Hallo liebes Forum,
folgender fiktiver Fall.
Vermieter V und Mieter M haben einen Mietvertrag über eine Wohnung (inklusive eines Kellerraumes) geschlossen.
Der Mietvertrag enthält, neben der expliziten Erwähnung des Kellerraumes als Mietgegenstand, folgenden Passus:
„Aufgrund der Kellerlage in einem Altbau können aufsteigende Feuchtigkeit und Nässe (nicht nur bei starkem Regen und Sturmflut) in den Kellerraum nicht ausgeschlossen werden. Es wird empfohlen, keine Sachen direkt auf dem Boden aufzustellen oder zu lagern. Kartons und sonstige Gegenstände dürfen nicht direkt an der Wand gelagert werden. Es ist ein Abstand von mindestens 10 cm einzuhalten. Für Schäden durch Feuchtigkeit und Nässe übernimmt der Vermieter keine Haftung.“
In dem betroffenen Kellerraum des M (wie auch in den Nachbarkellern) tritt nun Feuchtigkeit bzw. Schimmel auf. Der Schimmel befällt sowohl Stoffkoffer als auch Kleidung sowie Holzgegenstände. Mieter M hat nichts an der Wand gelagert. Es ist nicht zu Hochwasser oder Sturmflut gekommen. Zusätzlich schimmeln die Wände selbst nicht, es sind vorwiegend sog. „Ausblühungen“ vorhanden.
Mieter M will nichts von den beschädigten Sachen ersetzt haben. Vielmehr hat er VM (zunächst per Mail und per Telefon) aufgefordert, sich der Sache anzunehmen. VM hält das für normal und „konnte nichts ungewöhnliches“ entdecken.
M ist nicht mehr bereit, für den nur noch bedingt nutzbaren Raum Miete zu zahlen.
Fragen:
1.) Ist diese o.a. Klausel des Mietvertrages voll gültig?
2.) Kann M überhaupt den Weg der Mietminderung (mit vorheriger schriftlicher Ankündigung etc) beschreiten, oder schließt die Klausel das aus?
3.) Wie müsste M so etwas dokumentieren?
4.) Muss M sonst noch etwas beachten bzw. was könnte man ihm raten?
Vielen Dank!
Beste Grüße
Schildmann