Feststellungsklage stellt ein Rechtsverhältnis kla

Wir nehmen mal an,

eine Verjährungsfrist für eine Angelegenheit Rückabwicklung eines Kaufvertrages läuft in 3 Monaten ab.

Kann der Kläger statt die Forderung selbst geltend zu machen, auch

alternativ eine Feststellungsklage erheben, um die Verjährungsfrist aufzuhalten oder muss er die Forderung direkt geltend machen.

z.B. so ein Sachverhalt…

Z.B. A ist einem Gauner auf den Leim gegangen, er verklagt den Geldempfänger.

Er geht baden, der Geldempfänger wusste nichts von der Gaunerei bezüglich des Vertrages. (sagt er man weiss natürlich es ist gelogen)

Die Verjährungsfrist gegen den Vermittler des Vertrages liefe bald ab,

während die Sache gegen den Geldempfänger noch läuft.

Er kann doch nicht beide verklagen, wegen der gleichen Sache, den einen in der ersten Instanz und den anderen in der Berufung oder?

Herr Leenders

Kann der Kläger statt die Forderung selbst geltend zu machen,
auch

alternativ eine Feststellungsklage erheben, um die
Verjährungsfrist aufzuhalten oder muss er die Forderung direkt
geltend machen.

Wenn eine Leistungsklage möglich ist, wird es vermutlich am Feststellungsinteresse und somit an der Zulässigkeit einer reinen Feststellungsklage fehlen. Davon gibt es natürlich Ausnahmen. Eine berühmte sind Schadensersatzansprüche, bei denen der Schadensersatzanspruch zwar dem Grunde nach feststeht, dessen Höhe sich aber erst im Laufe einer Zeit zeigt, die länger ist als die Verjährungsfrist. Dann kann es in der Tat ratsam sein, Feststellungsklage zu erheben, um die Verjährungsfrist zu verlängern. Aber der Unterschied ist vereinfacht gesagt eben, dass es in diesem Fall einen „guten Grund“ dafür gibt, Feststellungs- statt Leistungsklage zu erheben.

Er geht baden, der Geldempfänger wusste nichts von der
Gaunerei bezüglich des Vertrages. (sagt er man weiss
natürlich es ist gelogen)

Woher „weiß“ man das? Nur so am Rande: Viele Menschen erheben ihre Vermutung zum Wissen.

Er kann doch nicht beide verklagen, wegen der gleichen Sache,
den einen in der ersten Instanz und den anderen in der
Berufung oder?

Natürlich kann man beide verklagen, wieso denn auch nicht? Das hat mit Berufung nichts zu tun. Die bisher unverklagte Person kann doch jetzt ganz einfach mit einer ganz normalen Klage angegriffen werden. Wenn das Gericht das Verfahren dann nicht sofort betreiben will, weil es den Ausgang des anderen Verfahrens abwarten möchte, ändert das nichts daran, dass die Verjährung durch die Klageerhebung (§ 204 I Nr. 1 Var. 1 BGB) gehemmt wird. Die Klage ist erhoben mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten.

Levay

Das ist eine fundierte Antwort DANKE ohneText