Festsetzung von Einkommensteuer

Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe heute eine Festsetzung zur Einkomensteuer für die Jahre 1999,2000,2001 bekommen, die aufgrund einer Kontrollmitteilung meines damaligen Arbeitgebers über erhaltene Honorareinkünfte erfolgte.
Meine Frage ist, muss ich die geforderte Steuer nachzahlen oder ist hier die Frist für das Finanzamt(4Jahre)schon abgelaufen?

vielen Dank im Voraus für Deine Bemühungen

Klaus

Lieber Klaus,

welche 4-Jahres-Frist soll das sein?
Waren denn die Bescheide für 1999 ff. schon rechtskräftig oder sind sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen?
Zumindest der Bescheid für 1999 kann m.E. nicht mehr geändert werden, wenn er rechtskräftig war.

Das hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, Vorbehalt der Nachprüfung des alten Bescheides etc. Gehen Sie am besten zum Steuerberater!

Hallo Klaus, für die Festsetzung der Steuer nach den §§ 180, 185 EstG gilt die Verjährung nicht. Leider Nachzahlung.
Gruß Hendik

Hallo Klaus,

hierzu müsste ich zwar mehr über die Angaben wissen. Generell werden Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO (Abgabenordnung) erlassen. Der Fristablauf hierzu wäre dann 4 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung. Z.B. Abgabe der EST-Erklärung für 2005 am 01.05.06. Dann ist Fristablauf 4 Jahre mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Also im Beispiel wäre das dann 31.12.10.

Hier kommt aber noch etwas anderes zu tragen. Nämlich § 173 Abs. (1)AO: Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen.

Da müssen die Fristen halt noch überprüft werden.

Es gibt die Möglichkeit des Einspruches gegen den Bescheid. Hat aber einige Folgen. Ein Einspruch ändert aber nichts an der Steuerpflicht. Wenn der Bescheid eine Nachforderung enthält, muss zunächst gezahlt werden, auch wenn die Sache strittig ist. Deshalb würde ich mit dem Einspruch auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Auch das kann formlos erledigt werden. Der Antrag bezieht sich nur auf den umstrittenen Teil der Nachzahlung.

Anstelle eines Einspruchs gibt es auch die Möglichkeit, schriftlich oder persönlich einen Antrag auf Änderung zu stellen. Dann wird der Bescheid nur in den angegriffenen Punkten verändert und nicht die gesamte Steuererklärung neu überprüft. Dies dürfte hier aber keinen großen Sinn machen, ausser Sie haben noch nicht eingereichte Werbungskosten oder ihrer Seits vergessen, z.B. einen Behindertenausweis vorzulegen.

Achtung zum Einlegen des Einspruches muss die Frist gewahrt werden. Innerhalb eines Monats nach Absenden des Bescheides durch das Finanzamt (der Einfachheit halber ohne 3 Tages Postschonfrist) muss der Brief/Fax beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein.

Ich hoffe, geholfen zu haben.

Evelyn

P.S. Keine Rechtsberatung - nur Tips. Wenn die Steuer hoch ist, dann rentiert sich evtl. der Besuch eines Steuerberaters zur Überprüfung der Frist.

hi!

zuerst müsste ich mal wissen, wann die ursprünglichen steuerbescheide 99bis2001 ergangen sind… es sollte bei den erläuterungen stehen…

sowas wie:
„dieser bescheid ändert den bescheid vom xx.xx.xxxx“

dann bitte noch die angaben, nach welcher vorschrift der steuerbescheid geändert wurde.
das steht auf der ersten seite des bescheides über dem abrechnungsteil…

der bescheid ist nach § 175 AO geändert

irgendwie sowas…

danke!

stefan

Hallo Stefan,
vielen Dank erst mal für die schnelle Antwort.
Zur Erklärung vielleicht noch, ich habe eine uneheliche Tochter, für die ich im entsprechenden Zeitraum Unterhalt gezahlt, aber kein kindergeld erhalten habe.Bei der Steuer wurden mir 0,5 Freibeträge eingeräumt.Ich habe dann 1999 geheiratet, meine Frau brachte eine Tochter mit in die Ehe für die sie auch Unterhalt bezog(Jugendamt).
Hier die Hinweise, die du hinterfragt hast.
1999
Bescheid für 1999 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 15.02.2010

Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 7.11.2001
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bzw vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Bemessungsgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs.2 EstG) werden die Kinderfreibeträge jedoch mit einbezogen.
Die Zinsen werden gem. § 233 a AO festgesetzt. Der zu verzinsende Betrag wurde auf den naechsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. ( § 238 AO)

Art der Steuerfestsetzung

Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geaendert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO
teilweise vorläufig.

2000

Bescheid für 2000 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 15.02.2010
Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 30.04.2002

Es wurde eine getrennte Veranlagung nach § 26a EstG durchgeführt.
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bzw vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Bemessungsgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs.2 EstG) werden die Kinderfreibeträge jedoch mit einbezogen.
Die Zinsen werden gem. § 233 a AO festgesetzt. Der zu verzinsende Betrag wurde auf den naechsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. ( § 238 AO)

Art der Steuerfestsetzung

Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geaendert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO
teilweise vorläufig.

2001

Bescheid für 2000 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 15.02.2010
Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 30.04.2002

Es wurde eine getrennte Veranlagung nach § 26a EstG durchgeführt.
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bzw vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Bemessungsgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs.2 EstG) werden die Kinderfreibeträge jedoch mit einbezogen.
Die Zinsen werden gem. § 233 a AO festgesetzt. Der zu verzinsende Betrag wurde auf den naechsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. ( § 238 AO)

Art der Steuerfestsetzung

Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geaendert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO
teilweise vorläufig.

ich hoffe, dass bringt uns weiter
Mit besten Grüßen Klaus

Hallo Evelyn,
danke für die schnelle Hilfe. Ich habe hier noch ein paar aufklärende Details.

Ich habe eine uneheliche Tochter, für die ich im entsprechenden Zeitraum Unterhalt gezahlt, aber kein kindergeld erhalten habe.Bei der Steuer wurden mir 0,5 Freibeträge eingeräumt.Ich habe dann 1999 geheiratet, meine Frau brachte eine Tochter mit in die Ehe für die sie auch Unterhalt bezog(Jugendamt).
Hier die Hinweise, die du hinterfragt hast.

1999
Bescheid für 1999 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 15.02.2010

Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 7.11.2001
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bzw vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Bemessungsgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs.2 EstG) werden die Kinderfreibeträge jedoch mit einbezogen.
Die Zinsen werden gem. § 233 a AO festgesetzt. Der zu verzinsende Betrag wurde auf den naechsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. ( § 238 AO)

Art der Steuerfestsetzung

Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geaendert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO
teilweise vorläufig.

2000

Bescheid für 2000 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 15.02.2010
Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 30.04.2002

Es wurde eine getrennte Veranlagung nach § 26a EstG durchgeführt.
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bzw vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Bemessungsgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs.2 EstG) werden die Kinderfreibeträge jedoch mit einbezogen.
Die Zinsen werden gem. § 233 a AO festgesetzt. Der zu verzinsende Betrag wurde auf den naechsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. ( § 238 AO)

Art der Steuerfestsetzung

Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geaendert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO
teilweise vorläufig.

2001

Bescheid für 2000 über Einkommensteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 15.02.2010
Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 30.04.2002

Es wurde eine getrennte Veranlagung nach § 26a EstG durchgeführt.
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld bzw vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Bemessungsgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 51 a Abs.2 EstG) werden die Kinderfreibeträge jedoch mit einbezogen.
Die Zinsen werden gem. § 233 a AO festgesetzt. Der zu verzinsende Betrag wurde auf den naechsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. ( § 238 AO)

Art der Steuerfestsetzung

Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geaendert. Er ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO
teilweise vorläufig.

ich hoffe, dass bringt uns weiter
Mit besten Grüßen Klaus

Die frist ist nicht abgelaufen da dem Finanzamt diese Honorareinkünfte erst jetzt bekannt geworden sind.

es bleibt Ihnen nichts anderwes übrig als es durchzuführen.

mfg

das bringt uns weiter… vielen dank frü die ausführlichkeit… ich werde mal ein paar texte der AO wälzen… dauert noch ein wenig! aber ich kümmer mich drum!

ist zu zahlen…4 Jahres Frist gibt es hier nicht.

Grüße

Elamail

Hallo sei froh wenn du kein Strafverfahren bekommst. Steuerhinterziehung hat eine Frist von 10 Jahren. Die Fristen zu ermitteln in Deinem Fall ist mit diesen Daten nicht möglich. Du solltest aber zahlen.
Gruß Manfred