Feuchter Kellerraum - Minderung trotz Ausschluss?

Hallo liebes Forum,

folgender fiktiver Fall.

Vermieter V und Mieter M haben einen Mietvertrag über eine Wohnung (inklusive eines Kellerraumes) geschlossen.

Der Mietvertrag enthält, neben der expliziten Erwähnung des Kellerraumes als Mietgegenstand, folgenden Passus:

„Aufgrund der Kellerlage in einem Altbau können aufsteigende Feuchtigkeit und Nässe (nicht nur bei starkem Regen und Sturmflut) in den Kellerraum nicht ausgeschlossen werden. Es wird empfohlen, keine Sachen direkt auf dem Boden aufzustellen oder zu lagern. Kartons und sonstige Gegenstände dürfen nicht direkt an der Wand gelagert werden. Es ist ein Abstand von mindestens 10 cm einzuhalten. Für Schäden durch Feuchtigkeit und Nässe übernimmt der Vermieter keine Haftung.“

In dem betroffenen Kellerraum des M (wie auch in den Nachbarkellern) tritt nun Feuchtigkeit bzw. Schimmel auf. Der Schimmel befällt sowohl Stoffkoffer als auch Kleidung sowie Holzgegenstände. Mieter M hat nichts an der Wand gelagert. Es ist nicht zu Hochwasser oder Sturmflut gekommen. Zusätzlich schimmeln die Wände selbst nicht, es sind vorwiegend sog. „Ausblühungen“ vorhanden.

Mieter M will nichts von den beschädigten Sachen ersetzt haben. Vielmehr hat er VM (zunächst per Mail und per Telefon) aufgefordert, sich der Sache anzunehmen. VM hält das für normal und „konnte nichts ungewöhnliches“ entdecken.

M ist nicht mehr bereit, für den nur noch bedingt nutzbaren Raum Miete zu zahlen.

Fragen:

1.) Ist diese o.a. Klausel des Mietvertrages voll gültig?
2.) Kann M überhaupt den Weg der Mietminderung (mit vorheriger schriftlicher Ankündigung etc) beschreiten, oder schließt die Klausel das aus?
3.) Wie müsste M so etwas dokumentieren?
4.) Muss M sonst noch etwas beachten bzw. was könnte man ihm raten?

Vielen Dank!

Beste Grüße

Schildmann

Hallo,

wenn die dem Mieter das vorher bekannt war, kann er jetzt kaum eine mietminderung anbringen- Was hat der Mieter erwartet? Das der Keller nicht nass ist obwohls ausdrücklich im mietvertrag steht?

hth

Moin!

wenn die dem Mieter das vorher bekannt war, kann er jetzt kaum
eine mietminderung anbringen- Was hat der Mieter erwartet? Das
der Keller nicht nass ist obwohls ausdrücklich im mietvertrag
steht?

In der Klausel steht nicht, dass es dort dauerhaft feucht ist, sondern dass Feuchtigkeit „nicht ausgeschlossen“ werden kann. Vielleicht liegt da ja der Unterschied begraben.

Viele Grüße

Schildmann

In der Klausel steht nicht, dass es dort dauerhaft feucht ist,
sondern dass Feuchtigkeit „nicht ausgeschlossen“ werden kann.
Vielleicht liegt da ja der Unterschied begraben.

kein unterschied - hier wie dort: Feuchtigkeit

außerdem: durch die minderung geht die feuchtigkeit ja nicht weg

Moin!

außerdem: durch die minderung geht die feuchtigkeit ja nicht
weg

das ist korrekt, dennoch ist die Minderung Ausdruck dessen, dass der Kellerraum nicht nur eingeschränkt, sondern gar nicht nutzbar ist.

Beste Grüße

Schildmann

Hallo !

Doch,der Keller ist schon nutzbar,aber nicht für „kellerunübliche“ Lagergüter !

Es mag moderne,trockene Keller geben,die man fast zu Wohnzwecken oder zu Lagerzwecken aller Art nutzen kann.
Keller in Altbauten sind das nicht.
Niemand wäre früher auf die Idee gekommen,dort Kleidung oder ähnliche Sachen zu lagern.

Und hier warnt der Vermieter sogar ausdrücklich,weil der seine Mietklientel kennt und sich vor Ansprüchen schützen will und kann.

Wäre der Schaden in einem Wohnraum,da sähe es ganz anders aus.

Aber nicht im Keller.

MfG
duck313

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