Hallo,
in einer kleineren Reihenhausanlage hat ein Hauseigentümer die Gewohnheit, am Abend einen kleinen Ofen im Garten in Gang zu setzen (kein Feuerkorb, aber ebenso extrem intensiven Brandgeruch freisetzend) und diesen in die Nacht hinein brennen zu lassen (er sitzt dann in seinem WZ seelenruhig bei geschlossenen Türen und Fenstern). Je nach Windrichtung ist man genötigt, alle Fenster gegen Abend und bis in die frühen Morgenstunden zu schließen, solange der Ofen eben läuft. Lüften (auch zum Abkühlen der Räume während der heißen Tage) ist nicht möglich, weil dieser Brandgeruch auch in Möbeln oder Kleidungen in Schränken sich bemerkbar macht.
Der guten Worte sind mittlerweile genug, aber erfolglos, gewechselt, es wird notwendig, nach rechtlichen Möglichkeiten zu suchen.
Gibt es grundsätzlich allgemeine Regelungen, die ähnlich einer Nachtruhe hinsichtlich Lärm den Betrieb derartiger Öfen untersagen? Gemeinderecht? Landesrecht (Bayern)?
Oder andere „offizielle“ Regelungen?
Die Eigentümergemeinschaft ist hinsichtlich Grillen, Ruhezeiten etc. sehr tolerant und gegenseitig rücksichtnehmend im Umgang miteinander, man möchte sich daher grundsätzlich nicht durch interne Abstimmungen der Gemeinschaft unnötig selbst einschränken. Dieses Problem eines einzelnen Resistenten benötigt jedoch, wenn möglich, eine griffige allgemeine Lösung. Bevor es möglicherweise bei dem einen oder anderen eskaliert…
nasziv