Feststellungsbescheid nicht korrekt, Fristablauf

Hallo Zusammen,
Wie ist folgender Fall zu beurteilen.
Stpfl. Macht Steuererklärung für seine Frau und sich. Feststellungsbescheid kommt, alles ok soweit.
Nach zwei Monaten kommt ein geänderter Bescheid aufgrund nachträglicher Erkenntnisse des Finanzamtes über 5,48€ Kapitalerge der Frau. Es resultiert daraus eine Nachzahlung in Höhe von rd. 500€! Dieser Bescheid wurde am 10.10. bekannt gegeben. Stpfl. kann das nicht nachvollziehen und fragt am selen Tag nach der Begründung und was er tun muss. Finanzamt antwortet, aber Stpfl. Weiß nicht weiter und fragt erneut nach. Über den Schriftwechsel vergehen einige Wochen. Dem Finanzamt muss klar geworden sein, dass der Stpfl. Nicht mit dem Bescheid einverstanden ist und Wege sucht dies zu belegen. Am 5.12. fragt der Stpfl. Erneut nach und benutzt dabei erstmalig das Wort Einspruch. Daraufhin informiert das Finanzamt ihn, dass die Einspruchsfrist abgelaufen sei und Bescheid gültig sei.

Nun meine Frage. Obwohl der Bescheid offensichtlich falsch ist würde er gültig werden? Es geht darum dem Finanzamt nachzuweisen, dass der Sparerpauschbetrag der Frau nicht ausgeschöpft war. Das Finanzamt schreibt, dass grobes Verschulden des Stpfl. Vorliegt, da für den Ehemann ein Antrag gestellt wurde für die Frau aber nicht. Da die Ehefrau aber vermeintlich keine Kapitalertäge hatte wurde auch keine Anlage KAP erstellt. Dumm gelaufen!das Finanzamt macht daraus, dass die Möglichkeit des bekannten Antrages bewusst nicht genutzt wurde. Eine Änderung des Bescheides ist aus formellen Gründen nicht möglich.
Hmpf.
Und nun?

Ich danke euch,
Ben

Wir nehmen also an, daß der geänderte Einkommensteuerbescheid seit seiner Bekanntgabe älter als ein Monat ist und auch keine Vermerke in Richtung „steht unter Vorbehalt der Nachprüfung“ oder „ist vorläufig hinsichtlich (der Kapitalerträge)“ hat, dann muß man dem Finanzamt recht geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ronlad

Auch wenn der Bescheid offensichtlich falsch wäre?

Ein Einspruch muss nicht als „Einspruch“ bezeichnet sein. Es reicht, wenn der Steuerpflichtige zu verstehen gibt, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden ist. Guckstu hier:

§ 357 Abs. 1 Satz 4 AO:

Ja, auch dann.

Es sei denn, daß man den verpaßten Fristablauf nicht verschuldet hat, dies dem Finanzamt innerhalb 1 Jahr nach Fristablauf mitteilt und die verpaßte Handlung innerhalb eines Monats nachholt.

Es muß ein unverschuldetes Verpassen des Fristablaufes sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald