Festschließen eines fremden Fahrrades am Zaun

Darf ein Hausbesitzer oder dessen Verwalter ein fremdes Fahrrad ohne vorherige Warnung und ohne hinterlassen eines Namens oder Telefonnummer mit einem eigenen Schloss an seinem Zaun festhalten? Der Bewohner/Besitzer erwartet offenbar, dass sich der Fahrradbesitzer durch das Haus klingt um ihn zu finden und das Rad zu befreien…

Danke schon mal für eine Antwort.

Ein Fahrrad einfach festzuschließen ist nicht erlaubt. Die genauen § kann ich dir aber leider nicht sagen

LG

Auch dann nicht wenn es auf dem eigenen Grundstück abgestellt wurde?
Man könnte es auch zum Fundbüro bringen?

Grüße

Hallo,

es kommt ja wohl auf den Willen des „Anschließers“ an. Wenn er es als verlorenes Fahrrad ansieht und bis zur Abgabe an das Fundbüro festschließt, ist es gerechtfertigt. Das aber nur, wenn es nicht schon angekettet oder verschlossen war.
Schließt er es deshalb fest, weil ihn das Fahrrad auf eigenem öffentlich zugänglichen Grund und Boden oder an seinem Zaun hingestellt oder angekettet wurde und er dem Fahrradbesitzer „eins auswischen“ wollte, dann ist es nicht gerechtfertigt.

Gruss

Iru

also ich denke mit der fundbüro ist zu theoretisch. keiner mit gesundem menschenverstand schliesst ein fremdes fahrrad ab, weil er es zum fundbüro bringen will. es sei denn das fahrrad steht schon MEHRERE tage unabgeschlossen am gleichen fleck, so dass man überhaupt einen anlass haben könnte zu denken, das rad wäre herrenlos.

wenn das eigene fahrrad abgeschlossen ist und jemand erlaubt sich den spass die benutzung meines fahrrades zu unterbinden indem er mit seinem eigenen schloss mein fahrrad abschliesst, habe ich kein problem damit das fremde schloss zu knacken.

wenn es nicht abgeschlossen war, könnte man denken da will mir jemand was gutes (verhindern, dass es geklaut wird), aber in ordnung wäre es trotzdem nicht.
wenn man ausschliessen kann, dass da nicht jemand ausversehen das falsche fahrrad abgeschlossen hat oder neben seinem eigenen noch ein anders fahrrad mitabgeschlossen hat, würde ich schon von einem böswilligen akt sprechen.
es kann ja auch sein dass jemand mein rad klauen will und damit es niemand anders klaut, schliesse ich es ab bis ich zeit für den diebstahl habe.

insgesamt finde ich es legitim das schloss notfalls mit gewalt zu entfernen.

jedenfalls wenn es keine vorgeschichte gibt…von wegen vermieter verbietet das rad da abzustellen…und will durchs abschliessen herausfinden wem es gehört.
dann finde ichs zwar immer noch legitim, aber man muss abwägen ob es den ärger, der entsteht, wert ist.

zur not muss man damit rechnen, dass man das schloss, dass man zerstört hat, ersetzen muss.

Ein Fahrrad einfach festzuschließen ist nicht erlaubt. Die
genauen § kann ich dir aber leider nicht sagen

LG

Hi
wie es hier aussieht , scheinst du recht zu haben , aber es gibt ausnahmen.

Ich habe einmal in meinem Job im Bereich Sicherheitsdienst ein Fahrrad angekettet , ( in dem fall mit Kabelbinder festgezurrt ) da der Besitzer volltrunken auf das Fahrrad steigen wollte und damit losfahren .
Das sah ich als zu gefährlich an und begründete es mit „gefahr in Verzug“ und in dem moment ist es erlaubt

Der Gute fuhr dann mit einem Taxi nach Hause .

gruss

Toni

Ich galube, Juristen nennen so etwas (versuchte?) Unterschlagung. Ich würde auf jeden Fall die Pol bitten, mir dabei zu helfen, mein Rad wieder benutzen zu dürfen.
Vielleicht darf man dort keine Räder abstellen. Aber ein Unrecht rechtfertigt nicht das andere.

Hallo,
nein, darf er nicht. Das nennt sich verbotene Eigenmacht und steht im §858 BGB. Was der Besitzer des Rades dann darf, steht im §859 und rechtfertigt u.a. die Benutzung eines Bolzenschneiders :wink: Wenn wider Erwarten der Zaunbesitzer auf die Idee kommen sollte, sein Besitz am Zaun oder Grundstück sei durch das Rad gestört, wird er kaum glaubhaft machen können, wie der Störer die Störung durch das Anketten durch den Gestörten beseitigen soll :wink:

Gruß vom
Schnabel