Festsetzungsfrist = Abgabefrist bei EStE?

Hallo zusammen,

ich habe schon einige Beiträge gefunden, die sich mit dem Thema beschäftigen, aber auf meine spezielle Frage habe ich darin keine Antwort finden können.

Es geht um die genaue Bedeutung der Festsetzungsfrist bei der Antragsveranlagung. Nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Dauer der Festsetzungsfrist 4 Jahre. Ob bei der Antragsveranlagung die Anlaufhemmung nach § 170 Absatz 2 Nr. 1 AO greift, ist in der gerichtlichen Prüfung. Deshalb beginnt die Frist nach § 170 Abs. 1 AO aktuell noch nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 AO muss zur Wahrung der Frist der Bescheid das FA verlassen haben. Ist die Festsetzungsfrist überschritten, kann das FA keinen Bescheid mehr festsetzen.

Also beginnt die Frist für die EStE 2007 am 31.12.2007 und dauert dann vier Jahre bis zum 31.12.2011. Wenn jetzt aber die EStE erst am 31.12.2011 abgegeben würde, könnte die Festsetzung doch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgen, oder? Dann könnte das FA doch auch die Festsetzungsfrist bewusst verstreichen lassen. Oder greift hier eine der Ablaufhemmungen aus § 171 AO? Wenn ja welche?

Oder ist doch das Festsetzungsdatum relevant? Dann wäre doch aber die Gleichsetzung von Festsetzungsfrist mit Abgabedatum nicht korrekt, da die Abgabe min. so rechtzeitig sein muss, dass das FA auch noch den Bescheid innerhalb der Frist festsetzen kann.

Sorry, wenn das jetzt etwas lang ist, aber ich würde das wirklich gerne verstehen und freue mich über jede Antwort.

Viele Grüße

ViperMaster

hallo,

da kann ich leider nicht helfen.

saludos, borito

Hallo ViperMaster,
da kann ich dir leider nich helfen, denn so richtig verständlich ist das mit den Festsetzungsfristen für mich auch nicht, selbst ein Steuerberater hat da so seine kleinen Probleme.
lg gartehei

Dafür bin ich leider kein spezialist, sorry.
Gruß M.E.

Sry … nicht mein Gebiet. Bitte Antworten der Kollegen abwarten/erfragen. MfG.

Hallo ViperMaster,
ich kann es nur ganz einfach erklären:
z.B. für das Jahr 2009 muss die Steuererklärung bis zum 31.12.2012 23:59 in dem Briefkasen des Finanzamt sein. Dann wird sie bearbeitet. Die Paragrafen kenn ich leider nicht.
Viele Grüße
Sylke

ich weiss es nicht.

Sorry, da kann ich dir nicht helfen.

Hallo,

es greift die Ablaufhemmung des § 171 (3) AO.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

das weiß ich leider nicht.

Viele Grüße

Paola

Hallo,
wenn bis zum 31.12.2011 die Erklärung 2007 eingereicht wird, dann setzt das Finanzamt auch fest. Es darf gar nicht anders.
Gruß