Hallo zusammen,
ich habe schon einige Beiträge gefunden, die sich mit dem Thema beschäftigen, aber auf meine spezielle Frage habe ich darin keine Antwort finden können.
Es geht um die genaue Bedeutung der Festsetzungsfrist bei der Antragsveranlagung. Nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Dauer der Festsetzungsfrist 4 Jahre. Ob bei der Antragsveranlagung die Anlaufhemmung nach § 170 Absatz 2 Nr. 1 AO greift, ist in der gerichtlichen Prüfung. Deshalb beginnt die Frist nach § 170 Abs. 1 AO aktuell noch nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 AO muss zur Wahrung der Frist der Bescheid das FA verlassen haben. Ist die Festsetzungsfrist überschritten, kann das FA keinen Bescheid mehr festsetzen.
Also beginnt die Frist für die EStE 2007 am 31.12.2007 und dauert dann vier Jahre bis zum 31.12.2011. Wenn jetzt aber die EStE erst am 31.12.2011 abgegeben würde, könnte die Festsetzung doch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen, oder? Dann könnte das FA doch auch die Festsetzungsfrist bewusst verstreichen lassen. Oder greift hier eine der Ablaufhemmungen aus § 171 AO? Wenn ja welche?
Oder ist doch das Festsetzungsdatum relevant? Dann wäre doch aber die Gleichsetzung von Festsetzungsfrist mit Abgabedatum nicht korrekt, da die Abgabe min. so rechtzeitig sein muss, dass das FA auch noch den Bescheid innerhalb der Frist festsetzen kann.
Sorry, wenn das jetzt etwas lang ist, aber ich würde das wirklich gerne verstehen und freue mich über jede Antwort.
Viele Grüße
ViperMaster