Hallo!
Und zum Juristischen bleibe ich mal beim österreichischen
Recht, weil ich mich hier besser auskenne, die deutschen
Regelungen und die Judikatur dürften aber zumindest
prinzipiell ähnlich sein.
Nun ja…von den folgenden Wertungen wohl schon.
Der Leichnam gilt jedenfalls nicht als Sache im Sinne des §
285 ABGB, sondern als fortgesetzte Persönlichkeit, solange er
noch als Leib einer bestimmten verstorbenen Person anzusehen
ist (6.12.1972, SZ 45/133 u.a.).
Zumindest nach der herrschenden Meinung unter den deutschen Juristen sind auch Leichen Sachen (§90 BGB), allerdings, wie ich schonmal erläutert hatte, sogenannte res extra commercium, also grundsätzlich nicht verkehrsfähig, wobei aber hier manchmal das Verfügungsrecht der Angehörigen (allerdings eingeschränkt durch das Bestattungsrecht) gesondert betont wird.
Ein Verfügungsrecht über den
Leichnam kann nur unter dem Gesichtspunkt der Wahrung von
Pietätspflichten als ein Familienrecht (unabhängig von der
Erbeneigenschaft) anerkannt werden
Das ist ganz ähnlich wie in Deutschland.
Wem das Recht
der Totenfürsorge zusteht, also die Entscheidung über Art,
Form und Ort der Bestattung, ist im ordentlichen Rechtsweg zu
klären (LGZ Wien 7.11.1990 WR 471).
Das muss in Deutschland vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil Bestattungsrecht öffentliches Recht ist.
Auch ist die Wegnahme
eines Leichnams kein Diebstahl (§ 127 StGB), sondern Störung
der Totenruhe (§ 190 StGB).
Das kommt in Deutschland darauf an. Normalerweise sind Leichen nicht eigentumsfähig, es sei denn, es handelt sich zum Beispiel um eine Leiche, die zur anatomischen Forschung in einem Institut belegen ist, dann ist sie eine Sache, an der auch Eigentum besteht. Dann liegt ein Diebstahl vor. Ansonsten liegt eine Störung der Totenruhe, § 168 StGB vor.
Die Frage, ob diese Aussagen auch
auf Asche Verstorbener zutreffen, ist meiner Ansicht nach aus
teleologischen und rechtssystematischen Überlegungen
grundsätzlich zu bejahen.
Das sehe ich allerdings auch so.
Aus dem Kern dieser Gesetzesstellen und Judikate ergibt sich
meines Erachtens, dass der Leichnam nicht einfach als Sache,
als bloßer Körper gesehen wird, der nach den üblichen
sachenrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, sondern mit
Sonderrechten bzw. Einschränkungen hinsichtlich seiner
Verfügbarkeit ausgestattet wird, er aber auch unter besonderem
Schutz steht.
Mit dem und auch dem folgenden stimme ich im Grundsatz überein…ich hoffe, ich habe die grundsätzlichen Unterschiede etwas erklären können , wobei die ja vom Ergebnis her nicht so gravieren sind.
Gruß,
Frank.