Feuchter Keller - alles muffig! Schadensersatz ?

Guten Tag,

wenn ein Mieter im Rahmen seines Umzugs seinen Keller leerräumt und hierbei entdeckt, dass die meisten seiner Sachen wegen Kellerfeuchte muffig riechen und vergammelt sind, kann er dann vom Vermieter Schadensersatz verlangen?

Bei meiner Internet Recherche entdeckte ich, dass dies vom Alter eines Hauses abhängt. Bei einem Altbau(!) muss der Mieter selbstverständlich mit einem feuchten Keller rechnen, was dann keine Mietminderung rechtfertigt.

Nun meine Frage: WIE kann man das Alter eines Hauses rausfinden, in dem man als Mieter lebt, wenn der Vermieter auf die Anfrage nicht reagiert?

Wie alt könnte ein Hinterhofhaus (in Frankfurt/Main) sein, das in Ausführung und Erscheinung eher wie ein „Angestelltenhaus/Gesindehaus“ aussieht, im Gegensatz zum schönen Vorderhaus an der Straße?

Für hilfreiche Hinweise bedanke ich mich schon jetzt im Voraus.

Mieter zu sein bedeutet nicht den Verstand und das möglicherweise vorhandene Allgemeinwissen an der Garderobe abgeben zu dürfen.
Wenn Räume gemietet werden, die offensichtlich keine absoluten Neubaustandart aufweisen, habe ich als Mieter beim Lagern von Gegenständen eine gewisse Sorgfaltspflicht wahren zu lassen.
Dabei kommt es mE nicht auf das konkrete Baujahr des Gebäudes an, sondern auf seinen Gesamteindruck. Nur was der Mieter ob des Eindrucks der Räume absolut nicht zu erwarten hat, kann hier zu einem Ausschluss des Mitverschuldens des Mieters führen.
Auch beim Lagern von Gegenständen in offensichtlich dazu geeigneten Räumlichkeiten, scheint es zumutbar, ab und zu den noch korrekten Zustand der Räume nachzuprüfen und, wenn dem nicht mehr so ist, den Mangel so wie es Pflicht des M ist, dem VM zu melden.

vnA

Wenn Räume gemietet werden, die offensichtlich keine absoluten
Neubaustandart aufweisen, habe ich als Mieter beim Lagern von
Gegenständen eine gewisse Sorgfaltspflicht wahren zu lassen.

Was genau meinen Sie? Der Mieter bringt seine Sachen in einem selbst aufgebauten Regal unter. Ist das Sorgfaltspflicht genung?

Dabei kommt es mE nicht auf das konkrete Baujahr des Gebäudes
an, sondern auf seinen Gesamteindruck.

Gerade hierzu hatte ich im Internet genau die Info gefunden, die ich in meiner ersten Anfrage nannte: Angeblich ist das Baujahr wichtig, denn bei einem Altbau kann der Mieter davon ausgehen, dass die Wände feucht sein könnten. Bei einem nicht-Altbau kann er von einem trockenen Keller ausgehen, was der Mieter ja auch getan hat.

Nur was der Mieter ob
des Eindrucks der Räume absolut nicht zu erwarten hat, kann
hier zu einem Ausschluss des Mitverschuldens des Mieters
führen.

„absolut nicht zu erwarten“ habe ich im Internet nirgends gefunden. Welche Gesetzestexte liegen Ihrer Meinung nach für diesen Fall zugrunde? Wo kann ich genaueres nachlesen?

Auch beim Lagern von Gegenständen in offensichtlich dazu
geeigneten Räumlichkeiten, scheint es zumutbar, ab und zu den
noch korrekten Zustand der Räume nachzuprüfen und, wenn dem
nicht mehr so ist, den Mangel so wie es Pflicht des M ist, dem
VM zu melden.

Na klar! Dem Vermieter war schon seit längerem bekannt, dass der Keller immer feuchter wurde; er unternahm aber nichts. Bei der Anmietung der Wohnung samt Kellerraum kann der Mieter doch davon ausgehen, dass dieser nicht nur zu Beginn der Mietzeit trocken und deshalb benutzbar ist.

Meine ursprüngliche Frage war aber eine ganz andere: WIE kann man rauskriegen, aus welchem Jahr das Mietshaus ist?