Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehm

Hallo,

im KSchG § 23 steht, dass Betriebe mit weniger als 10 Arbeitnehmern nicht dem KSchG unterliegen. Dabei sind Teilzeitbeschäftigte bis 20 Std/Woche mit 0,5 und bis 30 Std/Wo mit 0,75 zu rechnen.

Was ist aber mit geringsfügig Beschäftigten, zählen die auch mit 0,5? Freue mich über kurzfristige Antwort.

Liebe Grüße
Maria

Hi!

Was ist aber mit geringsfügig Beschäftigten, zählen die auch
mit 0,5? Freue mich über kurzfristige Antwort.

Ja

LG
Guido