Falsch!
Hallo!
also mit den messer ist es so die Feststehenden ( Fixed dürfen
deraussen nicht geführt werden allerdings zuhause besitzt
werden.
Falsch!
Es ist verboten feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen (§42a, Absatz 1, Punkt 3 WaffG).
Alle anderen sind erlaubt (außer Waffen).
Bei den Foldern ( klappbar) darf man es führen man
darf es aber nicht mit einer hand öffnen können und die
klingenlänge darf 12cm nicht überschreiten.
Falsch!
Es ist verboten Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) zu führen (§42a, Absatz 1, Punkt 3 WaffG).
Also keine Längenbeschränkung.
Erlaubt sind beidhändig feststellbare Folder und einhändig nicht feststellbarer Folder.
Das Verbot des Führens gilt nicht sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und beim Transport in einem verschlossenen Behältnis.
(§42a, Absatz 2, Punkt 2+3 WaffG)
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. (§42a, Absatz 3 WaffG)
Quelle:
http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html
Gruß
Beowolf