Festsetzungsfrist

Hallo ich habe eine kleine Verständnisfrage zur Festsetzungsfrist.

Die Festsetzungsfrist wird ja duch den Vorbehalt der Nachprüfung im Ablauf gehemmt. Nach § 171 (4) S. 1 AO läuft die Festsetzungsgfrist nicht ab bis der aufgrund der Prüfung ergehende Bescheid unanfechtbar geworden ist (normale frist von 4 Jahren ist abgelaufen). Meine Frage ist, wann ist der Bescheid unanfechtbar wenn kein fristgerechter Einspruch erhoben wurde? Kann man trotz abgelaufener Einspruchsfrist noch innerhalb eines Jahres (also ohne vorherigen Einspruch) gemäß § 367 (2b) S. 5 AO klagen?

Vielen Dank für eure Hilfe

Die Festsetzungsfrist wird ja duch den Vorbehalt der
Nachprüfung im Ablauf gehemmt.

Nein, das wird sie nicht. Siehe § 164 Abs. 4 AO.

Nach § 171 (4) S. 1 AO läuft
die Festsetzungsgfrist nicht ab bis der aufgrund der Prüfung
ergehende Bescheid unanfechtbar geworden ist (normale frist
von 4 Jahren ist abgelaufen).

Prüfung = ordnungsgemäße Außenprüfung. Das hat nichts mit dem Vorbehalt der Nachprüfung zu tun. Außenprüfung kann auch für Jahre, deren Bescheide nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen, vorgenommen werden.

Meine Frage ist, wann ist der
Bescheid unanfechtbar, wenn kein fristgerechter Einspruch
erhoben wurde?

1 Monat nach Bekanntgabe.

Kann man trotz abgelaufener Einspruchsfrist
noch innerhalb eines Jahres (also ohne vorherigen Einspruch)
gemäß § 367 (2b) S. 5 AO klagen?

Nein, die Klage würde abgewiesen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald