Feststellungsklage über Darlehensrückzahlung?

Hallo Forum! :wink:

Unter nahestehenden Verwandten wird vom Vater an den Sohn eine darlehensähnliche Geldzahlung geleistet und zwar in der Form, dass der Vater im Namen des Sohnes eine Schuldzahlung durch Einmalzahlung an Dritte übernimmt. Vater und Sohn vereinbaren, dass der Vater vom Sohn das Geld wiederbekommt, und zwar in einer monatlichen Rate, die beide nach der Leistungsfähigkeit des Sohne festsetzen. Außer dieser Vereinbarung wurde ein weitergehender Darlehensvertrag nicht geschlossen.

Als der Sohn mehrere Male die monatlichen Raten nicht leisten kann, fordert der Vater den kompletten Betrag zurück. Er behauptet, der Darlehensbetrag sei dann „wie üblich“ sofort fällig. Außerdem habe er selbst wiederum ein Darlehen aufnehmen müssen, um die Summe aufzuwenden. Die dabei entstandenen Zinsen müsse der Sohn tragen. Außerdem falle als Schaden weiterhin monatlich ein Zinsverlust an.

Der Sohn bestreitet, dass der Gesamtbetrag zur Rückzahlung fällig ist und dass eine Verzinsung vereinbart wurde.

Welche Möglichkeiten hat der Vater? Feststellungsklage? Welche Beweise muss er dafür vorlegen und wie streng sind die Kriterien für einen Erfolg? Der Sohn hat angekündigt, einem Mahnbescheid zu widersprechen.

Gruß

Jens

Hallo!

Als der Sohn mehrere Male die monatlichen Raten nicht leisten
kann, fordert der Vater den kompletten Betrag zurück. Er
behauptet, der Darlehensbetrag sei dann „wie üblich“ sofort
fällig.

Nun, ganz so einfach ist es nicht, aber auch nicht ganz so schwierig. Nur wird der Restbetrag nicht automatisch fällig, sondern erst nach Kündigung oder Abmahnung und angemessener Fristsetzung,§ 314 Abs. 2 BGB.

Wasdie Klageart angeht: Wozu sollte eine Feststellungsklage dienen? Der Vater will doch Geld und nicht die Gewißheit, dass er Recht hat. Also Leistungsklage.

Puh, ein Glück, dass das nur ein fiktives Szenario ist. Sonst wär’s ja ein ganz schönes Drama.

Nun, ganz so einfach ist es nicht, aber auch nicht ganz so
schwierig. Nur wird der Restbetrag nicht automatisch fällig,
sondern erst nach Kündigung oder Abmahnung und angemessener
Fristsetzung,§ 314 Abs. 2 BGB.

Was die Klageart angeht: Wozu sollte eine Feststellungsklage
dienen? Der Vater will doch Geld und nicht die Gewißheit, dass
er Recht hat. Also Leistungsklage.

Der Vater strebt eine Feststellungsklage über den Sachverhalt an, dass es sich überhaupt um ein Dauerschuldverhältnis in der gewährten Höhe handelt. Denn er ist augenscheinlich besorgt, dass der Sohn bestreitet, dass es sich überhaupt in voller Höhe um ein Darlehen gehandelt hat und dieser sodann sogar argumentieren könnte, der noch ausstehenden Teilbetrag sei als Schenkung vereinbart worden. Zudem muss doch im Rahmen einer Feststellungsklage überhaupt erst festgestellt werden, dass dem Vater ein Zinsanspruch zusteht. Oder wäre beides auch im Rahmen der Leistungsklage möglich?

Gruß

Jens

Servus!

Oder wäre beides auch im
Rahmen der Leistungsklage möglich?

Na klar, das Gericht wird niemand zur Zahlung verurteilen, ohne davon überzeugt zu sein, dass er dazu verpflichtet ist.

Im Zweifel gehen Gerrichte von einer Schenkung aus.

Ohne Darlehensurkunde ??? Es sieht düster aus

Erst wenn der Vater mittellos ist kann man so eine „Schenkung“ zurückfordern oder wenn Sohnemann sich als unwürdig im Rechtssinne verhält/verhalten hat.

Jakob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Urkundenprozess wenn man eine hat. OWT

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Im Zweifel gehen Gerichte von einer Schenkung aus.

Ohne Darlehensurkunde ??? Es sieht düster aus

Tja, allerdings gibt es hier leider keine Darlehensurkunde. Es gibt die schriftliche Vereinbarung zwischen Vater, Sohn und dem fremden Dritten, dass der Vater für seinen Sohn die Begleichung eines Betrags übernimmt. Es gibt die zugehörige Überweisung (Kontoauszug) vom Vater an den fremden Dritten. Es gibt weiterhin ab dann regelmäßige Überweisungen (Kontoauszug) des Sohnes an den Vater, die aber irgendwann unregelmäßig werden und letztendlich bei einer bestimmten Gesamtsumme enden. Der Überweisungstext lautet stets „Tilgung Darlehen“.

Der Sohn bestreitet nicht grundlegend, den geldwerten Vorteil der Zahlung an den fremden Dritten wie ein Darlehen erhalten zu haben. Er bestreitet allerdings weiterhin, dass der Gesamtbetrag zur sofortigen Rückzahlung fällig ist und dass eine Verzinsung vereinbart wurde. Von einer Refinanzierungs-Darlehensaufnahme von Seiten des Vaters wäre ihm nichts bekannt. Er behauptet weiterhin, lediglich ein Drittel der Summe zurückzahlen zu müssen, der Rest sei als Schenkung vereinbart worden. Die rückzahlbare Summe sei bis auf einen Kleinbetrag auch bereits zurückgezahlt worden.

Hat der Vater Beweischancen, dass die komplette Summe rückzahlbar ist?
Gruß

Jens

Hat der Vater Beweischancen m.E, Nein OWT

Im Zweifel gehen Gerichte von einer Schenkung aus.

Ohne Darlehensurkunde ??? Es sieht düster aus

Gerichte vermuten in der Regel Schenkung gerade bei solchen Vorgängen ohne Urkunde.
Jakob

Tja, allerdings gibt es hier leider keine Darlehensurkunde. Es
gibt die schriftliche Vereinbarung zwischen Vater, Sohn und
dem fremden Dritten, dass der Vater für seinen Sohn die
Begleichung eines Betrags übernimmt. Es gibt die zugehörige
Überweisung (Kontoauszug) vom Vater an den fremden Dritten. Es
gibt weiterhin ab dann regelmäßige Überweisungen (Kontoauszug)
des Sohnes an den Vater, die aber irgendwann unregelmäßig
werden und letztendlich bei einer bestimmten Gesamtsumme
enden. Der Überweisungstext lautet stets „Tilgung Darlehen“.

Der Sohn bestreitet nicht grundlegend, den geldwerten Vorteil
der Zahlung an den fremden Dritten wie ein Darlehen erhalten
zu haben. Er bestreitet allerdings weiterhin, dass der
Gesamtbetrag zur sofortigen Rückzahlung fällig ist und dass
eine Verzinsung vereinbart wurde. Von einer
Refinanzierungs-Darlehensaufnahme von Seiten des Vaters wäre
ihm nichts bekannt. Er behauptet weiterhin, lediglich ein
Drittel der Summe zurückzahlen zu müssen, der Rest sei als
Schenkung vereinbart worden. Die rückzahlbare Summe sei bis
auf einen Kleinbetrag auch bereits zurückgezahlt worden.

Hat der Vater Beweischancen, dass die komplette Summe
rückzahlbar ist?
Gruß

Jens