Ich habe mit meinem Strafanwalt eine Summe von 3000 Euro für das komplette Verfahren ausgemacht.
Jetzt haben wir die Berufung gewonnen und meine Kosten nur für die Berufung würden durch die Staatskasse getragen. Er möchte sich das Geld natürlich selbst einstecken und hat mir direkt eine Abtretungserklärung zukommen lassen.
Habe ich das recht auf einen Teil meiner Anwaltskosten oder bekomme ich davon nichts? 3000 Euro sind eine Menge
Du unterstützt wissentlich einen vermutlichen Steuerbetrüger und heulst herum, weil Du siehst, dass er woanders noch mal kassiert?
Warum?
Seinen Job hat er offenbar gut gemacht und Du solltest die Füße ruhig halten. Es geht Dich nichts an und wer weiß wann Du ihn eventuell wieder brauchst.
Geht´s noch ???
Die vereinbarten 3000 hat er ja von ihr bekommen, er schielt jetzt auf die Summe die ihr vom Staat deswegen gezahlt wurde oder werden.
Sie soll sich deswegen an die Anwaltskammer wenden.
ramses90
Fass mal alles was Du Dir hier hast „aus der Nase ziehen lassend“ geschrieben hast odrentlich von Beginn an zusammen und damit wendeste Dich dann an die Anwaltskammer.
ramses90
Vorher sollte sie sich aber schon mal überlegen, wie sie die mündliche Vereinbarung beweisen will.
Da wäre z.B. interessant wie die 3000 € geflossen sind. Wenn bar (denn der RA ist ja kein Dummkopf), dann vergisst sie das alles am besten.
Falls per Überweisung, kann man davon ausgehen, dass der RA eine plausible Erklärung aus dem Hut ziehen wird und die wird die TE vermutlich nicht widerlegen können.
Wenn man als Anwalt eine Pauschale in einer streitigen Sache vereinbart, dann macht dies - auch und gerade im Interesse des Mandanten - nur Sinn, wenn man sich dabei auf die 1. Instanz beschränkt, da doch überhaupt nicht klar ist, wie es nach dieser Instanz weiter geht, und welcher weitere Aufwand nach der 1. Instanz noch entstehen und zu bezahlen sein wird. Wollte man einen möglichen Instanzenzug bis zum BGH hoch und mit Rückverweisung wieder nach unten in einer Pauschale kalkulieren wollen, käme das den Mandanten ordentlich teuer, und er würde sich zurecht ärgern, wenn er nach der 1. Instanz sein Wunschergebnis hat, die Gegenseite nicht in Berufung geht und das Thema damit erledigt ist, er jetzt aber für das Risiko des Anwalts, ggf. deutlich mehr leisten zu müssen, eine Stange Geld auf den Tisch gelegt hat.
D.h. die Pauschale wird sich aus nachvollziehbaren Gründen nur auf die 1. Instanz bezogen haben. Insoweit steht dem Anwalt natürlich noch eine Vergütung für die 2. Instanz zu, und er beschränkt sich hierbei netterweise offenbar auf den Satz, den er hierfür aus der Staatskasse vergütet bekommt. Er hätte hierüber aber auch im Voraus eine Vereinbarung treffen können, wonach er darüber hinaus noch vom Mandanten hätte Geld verlangen können.