Hallo,
also der möglicherweise zu hohe Personalansatz lässt sich recht einfach erklären. Irgendjemand hat bei der 112 angerufen und da gemeldet, dass der Keller unter Wasser steht. Je nach Dramaturgie des Anrufers muss der Leitstellendisponent entscheiden, ob das Wasser nur 3 cm hoch steht oder schon im zweiten Stock aus den Fenstern läuft. Ich hätte da eventuell ein „Hilfe 2“ draus gemacht. In meiner Stadt wären dann schon einmal 6 Leute mit zwei Fahrzeugen zu Besuch gekommen. Das wären dann allerdings Berufsfeuerwehrleute gewesen. Wenn ich in Deutschland eine freiwillige Einheit alarmiere, dann werden theoretisch irgendetwas zwischen 20 und 60 Leuten alarmiert (je nach Einheitsgrösse usw). Manche Feuerwehren unterhalten für solche kleineren Einsätze auch noch kleinere „Alarmschleifen“. Dann geht nur die Alarmierung an eine kleinere Anzahl von Einsatzkräften raus. Viele Feuerwehren haben aber nur die einfache Sirene und dann kommen halt jede Menge.
Zu der Rechnung ist zu sagen, dass es durchaus kommunale Gebührenordnungen gibt, die die im entsprechenden Feuerschutzgesetz (Ländersache) gegebenen Möglichkeiten konsequent „nutzen“. So wie ich das sehe dürften Sie in Baden-Würtemberg wohnen. Da gibt es einen solchen Passus im Feuerschutzgesetz.
Jetzt müsste man überlegen ob wirkliche ein grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Grob fahrlässig kann man sich in etwa so vorstellen, dass man etwas macht, oder halt nicht macht, bei dem jeder Mensch mit halbwegs gerade laufendem Verstand sich an den Kopf packt und meint, wie man nur so blöd sein kann.
Meine persönliche Erfahrung zeigt, dass es bei abgesperrten Hausanschlüssen und einer länger anhaltenden Frostperiode zu einem Schaden an der Wasserleitung kommen kann. Das passiert eventuell auch etwas häufiger als bei Leitungen die in Benutzung sind. Hier fließt nun einmal hin und wieder Wasser durch und damit ist das Risiko eine Einfrierens geringer. Allerdings passieren solche Schäden auch bei Leitungen die in Benutzung sind.
Es kommt also nicht zwangsläufig bei einer nicht genutzten Wasserleitung zu einem Schaden im Gebäude und vor der Wasseruhr.
Für mein Befinden kann man hier nur einfache Fahrlässigkeit geltend machen. Das wäre dann wieder durch den kostenlosen Einsatz der Feuerwehr geregelt.
Da die Gemeinden in Bayern und Baden-Würtemberg gerne mal etwas „komisch“ drauf sind, bleibt letztlich nur der Gang zum Anwalt. Der muss dann nötigenfalls den Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit in den Fall darlegen.
Die Gemeinde wird nicht so leicht von ihrem Vorhaben abweichen ein paar Euronen einzunehmen.
Gruß
Kephas Gatzen