Hallo,
im Restaurant ist es zu einem Feuer gekommen. Dabei ist der Schanktresen abgebrannt - aus massiven Holz inkl. Schnitzarbeiten gefertigt also teuer - wie auch die gesamte Schankanlage (Spülen / Arbeitsflächen / Zapfanlage Bierleitungen / Getränkeschränke darunter / etc.). Der Schanktresen war alt und wurde vom Vermieter als Eigentum Dritter übergeben, diese holten Ihren Tresen bei Aufforderung nicht ab und dieser wurde dann aufgearbeitet / ergänzt. Später wollte der Vorbesitzer diesen dann doch zurück und im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wurde dieser übernommen. Zu dem Preis der Übernahme wäre ist kein gleichwertiger Tresen auch nicht gebraucht zu finden.
Feuerursache ist laut Polizei ein Kurzschluss in einer Steckdose, in der kein Verbraucher eingesteckt war, also technischer Defekt, an der Rückseite dieses Biertresens.
Es besteht eine Feuerversicherung über die Betriebseinrichtung mit einer Neuwertklausel „falls Zeitwert weniger 40% des Neuwerts dann Regulierung zum Zeitwert“.
Die Versicherung hat einen sog. IHK-Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt (macht den Eindruck während seiner Laufbahn selbst als Schadensregulierer Leistungen klein gehalten zu haben), dieser hat bereits im ersten Gespräch mehrfach diese Zeitwertklausel betont „Sie haben zwar eine Neuwertversicherung aber nur wenn …“ - fordert jetzt sämtliche Kaufrechnungen des beschädigten Inventars an und gedenkt offensichtlich nicht zum Neuwert oder einem Wiederbeschaffungspreis zu regulieren sondern zu irgendeinem Abschreibungswert.
Bei Abschluß der Versicherung wurde explizit diese Neuwertklausel mit dem Versicherungsvertreter diskutiert. Es wurde seinerseits gesagt, dass in der Gastronomie nach Abnutzung und nicht nach Abschreibung gewertet würde und wir natürlich im Schadensfall zum Neuwert entschädigt würden.
Fragen:
Wer weiss mehr zur Bewertung im Schadensfall bei Gastroeinrichtungen (übrigens ist die gesamte Bestuhlung etc. aufgrund des Rauchgestanks wohl auch ein Fall für den Schrott - laut Brandsanierungsfirma - alles 2003 erworben). Wenn nicht zumindest der Wiederbeschaffungspreis von gleichwertigen Gebrauchtteilen (mehr wollen wir auch gar nicht - unserer Meinung nutzt sich Handwerksarbeit bei täglicher Pflege nicht ab, weder die metallenen Spülen noch Tisch und Stuhl) könnten wir nicht mehr aufschließen.
Was ist mit den Gegenständen, welche gebraucht erworben wurden oder für die es keine Kaufrechnungen gibt, die aber vorhanden waren? Nach Ansicht des Guachters muss er Gegenstände für die es keine Unterlagen gibt auch nicht ersetzen.
Ist es möglich, das Inventar von einem eigenen Sachverständigen bewerten zu lassen - anhand des Wiederbeschaffungspreises - s.o. / mehr wollen wir gar nicht?
Danke für weiterführende Antworten!
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