Hallo Evelyn,
danke für die schnelle Hilfe. Ich habe hier noch ein paar aufklärende Details.
Ich habe eine uneheliche Tochter, für die ich im entsprechenden Zeitraum Unterhalt gezahlt, aber kein kindergeld erhalten habe.Bei der Steuer wurden mir 0,5 Freibeträge eingeräumt.Ich habe dann 1999 geheiratet, meine Frau brachte eine Tochter mit in die Ehe für die sie auch Unterhalt bezog(Jugendamt).
Hier die Hinweise, die du hinterfragt hast.
1999
Bescheid für 1999 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 15.02.2010
Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 7.11.2001
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bzw vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Bemessungsgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs.2 EstG) werden die Kinderfreibeträge jedoch mit einbezogen.
Die Zinsen werden gem. § 233 a AO festgesetzt. Der zu verzinsende Betrag wurde auf den naechsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. ( § 238 AO)
Art der Steuerfestsetzung
Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geaendert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO
teilweise vorläufig.
2000
Bescheid für 2000 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 15.02.2010
Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 30.04.2002
Es wurde eine getrennte Veranlagung nach § 26a EstG durchgeführt.
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bzw vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Bemessungsgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs.2 EstG) werden die Kinderfreibeträge jedoch mit einbezogen.
Die Zinsen werden gem. § 233 a AO festgesetzt. Der zu verzinsende Betrag wurde auf den naechsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. ( § 238 AO)
Art der Steuerfestsetzung
Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geaendert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO
teilweise vorläufig.
2001
Bescheid für 2000 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 15.02.2010
Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 30.04.2002
Es wurde eine getrennte Veranlagung nach § 26a EstG durchgeführt.
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bzw vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Bemessungsgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs.2 EstG) werden die Kinderfreibeträge jedoch mit einbezogen.
Die Zinsen werden gem. § 233 a AO festgesetzt. Der zu verzinsende Betrag wurde auf den naechsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. ( § 238 AO)
Art der Steuerfestsetzung
Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geaendert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO
teilweise vorläufig.
ich hoffe, dass bringt uns weiter
Mit besten Grüßen Klaus