!

  1. Kann man gegen das Vorgehen der Polizeibeamten vorgehen?

Ja, hier würde es sich sogar lohnen, einen Anwalt zu
beauftragen. Man kann dagegen verwaltungs- und strafrechtlich
vorgehen.

Kann die fiktive Person, dann auch auf eine Entschädigung für erlittene haft hoffen?
Demjenigen ist es am wichtigsten, dass er nicht wegen der Sache vorbestraft wird und auch kein Bußgeld oder so zahlen muss bzw Anwaltskosten.

Schutzhaft, Schutzgewahrsam?

es wurde ein Alkohltest gemacht: 2 Promille Blutalkohl

Deswegen hat die Polizei die Person vielleicht auch festgehalten, damit sie sich nicht selbst weh tut :smile:)

Grüße
Jasmin

Moin,

möchte man eine realistische Antwort haben hilft am Besten ein komplette Vorgangsbeschreibung - z. B. wird man wegen des Fallenlassens einer Bierflasche nicht festgenommen, usw…

Gruß

Bernd

z. B. wird man wegen des
Fallenlassens einer Bierflasche nicht festgenommen, usw…

Wenn die Polizisten sich richtig verhalten: nein
Wenn sie sich aber, wie in diesem Fall zu erkennen ist, falsch verhalten: scheinbar schon

Ich teile aber deine Zweifel. Ein solch burtales und unverhältnismäßiges Verhalten seitens der Polizei kann ich mir auch nur schwer vorstellen.

es wurde ein Alkohltest gemacht: 2 Promille Blutalkohl

Hallo,

nur Gedankensplitter:
Die Geschichte ist ja, wie wir wissen, konstruiert und ein Phantasieprodukt.
Dennoch wird sie aus der Sicht einer der handelnden Personen erzählt.
Es sind nicht die Polizisten.
Also: aus der Sicht der des Festgenommen.
Wie realistisch kann die Schilderung / Einschätzung der Sachlage sein, wenn 2 Promille Blutalkohol gemessen wurden? Vielleicht ist der Widerstand doch ein bisschen heftiger ausgefallen?
Eine heftige Drehung, um eine unerwünschte Berührung abzuschütteln, kann von der Gegenseite durchaus als Angriff mit fliegenden Fäusten empfunden werden.

Gruß
Elke

ja das ist verständlich. Die Aussage der Polizisten hat da wahrscheinlich einen größeren Wert. Deswegen auch die Frage wie kann sowas bestraft werden und was ist wenn die Polizisten später bei ihrer Aussage „übertreiben“ bei der Gegenwehr.

Gruß

hallo,

da das ja nur ein fiktiver Fall ist, Nehmen wir mal folgendes an:

Die Person wurde von den beiden Beamten nach der Ordnungswidrigkeit nach den Ausweis gefragt, er sagte nein und wurde von einem Beamten geschubst, die Person hat zurück geschubst und wurde dann festgenommen.

  1. Kann die Person dann auch in diesem Fall auf §113 StgB Absatz 3 bzw 4 verweisen?
  2. Die Aussage der Person wird doch fast „egal“ sein, gegen zwei Polizeibeamten, zudem derjenige auch noch stark alkoholisiert war?
  3. Hat derjenige Chancen auf Einstellung eines solchen Verfahren?
  4. Kann die Person aufgrund der Alkoholisierung auf nicht zurechnungsfähig o.ä. plädieren?

Danke für alle Antworten, Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

wenn die Polizisten
später bei ihrer Aussage „übertreiben“ bei der Gegenwehr.

Das ist das gleiche Problem wie bei anderen Zeugen, die lügen.
Das Gericht wird versuchen, die Wahrheit so gut wie möglich herauszubekommen. Und nur, wenn es genug Hinweise für eine Verurteilung gibt, wird auch verurteilt.
Sollte es Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen geben und könnte somit die Tat nicht ohne Zweifel bewiesen werden, wird ein Freispruch erfolgen.

  1. Die Diensthandlung der Ploizeibeamten einen festzunehmen
    wegen einer Ordnungswidrigkeit ist doch nicht rechtens?

Richtig.

Bedingt, Festnahme ist der falsche Begriff. Aber ein Festhalten ist nach einer festgestellten Ordnungswidrigkeit und zum Feststellen der Identität sehr wohl möglich. Insbesondere wenn man sich weigert (wie oben zu lesen) den BPA auszuhändigen.

  1. Das kurze Wehren kann doch nicht als Widerstand gegen
    Vollstreckungsbeamte gewertet werden, wenn doch dann § 113
    Absatz 3 bzw 4.?

Richtig.

Falsch, natürlich kann man ein kurzfristiges Wehren als Widerstand deuten…! Vor allem wenn, wie ich aus der Schilderung deute / vermute, dass Wehren während der Durchsuchung nach Ausweispapieren geschieht.

  1. Was für eine Strafe hat der jenige zu erwarten?

Gar keine.

Und ob, erst vor zwei Wochen bei ähnlichem Sachverhalt vorm AG DO erlebt…!

Abgesehen davon Hinweis auf Verhinderung von (weiteren) Straftaten / Owis von erheblicher Bedeutung bis Ausnüchterung… (§ 35 I Nr. 2 PolG). Klassiker…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Also wenn ich die unterstellte Agressivität der Beamten etwas reduziere und mit etwas Erfahrung über ein solches Klientel stärke, komm ich auf nen Sachverhalt der rechtlich einwandfrei ist…

  1. Die Diensthandlung der Ploizeibeamten einen festzunehmen
    wegen einer Ordnungswidrigkeit ist doch nicht rechtens?

Richtig.

Bedingt, Festnahme ist der falsche Begriff.

Ich habe auf das Ausgangsposting geantwortet. Dort werden zwei Gründe für die Festnahme ins Spiel gebracht, nämlich

  1. die Ordnungswidrigkeit und

  2. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Für eine Ordnungswidrigkeit ist eine Festnahme nicht möglich. Von fehlender Bereitschaft, sich auszuweisen, ist nirgendwo die Rede. Wäre die Festnahme also wegen der Ordnungswidrigkeit erfolgt, so wäre sie rechtswidrig, folglich entfiele auch die Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Maßnahme).

Falsch, natürlich kann man ein kurzfristiges Wehren als
Widerstand deuten…!

Nur habe ich das Gegenteil ja nicht behauptet. Es ging um die objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Vor allem wenn, wie ich aus der
Schilderung deute / vermute, dass Wehren während der
Durchsuchung nach Ausweispapieren geschieht.

Das habe ich noch immer nicht gelesen. Steht das im Ausgangsposting?

Und ob, erst vor zwei Wochen bei ähnlichem Sachverhalt vorm AG
DO erlebt…!

Aha. Und was soll das jetzt aussagen? „Ähnliche“ Sachverhalte helfen nicht weiter. NATÜRLICH kann man für eine Straftat nach § 113 StGB verurteilt werden, das ist eine profane Feststellung. Du musst meine Aussagen aber schon im Gesamtzusammenhang lesen.

Levay

Also wenn ich die unterstellte Agressivität der Beamten etwas
reduziere und mit etwas Erfahrung über ein solches Klientel
stärke, komm ich auf nen Sachverhalt der rechtlich einwandfrei
ist…

Nicht schlecht, denn schon nach zwei Sätzen ist damit ja Schluss:

„Jemand lässt vorsätzlich eine Bierflasche fallen. Wird darauf sofort gewaltsam von zwei Polizweibeamten festgenommen.“

Levay

Deswegen sag ich ja, ich kann mir schon vorstellen wie das gelaufen ist. Ich kenn nämlich keinen Beamten, der eine Person fürs Fallenlassen einer Flasche einfach so umschmiert…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Person wurde von den beiden Beamten nach der Ordnungswidrigkeit : nach den Ausweis gefragt, er sagte nein

Okay, okay… Hab ich Eifer des Gefechts falsch gelesen bzw. falsch
interpretiert. Halten wir uns fest an diesem Sachverhalt halten geb ich Dir voll uns ganz recht :smile:

Gruß, Domi

Deswegen sag ich ja, ich kann mir schon vorstellen wie das
gelaufen ist. Ich kenn nämlich keinen Beamten, der eine Person
fürs Fallenlassen einer Flasche einfach so umschmiert…

Da kommen wir die Sache ja langsam näher.

Ich kann mir die Geschichte ehrlich gesagt auch schwer vorstellen. Aber hier wird für eine bestimmte Geschichte um eine rechtliche Einschätzung gebeten. Da ist es schon mutig, einfach zu unterstellen, die Geschichte habe sich anders abgespielt. Wenn sie nämlich anders war, dann kann alles Mögliche anders gewesen sein. Dann einfach an frei herausgegriffenen Details herumzubasteln und zu sagen, wie es wohl war, halte ich für falsch. Darum war meine Antwort an dem vorgetragenen Sachverhalt ausgerichtet (und deine an einem Vorgang, wie du ihn dir vorstellst).

Levay

aha und dann…

  1. Die Diensthandlung der Ploizeibeamten einen festzunehmen
    wegen einer Ordnungswidrigkeit ist doch nicht rechtens?

Richtig.

Bedingt, Festnahme ist der falsche Begriff. Aber ein
Festhalten ist nach einer festgestellten Ordnungswidrigkeit
und zum Feststellen der Identität sehr wohl möglich.
Insbesondere wenn man sich weigert (wie oben zu lesen) den BPA
auszuhändigen.

darf also ein Polizist, wenn man sich weigert sein Personalausweis zu zeigen sofort einen gewaltsam festnehmen bzw schubsen oder schlagen. Der Polizist sollte m.E. noch einmal nachfragen, ob er sich vlt doch ausweisen will. Das sagt mir zumindest der vernünftige Menschenverstand.

  1. Das kurze Wehren kann doch nicht als Widerstand gegen
    Vollstreckungsbeamte gewertet werden, wenn doch dann § 113
    Absatz 3 bzw 4.?

Richtig.

Falsch, natürlich kann man ein kurzfristiges Wehren als
Widerstand deuten…! Vor allem wenn, wie ich aus der
Schilderung deute / vermute, dass Wehren während der
Durchsuchung nach Ausweispapieren geschieht.

Falsch: in unserem Sachverhalt wehrte sich derjenige nach einem Schubser des Ploizeibeamten. (Im ersten Sachverhalt nach dem Schreck, weil ohne vorwarnung festgenommen, ist auch egal wollen wir beim zweiten fiktiven Fall bleiben!)
So der Schubser war des Erachten nach der fiktiven Person keine korrekte Amtshandlung und deshalb ist meine Frage ist dieses zurückschubsen strafbar gemäß §113 StgB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, weil im Absatz 3 bzw 4 steht ja geschrieben, dass man sich gegen eine Amtshandlung wehren kann, wenn sie ungerechtfertigt ist.

Und auch wenn die fiktive Person betrunken war, heißt dass doch nciht, dass die Polizei machen kann was sie will. Oder liege ich da falsch??

Danke für die Antworten, Gruß