Feuerwehr: Kostenpflicht für technischen Hilfsdienst als Teil der Gefahrenabwehr ?

Feuwehreinsätze zur originären Gefahrenabwehr sind ja nun NICHT kostenpflichtig, sog. „technische Hilfsdienste“ schon (jedenfalls in Bayern)
D.h. Bäume beseitigen, Ölspuren wegräumen, Straßen absperren usw., dafür kann die Feuwehr Erstaz der Kosten verlangen.
Wie ist die Kostenpflicht wenn der technische Hilfsdienst unabdingbarer Bestandteil des (Kostenfreien) Gefahrenabwehreinsatzes ist ?
D.h. die Feuwehr rückt wegen Gasalarm aus, mit sagen wir 100Mann, stellt die 100 Mann NICHT in Rechnung, wohl aber die Kosten für 4Mann die als „technischen Hilfsdienst“ Gasmesstätigkeiten durchgeführt hätten.
Können für die Gasmesstätigkeiten Kosten vom Anlagenbetreiber eingefordert werden ?
An sich kann doch die Gasmessung vom eigentlichen Einsatz, d.h. ausrücken wegen drohender Explosionsgefahr, (der auch nach Auffassung der Feuerwehr nicht erstattungspflichtig ist) nicht getrennt werden ? Nur durch die Gasmessung kann die Explosionsgefahr eingeschätzt werden bzw der Einsatz beendet werden.
Das ist ja gerade so wie man bei einem Brand die Löschtätigkeit NICHT in Rechnung stellt, wohl aber das anschliessen der Leitungen an die Hydranten …

Hallo,

Feuwehreinsätze zur originären Gefahrenabwehr sind ja nun NICHT kostenpflichtig, sog. „technische Hilfsdienste“ schon (jedenfalls in Bayern)
D.h. Bäume beseitigen, Ölspuren wegräumen, Straßen absperren usw., dafür kann die Feuwehr Erstaz der Kosten verlangen.
Wie ist die Kostenpflicht wenn der technische Hilfsdienst unabdingbarer Bestandteil des (Kostenfreien) Gefahrenabwehreinsatzes ist ?

Da wird man wohl malin das geltenden bayrische Gesetz sowie die vor Ort geltende Satzung schauen müssen.
Denn wenn ich es mir recht überlege, wäre doch auch die Beseitigung einer Ölspur auch Gefahrenabwehr?

D.h. die Feuwehr rückt wegen Gasalarm aus, mit sagen wir 100Mann, stellt die 100 Mann NICHT in Rechnung, wohl aber die Kosten für 4Mann die als „technischen Hilfsdienst“ Gasmesstätigkeiten durchgeführt hätten.
Können für die Gasmesstätigkeiten Kosten vom Anlagenbetreiber eingefordert werden ?
An sich kann doch die Gasmessung vom eigentlichen Einsatz, d.h. ausrücken wegen drohender Explosionsgefahr, (der auch nach Auffassung der Feuerwehr nicht erstattungspflichtig ist) nicht getrennt werden ? Nur durch die Gasmessung kann die Explosionsgefahr eingeschätzt werden bzw der Einsatz beendet werden.
Das ist ja gerade so wie man bei einem Brand die Löschtätigkeit NICHT in Rechnung stellt, wohl aber das anschliessen der Leitungen an die Hydranten …

Das kann wahrscheinlich nicht so verglichen werden.
Art. 28 des Bayrischen Feuerwehrgesetzes sieht jedenfalls unter Absatz 2 Nr. 2 vor, dass Kostenersatz für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, verlangt werden kann
Nun kann man sicherlich streiten, ob die Messung unmittelbar der Rettung und Bergung von Menschen und Tieren dienen, und dann zum Schluß kommen, dass dem nicht so ist.
Irgendwie würde da im Leistungsbescheid sicher auf die Quelle verwiesen, worauf sich der Anspruch begründet. Und wahrscheinlich wird das auch icht von jeder Feuerwehr in Bayern gleich gehandhabt.

Grüße