Festsetzungsverfahren

Nehmen wir folgendes Szenario an:

Ein Rechtsanwalt reicht beim Gericht einen Kostenfestsetzungsantrag gegen einen seiner Mandanten ein. Daraufhin zahlt die Person unverzüglich die verlangte Summe plus Gebühr an den Anwalt.

Die Person hält die Sache für erledigt (die Sachbearbeiterin beim Gericht hat ihr darauf hingewiesen, dass der Anwalt nach Zahlung den Antrag zurücknehmen wird). Um dies zu vergewissen, ruft sie den Anwalt an. Der Anwalt sei telefonisch nicht erreichbar, auch der versprochene Rückruf eine Wo. später (!) erfolgt nicht. Also schreibt die Person dem Anwalt der guten Ordnung halber einen Brief mit Hinweis auf die Zahlung und schickt ihn per Post (kein Einschreiben, da sie dem Anwalt vertraut). Kein Schreiben wird dem Gericht eingereicht, da die Sachbearbeiterin auf telefonische Nachfrage dies ausdrücklich abgelehnt hat.

Jetzt verstricht sich die Frist und die Person erhält vom Gericht einen Festsetzungsbeschluss. Darin steht, dass die Person die Summe (die sie schon bezahlt hat) plus Zinsen zu bezahlen hat. Zusätzlich hat sie die Kosten des Festsetzungsverfahrens zu tragen.

Frage: Wie kann sie sich dagegen wehren? Womöglich ist ein Schreiben an das Landesgericht erforderlich, Links oder eine Formulierung wären (für dieses theoretisches Problem) hilfreich. Sie will die Kosten des Verfahrens nicht tragen, noch die Zinsen zahlen, da die Summe schon bezahlt ist. Sie will auch die Frist nicht verstreichen lassen, da sie keinen Einspruch im „ersten“ Verfahren eingereicht hat (zu gutgläubig). Bis jetzt hat sie sich vom Anwalt vertreten lassen, kennt sich in solchen Sachen nicht aus.

Guten Morgen,

also ich bin nur Laie, aber ich würde mich mal mit dem zuständigen Rechtspfleger in Verbindung setzen und ihm die Sachlage schildern, die helfen in der Regel gerne weiter. Meiner Meinung nach müsstest Du mit der Überweisung und einem Kontoauszug, aus dem das Datum der Zahlung ersichtlich ist, nachweisen können, daß die Zahlung rechtzeitig vor dem weiteren Verfahren geleistet wurde. Außerdem denke ich, daß ein Einspruch ja nur dann gerechtfertigt sein dürfte, wenn ich gegen die Höhe der Gebühren vorgehen will. Zinsen können nur für fällige Forderungen bis zum Tag der Begleichung verlangt werden. Ich denke im übrigen auch ein RA muß sich an die Schadenminderungspflicht halten.

Gruß

Tinchen

Die Zinsen sind auf alle Fälle zu zahlen. Der Rechtsanwalt beantragt die Festsetzung gegen den Mandanten nur in den Fällen, in denen schon eine Rechnung an den Mandanten erfolgte, sich der Mandant also in Verzug befindet. Weshalb sollten die Zinsen also nicht geschuldet sein?

Bei einem Kostenfestsetzungsverfahren fallen grundsätzlich keine weiteren Kosten an. Welche „Kosten des Festsetzungsverfahren“ sind denn von der Mandantin zu zahlen?

Die Zinsen sind auf alle Fälle zu zahlen. Der Rechtsanwalt
beantragt die Festsetzung gegen den Mandanten nur in den
Fällen, in denen schon eine Rechnung an den Mandanten
erfolgte, sich der Mandant also in Verzug befindet. Weshalb
sollten die Zinsen also nicht geschuldet sein?

Hallo Bitter Moon,

ich habe das so verstanden, daß die Festsetzung erst erfolgte, als die Forderung bereits beglichen waren. Zinsen sind also nur bis zum Tag der Begleichung der Forderung zu bezahlen, sagte ich ja bereits. Im übrigen ist das nicht immer so, daß eine Festsetzung beantragt wird, wenn ein Mandant sich im Zahlungsverzug befindet. Einige Anwälte lassen ihre Kosten auch dann per KFB festsetzen, wenn sie befürchten müssen, daß der Mandant nicht zahlen wird. Zumindestens wärend meiner Lehre zur RA-Gehilfin wurde das in meinem Ausbildungsbetrieb so gehandhabt!

Gruß

Tinchen

Hallo!

Ich denke nicht, dass das die Frage war und Zinsen sind ein Nebenschauplatz. Wenn ich richtig verstanden habe, wurden die Kosten zwischen Stellung des Antrages und Zustellung des Beschlusses bezahlt, woraus die logische Frage resultiert, ob auf Grund dieses Beschlusses die Kosten nun nochmals zu zahlen wären (oder anders gefragt, ob gegen diesen Beschluss jetzt im Hinblick auf die Zahlung vor Zustellung etwas unternommen werden muss).

Dogmatisch gesehen geht es also um die Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes und des Zeitpunktes der materiellen Rechtskraft. Ich finde die Fragestellerin hat da den Kern des Problems sehr gut getroffen.

Mich würde die Antwort im Übrigen auch interessieren, weil ich so ein Festsetzungsverfahren nicht kenne.

Gruß
Tom

Daraufhin zahlt die Person unverzüglich die verlangte Summe
plus Gebühr an den Anwalt.

Welche Gebühr? Es gibt keine Gebühren für das Festsetzungsverfahren.

Die Person hält die Sache für erledigt (die Sachbearbeiterin
beim Gericht hat ihr darauf hingewiesen, dass der Anwalt nach
Zahlung den Antrag zurücknehmen wird).

Typischer Fall von Sachbearbeiterin, die sich für die bessere Anwältin hält. Hätte sie ihre Arbeit ordentlich gemacht, hätte sie nicht via Kristallkugel den nächsten SChritt des Anwaltes prognostiziert, sondern die Einrede der Erfüllung protokolliert und damit wäre das Kostenfestsetzungsverfahren unzulässig gewesen. Aber nein, man weiß ja alles besser als die bklöden Anwälte.

Kein Schreiben wird dem Gericht eingereicht, da die
Sachbearbeiterin auf telefonische Nachfrage dies ausdrücklich
abgelehnt hat.

Manche lehnen grundsätzlich jede Form von Arbeit ab.

Jetzt verstricht sich die Frist und die Person erhält vom
Gericht einen Festsetzungsbeschluss. Darin steht, dass die
Person die Summe (die sie schon bezahlt hat) plus Zinsen zu
bezahlen hat.

Zusätzlich hat sie die Kosten des
Festsetzungsverfahrens zu tragen.

Nochmal: welche Kosten?

Sie will die Kosten des Verfahrens nicht tragen,
noch die Zinsen zahlen, da die Summe schon bezahlt ist.

Die ZInsen ab Antragsstellung wird sie aber zu bezahlen haben. Das wird auch der Grund sein, warum der Anwalt den Kostenfestsetzungsantrag entgegen der Versprechungen durch die neunmalkluge Sachbearbeiterin nicht zurückgenommen hat.

Sie
will auch die Frist nicht verstreichen lassen, da sie keinen
Einspruch im „ersten“ Verfahren eingereicht hat (zu
gutgläubig).

Welches erste Verfahren?

Gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 11 RVG findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Beschwerdegegenstand EUR 200 übersteigt. Da schreibt man an das Gericht einen Brief, worin steht, dass man Beschwerde einlegt, und gibt Datum und Höhe der Zahlung an. Dann wird diese Summe abgesetzt - falls man an einen Sachbearbeiter gerät, der sich ein wenig mit der MAterie auskennt.

Hallo!

Ich denke nicht, dass das die Frage war und Zinsen sind ein
Nebenschauplatz.

Genau das war aber die Fragen. Die Mandantin möchte weder Zinsen noch Kosten zahlen.

Wenn ich richtig verstanden habe, wurden die

Kosten zwischen Stellung des Antrages und Zustellung des
Beschlusses bezahlt, woraus die logische Frage resultiert, ob
auf Grund dieses Beschlusses die Kosten nun nochmals zu zahlen
wären (oder anders gefragt, ob gegen diesen Beschluss jetzt im
Hinblick auf die Zahlung vor Zustellung etwas unternommen
werden muss).

Es gibt keine Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren. Ausser, es liegt ein gerichtlicher Beschluss vor, gegen den einer der beiden Parteien Rechtsmittel einlegt.

Dogmatisch gesehen geht es also um die Frage des maßgeblichen
Entscheidungszeitpunktes und des Zeitpunktes der materiellen
Rechtskraft.

eben nicht - es geht um die Zinsen und die Kosten des Verfahrens

Ich finde die Fragestellerin hat da den Kern des

Problems sehr gut getroffen.

Mich würde die Antwort im Übrigen auch interessieren, weil ich
so ein Festsetzungsverfahren nicht kenne.

Gruß
Tom

Ablauf des Festsetzungsverfahrens:

  1. Rechnung
    1. Mahnung
  2. Antrag des Anwalts auf Festsetzung
  3. Bezahlung
  4. Frist für Einwendungen verstreicht
  5. Festsetzungsbeschluss

Die Mandantin - in diesem (rein theoretischen) Fall eine junge Frau - erhält eine Rechnung mit Zahlungsfrist. Daraufhin telefoniert sie mit dem Anwalt und bittet um eine Fristverlängerung, die unkompliziert telefonisch gewährt wird. Kurz darauf erhält sie zu ihrer Überraschung eine schriftliche Mahnung, in der die ursprüngliche Summe +10 Euro Mahngebühr verlangt wird.

Sie nimmt Kontakt zu dem Anwalt auf, der sie vergewissert, dass die abgesprochende Fristverlängerung noch gültig sei. Als Erklärung gibt er an, ihm werden ständig Sachen zu unterschreiben unterbreitet, er lese sie nicht alle, sie solle keine Notiz davon nehmen. Sie ist beruhigt.

Kurz darauf folgt der Antrag auf Festsetzung der Kosten. (!) Dies erfolgt übrigens *vor* Ablauf der ausgemachten Fristverlängerung. (Eine 2. Mahnung bzw. Mitteilung, dass die Fristverlängerung nicht mehr gelte, erfolgte nie.) Sie wendet sich an die Rechtspflegerin, die ihr vergewissert, nach Bezahlung werde der Anwalt den Antrag zurücknehmen. Sie solle Kontakt mit dem Anwalt aufnehmen, ein KFA sei ein ganz normaler Vorgang, es deute nicht auf ein zerstörtes Arbeitverhältnis zum Anwalt hin. Auch sagt die RP, sie solle nichts übers Gericht abwickeln, sondern alle Briefe direkt an den Anwalt schicken. (Über diese Anweisung ist sie im nachhinein besonders unglücklich.)

Also vergisst sie die Fristverlängerung und bezahlt unverzüglich die ursprüngliche Summe + Mahngebühr + Kosten für die Erstellung des Antrags - sprich die Gesamtsumme, die im Antrag verlangt wurde, wird überwiesen. Danach versucht sie den Anwalt zu erreichen, ohne Erfolg. Da der Anwalt nicht zu erreichen sei, schickt sie ihm einen Brief, um ihn über die Bezahlung zu informieren.

Als Hintergrund hat die Frau immer alle Rechnungen beglichen, ohne um eine Fristverlängerung zu bitten. Es gab also keine History der Zahlungsunwillig- oder Fähigkeit. Ein KFB war ihres Erachtens etwas übertrieben und deshalb war sie ziemlich verdutzt.

Statt der erwartete Rückruf oder ein Brief vom Anwalt kam dann der FSB mit der Post. Darin steht die Summe, die verlangt wurde, ist zu bezahlen plus Zinsen ab Datum des Antrags. Zustätzlich steht „Die Kosten des Festsetzungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin“. Keine Summe wird genannt, deswegen befürchtete sie, zusätzliche Kosten kämen auf sie zu.

Im Kleintext steht, die Einlegung der Beschwerde ist beim Landesgericht einzureichen, da die Summe 200 Euro übersteigt.

Jetzt will sie unverzüglich Beschwerde einreichen, um ihre Rechte wahrzunehmen. Hätte sie das getan, statt auf RP zu hören und Anwalt blinds zu vertrauen, wäre das Verfahren womöglich eingestellt. Ob eine Beschwerde an dieser Stelle überhaupt eine Auswirkung haben wird, und falls ja, welche, weiß sie nicht - sie will einfach die Frist nicht verstreichen lassen und auf ihre Rechte später verzichten. Wie genau das zu machen ist, weiß sie nicht. Ob es sich wirtschaftlich rentiert, einen anderen Anwalt an dieser Stelle einzuschalten, weiß sie auch nicht. Vermutlich nicht.

Danke für die Antwort.

Daraufhin zahlt die Person unverzüglich die verlangte Summe
plus Gebühr an den Anwalt.

Welche Gebühr? Es gibt keine Gebühren für das
Festsetzungsverfahren.

Gemeint waren die Mahngebühr und Kosten zur Erstellung des Antrags.

Jetzt verstricht sich die Frist und die Person erhält vom
Gericht einen Festsetzungsbeschluss. Darin steht, dass die
Person die Summe (die sie schon bezahlt hat) plus Zinsen zu
bezahlen hat.

Zusätzlich hat sie die Kosten des
Festsetzungsverfahrens zu tragen.

Nochmal: welche Kosten?

Nach ihrer Kenntnis gibt es keine Kosten im 1. Instanz. Allerdings steht auf dem Brief „Die Kosten des Festsetzungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin“, also befurchtete sie, weitere Kosten kämen auf sie zu.

Die Person hält die Sache für erledigt (die Sachbearbeiterin
beim Gericht hat ihr darauf hingewiesen, dass der Anwalt nach
Zahlung den Antrag zurücknehmen wird).

Typischer Fall von Sachbearbeiterin, die sich für die bessere
Anwältin hält. Hätte sie ihre Arbeit ordentlich gemacht, hätte
sie nicht via Kristallkugel den nächsten SChritt des Anwaltes
prognostiziert, sondern die Einrede der Erfüllung
protokolliert und damit wäre das Kostenfestsetzungsverfahren
unzulässig gewesen. Aber nein, man weiß ja alles besser als
die bklöden Anwälte.

Ich kann Ihnen nur seufzend zustimmen. Hat es überhaupt einen Sinn, jetzt auf das Telefonat hinzuweisen?

Kein Schreiben wird dem Gericht eingereicht, da die
Sachbearbeiterin auf telefonische Nachfrage dies ausdrücklich
abgelehnt hat.

Manche lehnen grundsätzlich jede Form von Arbeit ab.

Schließlich erschwert es ihren Tag.

Sie will die Kosten des Verfahrens nicht tragen,
noch die Zinsen zahlen, da die Summe schon bezahlt ist.

Die ZInsen ab Antragsstellung wird sie aber zu bezahlen haben.
Das wird auch der Grund sein, warum der Anwalt den
Kostenfestsetzungsantrag entgegen der Versprechungen durch die
neunmalkluge Sachbearbeiterin nicht zurückgenommen hat.

Ach ich verstehe. Das macht Sinn. Gibt es einen Weg, das zu vermeiden? Ich nehme an, da der Beschluss schon vorliegt, ist die Antwort nein.

Ganz schön klug vom Anwalt, zu schweigen, bis die Frist verstrichen ist.

Sie
will auch die Frist nicht verstreichen lassen, da sie keinen
Einspruch im „ersten“ Verfahren eingereicht hat (zu
gutgläubig).

Welches erste Verfahren?

In der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem KFB ist ein Hinweis, dass eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen beim Landesgericht einzureichen ist, also nahm sie an, *wenn* sie Beschwerde jetzt einreichen würde (sie weiß nicht, ob dass überhaupt Sinn macht), dass ein „Verfahren des 2. Instanzes“ begonnen werden würde (sprich auf Landesgerichtebene). Ist dies der Fall, könnten vielleicht tatsächlich Gerichtskosten verursacht werden. Sie weiß nicht, ob es sich überhaupt lohnt oder ob sie einfach die Zinsen zahlen und es lassen sollte.

Gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 11 RVG findet die
sofortige Beschwerde statt, wenn der Beschwerdegegenstand EUR
200 übersteigt. Da schreibt man an das Gericht einen Brief,
worin steht, dass man Beschwerde einlegt, und gibt Datum und
Höhe der Zahlung an. Dann wird diese Summe abgesetzt - falls
man an einen Sachbearbeiter gerät, der sich ein wenig mit der
MAterie auskennt.

In diesem Bsp. liegt die Summe bei 350 Euro.

Bei einem Kostenfestsetzungsverfahren fallen grundsätzlich
keine weiteren Kosten an. Welche „Kosten des
Festsetzungsverfahren“ sind denn von der Mandantin zu zahlen?

Da die Zahlung vor Ablauf der Frist zur Festsetzung erfolgte, möchte sie den Beschluss anfechten (um nicht doppelt zahlen zu müssen, da zum Zeitpunkt des KFB die Summe schon bezahlt wurde). Da die Summe (350) Euro 200 übersteigt, ist die Beschwerde beim Landesgericht einzureichen. Würden nicht Kosten entstehen, wenn sie eine Beschwerde an dieser Ebende einreichen würde? Falls ja, will sie vergewissern, sie vom Anfang an zu vermeiden. Dann ist es rentabler, einfach in den sauren Apfel zu beißen und die Zinsen zu zahlen.

Sie versteht auch nicht, warum es überhaupt erlaubt ist, zu einem Beschluss zu kommen, da vor dem Zeitpunkt des Beschl. die Zahlung schon eingereicht wurde.

also ich bin nur Laie, aber ich würde mich mal mit dem
zuständigen Rechtspfleger in Verbindung setzen und ihm die
Sachlage schildern, die helfen in der Regel gerne weiter.
Meiner Meinung nach müsstest Du mit der Überweisung und einem
Kontoauszug, aus dem das Datum der Zahlung ersichtlich ist,
nachweisen können, daß die Zahlung rechtzeitig vor dem
weiteren Verfahren geleistet wurde. Außerdem denke ich, daß
ein Einspruch ja nur dann gerechtfertigt sein dürfte, wenn ich
gegen die Höhe der Gebühren vorgehen will. Zinsen können nur
für fällige Forderungen bis zum Tag der Begleichung verlangt
werden. Ich denke im übrigen auch ein RA muß sich an die
Schadenminderungspflicht halten.

Danke, das ist ein Gedankenstoß. Da die „Beratung“ dieser Rechtspflegerin etwas bedürftig war, ist es in diesem Bsp. wahrscheinlich besser sich woanders die Infos zu holen (z.B. diesen Forum).

Ich frage mich, ob der Kontoauszug genutzt werden kann, um den bestehenden Beschluss anzufechten. Schließlich steht auf dem Beschluss nicht wie viel Zinsen verlangt werden („in Höhe von 5 Prozentpunkten“, ja, aber keine Summe).