Ein Ehepaar kauft sich im November 2009 ein 100 Jahre altes Haus in einer mittelgroßen Stadt in NRW. Nach dem Einzug bemerken sie, dass am Haus ein 6 qm goßer Anbau baurechtlich nicht eingetragen ist. Nach kurzer Befragung der Vorbesitzer stellte sich heraus, dass diese den Anbau vor 15 Jahren ohne baurechtliche Genehmigung bauen ließen. Durch die Einschaltung eines ortsansässigen Architekten konnte sich der Anbau in der Folgezeit innerhalb weniger Wochen baurechtlich „legalisieren“ lassen. Im Juli 2010 erhält das Ehepaar Post vom Finanzamt. Sie sollen innerhalb von vier Wochen eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes abgeben.
Fragen:
Welche Gefahren lauern in dieser Erklärung?
Wie soll das Ehepaar vorgehen, um die Grundsteuer nicht ungebührlich in die Höhe treiben zu lassen oder sogar rückwirkend erstatten zu müssen.
Sollte das Ehepaar an einer weiteren Legalisierung eines Wohnraumes (z.B. Dachgeschoss) denken, oder dieser besser „illegal“ nutzen?
Guten Tag.
Zu 1.: keine, die nicht jeden Bürger treffen können >>> Steuerberater fragen, NUR der oder das Fin.Amt darf da Auskunft geben
Zu 2.: Nach dem Bescheid werden Sie wohl (mind. 10 Jahre(??)) rückwirkend in Anspruch genommen werden >>> Steuerberater fragen, NUR der oder das Fin.Amt darf da Auskunft geben
Zu 3.: >>> Steuerberater fragen, NUR der oder das Fin.Amt darf da Auskunft geben.
Allerdings darf zu illegalem Tun natürlich NIEMAND anstiften oder Hinweise geben.
Die Frage sollte besser so nicht gestellt werden.
Die Feststellung des Einheitswertes wird immer bei Besitzerwechsel vorgenommen. Grundsätzlich müssen Sie die Grundsteuer vor Inbesitznahme des Objektes nie zahlen, sondern erst ab Übernahme. Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt sich überhaupt nicht mit dem Bauamt abstimmt. Solange keiner sich über den illegalen Anbau beschwert, wäre ich schön ruhig. Die Karten sind selten auf dem aktuellen Stand und nach 20 Jahren ist Bestandsrecht gültig. Falls Sie irgendwann nen An- oder Umbau planen nehmen Sie diesen Teil als Bestand mit in die Bauunterlagen, wenn sich keiner beschwert, sind die automatisch legalisiert. Selbst wenn jemand entdeckt, dass keine Baugenehmigung erteilt wurde, dann wird man Ihnen eine Frist setzen, dass sie diese Einzuholen haben und man wird Sie Ihnen erteilen, sollte es kein massiver Verstoss gegen die Bestimmungen sein.
Hallo Hoeginho
Eine Erklärung des Einheitwertes gegnüber dem Finanzamt ist nicht zu beanstanden!
Durch die nachträgliche Legalisierung des Anbaus durch einen Fachmann,sind die neuen Eigentümer auf der sichern Seite. Eine unangemessene Erhöhung des Einheitswertes durch die Erklärung sehe ich nicht, weil sie weit unter dem Verkehrswert angesetzt ist.(ca 10%)
Von einer illegalen Nutzung weiteren Wohnraums rate ich ab.
Am besten, sie fragen unverbindlich bei ihrem zuständigen Finanzamt an und lassen sich die Neuberechnung des Einheitswerts aufgrund ihrer Vorgaben erklären.
mfg
E.Noller
Hallo !
Wenn das Finazamt eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes anfordert, werden Sie nicht darum herum kommen.
Zu 1: Wenn Sie nicht wahrheitsgemäß erklären, machen Sie sich sofort der versuchten Steuerhinterziehung schuldig.
Zu 2: Bei der Legalisierung durch die Baugenehmigungsbehörde wurde das Finanzamt über eine Veränderung informiert. Das heist der Grundsteuerbescheid muß neu ergehen ( nach m²-Nutzung etc. ). Die Stadt erwartet natürlich eine etwas höhere Grunsteuereinnahme. Mögliche Rückforderungen schließe ich eigentlich aus, da die Neubesitzer für den bislang nicht genehmgten Teil nicht verantwortlich sind, im Gegenteil die Legalisierung recht früh in die Wege geleitet haben.
Zu 3: Diese Frage habe ich nicht verstanden.
MfG
hokl
die Fragen sind hoffentlich nicht alle so gemeint.
Wir können hier unmöglich Empfehlungen geben, die gegen Gesetze verstoßen.
Die Erklärung muss abgegeben werden und es kann nicht empfohlen werden, dass es „besser“ ist den Wohnraum illegal zu nutzen.
1.) In dieser Erklärung lauern keine Gefahren, sondern nur Folgen. Die Folge wird sein, dass das FA eine sogenannte Wertfortschreibung vornehmen kann / wird, welche in einem höheren Gebäudewert (per Feststellungsbescheid) münden kann.
Der Becheid wird dem Besitzer vom FA zugesandt, aber auch der örtlichen Gemeinde. Aufgrund dieses Bescheides erhebt die Gemeinde ihre Grundbesitzsteuer.
2.) Gegen die Grundbesitzsteuer der Gemeinde kann man keinen Einspruch einlegen, dieser muss gegen den Feststellungsbescheid des FA erfolgen !!!
Also sich genau darlegen lassen wie das FA auf den Wert kommt und Gegenargumente (reelle, keinen Schwachsinn aus der eigenen Phantasie !!) nennen.
3.) Die dritte Frage verstehe ich so nicht. Wie ist das gemeint ? `:smile:=)