Ein Angestellter in einer Firma unterrichtet freiberuflich als Yogalehrer (jährlich ca. 1500 Euro). In der Einkommenssteuer gibt er dies auch als Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter Abzug der Ausgaben an.
Ein neuer Auftraggeber für Yogastunden möchte nun eine Statusbestätigung für die Selbständigkeit von der BfA (Feststellung des sozialversicherungsrechtlinen Status).
Frage: Sind die Nebeneinkünfte sozialversicherungspflichtig und was bedeutet dieser Antrag bzw. diese Feststellung für den sozialversicherungsrechtlichen Status?
Frage: Sind die Nebeneinkünfte sozialversicherungspflichtig
und was bedeutet dieser Antrag bzw. diese Feststellung für den
sozialversicherungsrechtlichen Status?
Ein selbstständig arbeitender Lehrer ist nach meinem Wissen rentenversicherungspflichtig. D.h. der Yoga Lehrer muß auch für diese Einnahmen Rentenversicherungsbeiträge leisten. Den Auftraggeber kann das kalt lassen, er braucht nichts dazuzugeben. Er will sicher nur wissen, ob der Lehrer seine Beiträge abführt.
Servus,
hier was zum Nachlesen - nur echt mit dem Geier
:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
Der Auftraggeber verwechselt hier eventuell die Statusfeststellung, die für arbeitnehmerähnliche Selbständige (= „Scheinselbständige“) ihm im Zweifelsfall aus der Patsche hilft, und die Rentenversicherungspflicht für selbständige Handwerker, Lehrer etc. wie oben.
Die Rentenversicherungspflicht des Yogalehrers kann dem Auftraggeber egal sein - der ist erst dran, wenn er per Arbeitgeberanteil zur Kasse gebeten wird. Das ist aber bei den rentenversicherungspflichtigen selbständigen Lehrern, Lotsen etc. nicht das Problem.
Man kann ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, das wird sicherlich auch schnell gehen, weil der Fall einfach ist. Aber um die Rentenversicherungspflicht kommt ein selbständiger Lehrer sorum oder sorum nicht rum.
Es ist allenfalls mit einer nicht besonders hohen Wahrscheinlichkeit (weil selbständige Arbeit in diesem Fall berufstypisch ist) möglich, daß der Lehrer zu allem hin noch als arbeitnehmerähnlich klassifiziert wird, und auf diese Weise sein Honorar SV-rechtlich (nicht zwingend auch steuerlich) als Bezug eines Arbeitnehmers zu behandeln ist.
Aber sehr unwahrscheinlich: Wer würde sich bei der Rentenversicherung aus dem Fenster lehnen, wenn die Beiträge für die Firma in jedem Fall fällig sind?
Schöne Grüße
MM