Hallo ich habe eine kleine Verständnisfrage zur Festsetzungsfrist.
Die Festsetzungsfrist wird ja duch den Vorbehalt der Nachprüfung im Ablauf gehemmt. Nach § 171 (4) S. 1 AO läuft die Festsetzungsgfrist nicht ab bis der aufgrund der Prüfung ergehende Bescheid unanfechtbar geworden ist (normale frist von 4 Jahren ist abgelaufen). Meine Frage ist, wann ist der Bescheid unanfechtbar wenn kein fristgerechter Einspruch erhoben wurde? Kann man trotz abgelaufener Einspruchsfrist noch innerhalb eines Jahres (also ohne vorherigen Einspruch) gemäß § 367 (2b) S. 5 AO klagen?
Vielen Dank für eure Hilfe