Der Knackpunkt ist die „Anzeigepflicht“. Für notariell beurkundete Verträge ist der Notar anzeigepflichtig gem. §18 GrEStG.
Der Hausbauvertrag wurde aber vermutlich nicht beurkundet, oder? Hier ist der Notar nicht anzeigepflichtig. Eine Anzeigepflicht von X kann allenfalls abgeleitet werden aus:
§19 GrEStG Anzeigepflicht der Beteiligten
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben außerdem in allen Fällen Anzeige zu erstatten über
- jede Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung.
Wenn X vom Finanzamt vor Verjährung nie zur Einreichung weiterer Unterlagen (Bauverträge u.ä.) aufgefordert wurde, halte ich es für höchst fraglich, X eine Anzeigepflichtverletzung nach §19 GrEStG vorzuwerfen.
Das Finanzamt soll dann mal erläutern, woraus genau sich die angebliche Anzeigepflicht ergeben soll!
Ohne Anzeigepflichtverletzung keine Verlängerung der Verjährungsfrist (es sei denn Steuerbescheid war unter Vorbehalt oder vorläufig).