Hallo Zusammen!
Jemand hat Verluste aus Wertpapiersprkulationen erlitten, aber nie in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht…
Wenn dieser Jemand nun Einkommensteuerbescheide der letzen Jahre bestandskräftig auf dem Tisch liegen hat, natürlich ohne Feststellung von erlittenen Spekulationsverlusten aus Wertpapiergeschäften, und natürlich keine ensprechende Verlustfeststellungsbescheide exisitieren, kann er jetzt noch nachträglich Verluste aus z.B. dem Jahre 2000 geltend machen und ein erstmaliger Verlustfeststellungsbeischeid erlassen werden?
Danke schon mal!
Hallo, Sibylle,
her der Leitsatz einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin, Urteil vom 27. April 2004 7 K 7414/03 - Rev. eingelegt (Az. des BFH: XI R 33/04).
"Auch nach bestandskräftiger Ablehnung einer ESt-Veranlagung wegen Versäumens der Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist wegen im gleichen VZ entstandener Verluste bis zum Ablauf der Feststellungsfrist eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gem. § 10d Abs. 3 EStG 1998 durchzuführen (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187,523, BStBl II 2000, 3 und vom 9. Mai 2001 XI R 25/00, BFHE 195,545, BStBl II 2002,817).
EStG § 10d, § 46 Abs. 2"
Nachzulesen mit Begründung und Anmerkung in EFG 2004 Nr. 17 S. 1293ff.
Es wurde aber Revision eingelegt.
Vielleicht kannst Du damit etwas anfangen. Wenn nicht, bitte nochmals melden.
mfG
HGS
Hi !
"Auch nach bestandskräftiger Ablehnung einer ESt-Veranlagung
wegen Versäumens der Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
Irgendwie trifft doch dieser Punkt in unserem Ausgangsfall gar nicht zu. Es hat doch die Veranlagung bereits stattgefunden. Antragsfristen wurden daher offensichtlich nicht versäumt.
Hat eine Einzelperson bisher vergessen, die Verluste geltend zu machen, dürfte sich wegen der bestandskräftigen Bescheide nichts mehr machen lassen.
Wurden die Verluste jedoch im Rahmen einer GbR (mit dem Ehegatten, der Freundin,…) eingefahren, so hat die GbR eine „einheitlich gesonderte Feststellung“ der Einkünfte (Verluste) durchführen zu lassen. Die Einkünfte sind dann den Teilhabern der GbR entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zuzurechnen. Der Einkommensteuerbescheid ist dann von Amts wegen zu ändern.
BARUL76
Hallöchen!
"Auch nach bestandskräftiger Ablehnung einer ESt-Veranlagung
wegen Versäumens der Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
Irgendwie trifft doch dieser Punkt in unserem Ausgangsfall gar
nicht zu. Es hat doch die Veranlagung bereits stattgefunden.
Antragsfristen wurden daher offensichtlich nicht versäumt.
Richtig, Barul, die Person hat ganz „normal“ ESt mit Anlagen N und V abgegeben, und die Spekulationsverluste einfach nicht angegeben, in der Annahme, das bringt ja eh nix.
ABER: Nun in 2003 und 2004 gibts Gewinne aus Aktienverkäufen, und nun wäre ein festgestellter Verlust schon nett.
Hat eine Einzelperson bisher vergessen, die Verluste geltend
zu machen, dürfte sich wegen der bestandskräftigen Bescheide
nichts mehr machen lassen.
Änderung §173(1) Nr. 2,ohne grobes Verschulden usw…schlechte Karten, oder?
War mal so ne Idee von mir.
Wurden die Verluste jedoch im Rahmen einer GbR (mit dem
Ehegatten, der Freundin,…) eingefahren, so hat die GbR eine
„einheitlich gesonderte Feststellung“ der Einkünfte (Verluste)
durchführen zu lassen. Die Einkünfte sind dann den Teilhabern
der GbR entsprechend der vertraglichen Vereinbarung
zuzurechnen. Der Einkommensteuerbescheid ist dann von Amts
wegen zu ändern.
Ehegatten?Sicher?
Du meinst, es genügt, wenn das Depot auf beide Namen läuft??
Danke erst mal, wär super, wenn jemand noch mal weiter weiß.
Ansonsten, schönen Rutsch und so.
Hat eine Einzelperson bisher vergessen, die Verluste geltend
zu machen, dürfte sich wegen der bestandskräftigen Bescheide
nichts mehr machen lassen.
sehe ich anders. Unabhängig vom Folgebescheid ist innerhalb der Festsetzungsfrist der verbleibende Verlustabzug immer gesondert festzustellen.
guten Rutsch wünscht
HGS
Hi !
Ehegatten?Sicher?
Du meinst, es genügt, wenn das Depot auf beide Namen läuft??
§ 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
- die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen , wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
…
(3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
- nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
- es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3
Anwendungserlass Zu § 180
- Fälle von geringer Bedeutung, in denen eine gesonderte Feststellung entfällt (§ 180 Abs. 3 Nr. 2), sind beispielsweise bei Mieteinkünften von zusammenveranlagten Eheleuten (BFH-Urteil vom 20.01.1976, BStBl 1976 II S. 305) und bei dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn von Landwirts-Eheleuten (BFH-Urteil vom 04.07.1985, BStBl 1985 II S. 576) gegeben, wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht.
Kommentar zur AO
Ein Fall von geringer Bedeutung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil die Feststellungsbeteiligten zusammenveranlagte Ehegatten sind. So ist ein Feststellungsverfahren insbesondere dann erforderlich,
wenn die gemeinschaftlichen Einkünfte der Ehegatten nach Höhe, Einkunftsart oder Zurechnung auf die Feststellungsbeteiligten streitig sind,
…
ERGEBNIS: auch für Ehegatten ist diese Möglichkeit vorgesehen. In dem Vertrag über die Errichtung der GbR sollte aber in dem Abschnitt zur Gewinn-/Verlustverteilung auf Größen Bezug genommen werden, die sich nicht aus der Höhe des Gewinnes/Verlustes ergeben. Es sollte insbesondere nicht „Das Ergebnis wird nach Köpfen (50/50) aufgeteilt“ stehen, sondern eher etwas wie „Das Ergebnis wird anteilig nach der Höhe der geleisteten Einlage verteilt“ oder ähnliches. Damit ist die Höhe der zurechenbaren Einkünfte noch unbekannt, vor allem, wenn innerhalb des Jahres noch weitere Einlagen geleistet wurden.
ABER: der Vertrag sollte am besten mit einem Anwalt oder einem Fachanwalt für Steuerrecht durchgesprochen werden.
Noch besser wäre es allerdings, wenn nicht der Ehegatte, sondern ein Dritter an der GbR beteiligt wäre.
BARUL76
Guten Morgen,
die zuvor von mir vertretene Auffassung ergbt sich aus dem EStG selbst:
§ 10d Abs. 4: „Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist getrennt nach Einkunftsarten gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt.“
Eine weitere Änderungsmöglichkeit für das Verlustentstehungsjahr könnte sich aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO ergeben.
mfG
HGS
Hi !
§ 10d Abs. 4: "Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums
verbleibende Verlustvortrag ist getrennt nach Einkunftsarten
gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die
bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht
ausgeglichenen negativen Einkünfte
ich wollte ja auch keinesfalls den § 10d angreifen. Nur: bei genauem lesen muss ich feststellen, dass der verbleibende Verlustvortrag bei der Ermittlung des GdE anfällt. Wenn also das GdE nicht mehr (geändert) ermittelbar ist, weil z.B. bestandskräftige Bescheide vorliegen, ist der gesonderten Feststellung die Grundlage entzogen. Die gesonderte Feststellung ist somit nicht mehr durchführbar.
Eine weitere Änderungsmöglichkeit für das
Verlustentstehungsjahr könnte sich aus § 173 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 AO ergeben.
Aus dem geschilderten Fall, nämlich lediglich Vergessen der Eintragungen in Anlage KSO greift die Vorschrift der „neuen Tatsachen“ nicht. Die Tatsachen waren dem Steuerpflichtigen bereits bekannt.
Nach 173 I 2 2 AO soll es lediglich möglich sein, die eintretende „Verböserung“ getrennt bei jeder Steuerart und jedem Veranlagungszeitraum, zu mildern. Da aber in den Veranlagungszeiträumen, in denen die Verluste entstanden sind, laut Sachverhalt keine Veräußerungsgewinne angefallen sind, scheidet die Anwendung dieser Vorschrift aus.
BARUL76
Schönes neues Jahr allerseits
bei genauem lesen muss ich feststellen, dass der verbleibende
Verlustvortrag bei der Ermittlung des GdE anfällt. Wenn also
das GdE nicht mehr (geändert) ermittelbar ist, weil z.B.
bestandskräftige Bescheide vorliegen, ist der gesonderten
Feststellung die Grundlage entzogen. Die gesonderte
Feststellung ist somit nicht mehr durchführbar.
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 27. April 2004 7 K 7414/03 - Rev. eingelegt (Az. des BFH: XI R 33/04).
Auch nach bestandskräftiger Ablehnung einer ESt-Veranlagung wegen Versäumens der Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist wegen im gleichen VZ entstandener Verluste bis zum Ablauf der Feststellungsfrist eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gem. § 10d Abs. 3 EStG 1998 durchzuführen (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187,523, BStBl II 2000, 3 und vom 9. Mai 2001 XI R 25/00, BFHE 195,545, BStBl II 2002,817).
EStG § 10d, § 46 Abs. 2"
Nachzulesen mit Begründung und Anmerkung in EFG 2004 Nr. 17 S. 1293ff.
Allerdings wurde Revision eingelegt.
Aus dem geschilderten Fall, nämlich lediglich Vergessen der
Eintragungen in Anlage KSO greift die Vorschrift der „neuen
Tatsachen“ nicht. Die Tatsachen waren dem Steuerpflichtigen
bereits bekannt.
Nach 173 I 2 2 AO soll es lediglich möglich sein, die
eintretende „Verböserung“ getrennt bei jeder Steuerart und
jedem Veranlagungszeitraum, zu mildern. Da aber in den
Veranlagungszeiträumen, in denen die Verluste entstanden sind,
laut Sachverhalt keine Veräußerungsgewinne angefallen sind,
scheidet die Anwendung dieser Vorschrift aus.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1987/XX870297.HTM
Bei Vorliegen des erforderlichen Zusammenhangs sind die steuermindernden Tatsachen nicht nur bis zur steuerlichen Auswirkung der steuererhöhenden Tatsache, sondern darüber hinaus uneingeschränkt zu berücksichtigen.
mfG
HGS
Hi,
gefühlsmäßig meine ich, dass die gesonderten Verlustfeststellungen für die Spekulationsverluste noch möglich sind.
Auf jeden Fall würde ich mal empfehlen, einen derartigen Antrag zu stellen.
Die Verluste aus Spekulationsgeschäften konnten sich bei den ursprünglichen Veranlagungen ja nicht auswirken, da sie nur gesondert festgestellt werden. Dies ist m.E. noch nachholbar, da ohne Auswirkung auf die Höhe der bisherigen Einkommensteuer. Für erstmalige Feststellungs-Bescheide ist auch kein grobes Verschulden zu prüfen. Nur die allgemeine Festsetzungsverjährung kann entgegenstehen.
Ein Besuch beim Steuerberater könnte auch nicht schaden, denn der kann das gleich überzeugend präsentieren.
Für eine genaue Recherche habe ich aber keine Unterlagen da.
Viele Grüße
C.
Hallo!
Vorweg: Gesundes neues Jahr!
Ich finde diese Diskussion interessant und gebe deshalb auch noch meinen Senf dazu:
-
Wenn die Feststellungsfrist (für 2000 frühestens Ablauf 2001 + 4 Jahre = 31.12.2005) noch nicht abgelaufen ist, kann die Verjährung die nachträgliche Feststellung nicht hindern.
-
Wenn eine geänderte Erklärung eingeht verbunden mit dem Antrag auf Feststellung der Verluste, muss das Amt mit irgendeinem Ergebnis tätig werden.
-
Wenn die bestandskräftig festgesetzte Steuer (!!!) sich nicht ändert, kann der Antrag berücksichtigt werden.
-
Wenn bislang keine Feststellung erfolgt ist, kann insoweit auch keine Bestandskraft bestehen.
-
Wenn erstmals eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist und diese Feststellung nicht durch Eintritt der Feststellungsverjährung unmöglich geworden ist, muss sie noch möglich sein.
Ciao!
Nemo
Schönes neues Jahr allerseits
dto
Finanzgericht Berlin, Urteil vom 27. April 2004 7 K 7414/03 -
Rev. eingelegt (Az. des BFH: XI R 33/04).Auch nach bestandskräftiger Ablehnung einer ESt-Veranlagung
Und hier liegt doch in unserem Ausgangsfall der Hase im Pfeffer. Es wurde doch eine Veranlagung durchgeführt. Die Basis, die wesentlich für dieses Urteil ist, fehlt hier. Dieses Urteil können wir daher nicht anwenden.
Bei Vorliegen des erforderlichen Zusammenhangs sind die
steuermindernden Tatsachen nicht nur bis zur steuerlichen
Auswirkung der steuererhöhenden Tatsache, sondern darüber
hinaus uneingeschränkt zu berücksichtigen.
Und auch hier gibt uns der geschilderte Fall nichts her. Es liegen keine steuererhöhenden Tatsachen vor. Die Spekulationsverluste können daher nicht mit diesen in einem Zusammenhang stehen.
Wir könnten uns jetzt selbstverständlich noch irgendwelche steuererhöhenden Tatsachen aus den Fingern saugen, aber dies würde nur dazu führen, dass die Verluste bereits jetzt (zum Teil) ausgeglichen werden.
Wenn wir nicht über die GbR (meiner Meinung nach sinnvollste Alternative) oder den von Cirwalda vorgeschlagenen Versuch (unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters, besser eines Fachanwaltes für Steuerrecht) gehen wollen, sehe ich nur noch die Möglichkeit, das Finanzamt irgendwie dazu zu bewegen, eine Außenprüfung durchzuführen. Da im Rahmen der Außenprüfung der gesamte Steuerfall neu aufgerollt wird und sämtliche Tatsachen (positiv wie negativ) erneut zu berücksichtigen sind, besteht auch hierbei die Möglichkeit, die Verluste geltend zu machen.
Da die Beamten gesetzlich verpflichtet sind, ihre Quellen nicht zu benennen, könnte doch sicherlich ein „böser Nachbar“ dem Finanzamt irgendetwas (muss aber plausibel sein) stecken, was Anlass zu einer Außenprüfung gibt.
BARUL76
Hi !
Auf jeden Fall würde ich mal empfehlen, einen derartigen
Antrag zu stellen.
Wenn er allerdings gestellt ist, muss man mit den darin vorgetragenen Tatsachen auch leben. Wenn der Antrag daher für eine Einzelperson gestellt ist, wird es schwer, jemanden Zweites (GbR-Theorie) mit ins Spiel zu holen. Vom Grundsatz her bin ja auch dafür, den Antrag zu stellen, es sollte nur vorher einiges bedacht werden.
Die Verluste aus Spekulationsgeschäften konnten sich bei den
ursprünglichen Veranlagungen ja nicht auswirken,
bin zwar nicht so der Rechtstheoretiker, aber meiner Meinung nach sagen die Therotiker, dass sich die Verluste in Höhe von € 0,00 ausgewirkt haben. Ich stimme zu, dass sie sich betragsmäßig nicht ausgewirkt hätten, aber ich denke, du wirst zugeben müssen, dass die Verluste sehr wohl in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise berücksichtigt worden wären. Bei der Berechung des GdE wären sie nämlich gesondert festzustellen gewesen. Und hier kommen wir auch wieder zum § 10d zurück, wie oben bereits geschrieben.
Da wir jetzt kein GdE mehr ermitteln können, dürfen auch die Verluste nicht mehr gesondert festgestellt werden. Denn die Ermittlung des GdE ist Grundvoraussetzung für die gesonderte Feststellung.
BARUL76
Hi!
Gesundes neues Jahr!
dto
Ich finde diese Diskussion interessant und gebe deshalb auch
noch meinen Senf dazu:
- Wenn erstmals eine gesonderte Feststellung durchzuführen
ist und diese Feststellung nicht durch Eintritt der
Feststellungsverjährung unmöglich geworden ist, muss sie noch
möglich sein.
und genau an dieser Stelle bricht das Kartenhäuschen in sich zusammen. Nach § 179 I AO i.V.m. § 10d IV Satz 2 EStG ist die gesonderte Feststellung durchzuführen, wenn ein Gesetz dies vorschreibt. Das EStG schreibt in der o.a. Vorschrift genau vor, wann die Gesonderte durchzuführen ist, nämlich
„Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte…“.
Als lex specialis geht damit der 10d den allgemeinen Regelungen der AO vor. Die Möglichkeit, zur Durchführung der Gesonderten ist nur im Zusammenhang mit der Ermittlung des GdE möglich.
BARUL76
PS: alles was ich hier schreibe, ist natürlich nur von der rein rechtlichen Seite betrachtet. Dass es Sachbearbeiter gibt, die sich um all das nicht so viel Gedanken machen, wie wir hier und bereits einen einfachen Antrag einfach so durchgehen lassen, will ich ja gar nicht abstreiten.
Auch heute kann man sicher noch ein gutes neues Jahr wünschen!
Da im Rahmen der Außenprüfung der
gesamte Steuerfall neu aufgerollt wird und sämtliche Tatsachen
(positiv wie negativ) erneut zu berücksichtigen sind, besteht
auch hierbei die Möglichkeit, die Verluste geltend zu machen.
Im Prinzip eine gute Idee, aber auch die Betriebsprüfer müssen sich an die Änderungsvorschriften der AO halten.
Der ESt-Bescheid ist nun mal Bestandskräftig, also kämen wir wieder zum Ausgangspunkt: Greift eine Korrekturvorschrift oder greift sie nicht.
kleiner Trost…
…für euch alle:
auch beim Finanzamt wissen die nicht Bescheid obs nun geht oder nicht, schlagen auch nur vor: „Stellen se mal nen Antrag, dann sehen wir weiter“
Hallo,
Wenn er allerdings gestellt ist, muss man mit den darin
vorgetragenen Tatsachen auch leben. Wenn der Antrag daher für
eine Einzelperson gestellt ist, wird es schwer, jemanden
Zweites (GbR-Theorie) mit ins Spiel zu holen. Vom Grundsatz
her bin ja auch dafür, den Antrag zu stellen, es sollte nur
vorher einiges bedacht werden.
Die GdbR Theorie gefällt mir grundsätzlich nicht, da ich sie für überflüssig halte
bin zwar nicht so der Rechtstheoretiker, aber meiner Meinung
nach sagen die Therotiker, dass sich die Verluste in Höhe von
€ 0,00 ausgewirkt haben. Ich stimme zu, dass sie sich
betragsmäßig nicht ausgewirkt hätten, aber ich denke, du wirst
zugeben müssen, dass die Verluste sehr wohl in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise berücksichtigt worden wären. Bei der
Berechung des GdE wären sie nämlich gesondert festzustellen
gewesen. Und hier kommen wir auch wieder zum § 10d zurück, wie
oben bereits geschrieben.
Da wir jetzt kein GdE mehr ermitteln können, dürfen auch die
Verluste nicht mehr gesondert festgestellt werden. Denn die
Ermittlung des GdE ist Grundvoraussetzung für die gesonderte
Feststellung.
Deine Bedenken stimmen, wenn es sich um echte Verluste nach § 10d EStG handelt, denn dann ist der Einkommensteuerbescheid mit dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte Grundlagenbescheid. Dazu gibt es bereits reichlich Rechtsprechung.
Hier ist es aber so, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften immer rausfallen, wenn ihnen keine gleichartigen Gewinne gegenüberstehen. Dann kommt nur eine gesonderte Feststellung in Betracht. Das ist eine gesonderte Feststellung nach § 23 EStG, analog zu § 10 d EStG. Da es davon noch keine gibt, sehe ich keinen Grund das Korrekturrecht zu prüfen. Mein Hauptargument ist, dass der Einkommensteuerbescheid bei Kenntnis des Verlusts nach § 23 EStG auch nicht anders ausgesehen hätte wie ohne. Bestandskräftig wird nur die Höhe der Steuer, nicht die Besteuerungsgrundlagen in einem Steuerbescheid.
Also ich gehe davon aus, dass die gesonderten Feststellungen durchgeführt werden und das nicht aus Nachlässigkeit 
Viele Grüße
C.
Hallo!
Ich stimme dem nicht zu…
… Das Grundproblem liegt doch bereits in der Theorie über den Erlass und die Änderung von Verwaltungsakten zu sehen.
Wir betrachten hier:
a) einen Steuerbescheid (§ 155 Abs.1 AO)
und
b) einen Feststellungsbescheid (§ 179 Abs.1 AO).
zu a) Der Steuerbescheid entfaltet seine Bestandskraft nur hinsichtlich seines Inhalts. Nach § 155 Abs.1 S.1 AO ist das die Höhe der festgesetzten Steuer (Punkt), die enthaltenen unselbständigen Besteuerungsgrundlagen sind davon nicht erfasst. Diese fließen nur in die Berechnung der (in unserem Fall bestandskräftig festgesetzten) Steuer ein. Solange sich die Steuer nicht ändert, ist deshalb terminologisch keine Änderung eines „Steuerbescheids“ nach § 172 ff. AO vorzunehmen.
Nicht ausgleichsfähige negative Einkünfte sind deshalb ohne Änderung des Steuerbescheids zu berücksichtigen.
zu b) Die Besteuerungsgrundlage, die gesondert festzustellen wäre, ist in unserem Fall der nach § 23 Abs.3 S.8 EStG nicht ausgleichbare Betrag der negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Dies ergibt sich aus §§ 23 Abs.3 S.9 und 10d Abs.4 S.1 EStG i.V.m. § 179 Abs.1 AO. Es handelt sich also um die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für Einkünfte § 23 EStG.
Wenn die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung nun (obwohl schon immer objektiv gegeben) erstmals erkennbar vorliegen, ist eine „gesonderte“ Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchzuführen. Dies wird insbesondere durch den Querverweis in § 23 Abs.3 S.9 EStG deutlich.
Für die gesonderte Feststellung gilt die Festsetzungsfrist für Steuerbescheide entsprechend (§§ 181 Abs.1 S.1 und 169 Abs.1 S.1 AO). Solange diese nicht abgelaufen ist, können Feststellungsbescheide erstmals ergehen oder unter den Voraussetzungen ausdrücklicher gesetzlicher Änderungsvorschriften unter Durchbrechung der Bestandskraft geändert werden.
Die sog. Feststellungsfrist läuft für den VZ 2000 frühestens zum Ende dieses Jahres ab. Feststellungsverjährung ist also noch nicht eingetreten, so dass ein Verlustfeststellungsbescheid noch wirksam ergehen kann (§§ 181 Abs.1 S.1 und § 169 Abs.1 S.1 AO)
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist zu erlassen (…), soweit sich die der Anteil der nicht ausgeglichenen und deshalb im GdE enthaltenen negativen Einkünfte aus § 23 EStG im Steuerbescheid ändert, selbst wenn der Steuerbescheid selbst nicht zu ändern war (§ 10d Abs.4 S.3+4 EStG).
Fazit: Die gesonderte Feststellung der nach § 10d EStG in den Folgejahren abziehbaren Verluste iSd. § 23 Abs.3 S.8,9 EStG ist möglich.
Ciao!
Nemo