Feststellungsfrist Verlustabzug 4 oder 7 Jahre?

Hallo,

ein Bekannter hat folgendes Problem mit seiner Steuererklärung. Vielleicht kann ihm ja hier jemand helfen. Er hat von 2005 bis 2011 studiert (Zweitstudium mit vorangegangener Berufsausbildung). Um sich die während des Studiums enstandenen Kosten als Werbungskosten anrechnen zu lassen, hat er nun im Dezember letzten Jahres damit begonnen, die Steuererklärungen für die Jahre seines Studiums zu erstellen und einzureichen. Vorher hatte er noch keine Steuererklärung eingereicht. In den letzten Tagen hat er nun die ersten Steuerbescheide zurückbekommen. Während der Verlustvortrag für das Jahr 2005 vollständig anerkannt wurde (in diesem Jahr hat er Einkünfte aus nichtselbsständiger Arbeit sowie Arbeitslosengeld bezogen) wurde der Verlustvortrag für das Jahr 2006 nicht anerkannt (in diesem Jahr hat er nicht nbenbei gearbeitet). Mit folgender Begründung: „Eine Veranlagung zur Einkommenssteuer, Kirchensteuer sowie eine Festsetzung zum Solidaritätszuschlag wird nicht durchgeführt, weil bei unbeschränkter Steuerpflicht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbsständiger Arbeit besteht, die Vorraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG für eine Veranalagung von Amts wegen nicht gegeben sind und der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht fristgerecht gestellt wurde.“ In verschiedenen Quellen hat er gelesen, dass bei einer Verlustfeststellung eine verlängerte Feststellungsfrist von 7 statt 4 Jahren gilt. Lohnt es sich gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen?

MfG

Hallo,

die vorgehensweise des Finanzamts ist wohl korrekt. 2005 war eine Pflichtveranlagung ( weil Arbeitslohn und Lohnersatzleistungen ), so dass die verlängerte Festsetzungsfrist von 7 Jahren gilt.

2006 war Antragsveranlagung. Hier gilt eine Festsetzungsfrist von 4Jahren. Die Festsetzungsfrist war daher mit dem 31.12.2010 abgelaufen.

(Neue Rechtslage gültig für Anträge auf Verlustfeststellung die nach dem 14.12.2010 gestellt wurden . Seit dem gilt der Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung. D.h. kommt eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr in Betracht, weil Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kommt auch eine Verlustfeststellung nicht mehr in Betracht ).

Gruss