Feuerwehreinsatz Kostenpflicht Bayern

Hallo,

scheinbar handhaben die bay. Gemeinden die Kostenpflicht für Feuerwehreinsätze recht unterschiedlich. Eigentlich sind ja Einsätze, die zur Bergung von Personen dienen, kostenfrei, davon ausgenommen scheinen aber technische Hilfsleistungen zu sein. Gilt dann aber trotzdem eine Art „Schadenminderungspflicht“?

Es könnte folgendes passiert sein:

Auf einer zweispurigen Bundesstraße wäre ein Transporter von der Straße abgekommen, in dem Auto säße eine Person.

Es rücken drei verschiedene Wehren aus, daß Fahrzeug müsste vor dem umkippen gesichert werden, die verletze Person dann aus dem Auto geborgen werden.

Bei diesem Einsatz wären ca. 60 Feuerwehrleute vor Ort.

Eine Feuerwehr stellt als technische Hilfeleistung das Absperren der Straße in Rechnung. Mit 4 Fahrzeugen und 22 Leuten wurde die Straße abgesperrt.

Nun möchten auch die anderen Gemeinden eine Rechnung stellen. Ist das korrekt?

Das Absichern des Autos müßte doch eigentlich kostenfrei sein, da dies zur Bergung dazu gehört, also könnte ja eigentlich nur das Absperren der Straße in Rechnung gestellt werden.

Ist es verhältnismäßig, mit 50 Feuerwehrleuten eine zweispurige Straße zu sperren?

Ich finde es korrekt, daß man für Feuerwehreinsätze zahlen muß, darum geht es mir nicht, ich bin auch nicht betroffen, allerdings tendiere ich gefühlsmäßig dazu eine gewisse Verhältnismäßigkeit beachten.

Aus unserer Gemeinde kenne ich das so, daß der Kommandant an die Gemeinde meldet, wieviele Personen im Einsatz waren, nicht wieviele Personen ausgerückt sind. Wird das irgendwo geregelt?

Gruß
Tina

Hallo,

bei techn. Hilfeleistung werden Kosten erhoben, nachzulesen in Art 28 BAyFwG.

Dazu haben die meisten Gemeinden auch eine Kostensatzung.

Zumeist geht das ganze ziemlich reibungslos über die Bühne, da die Versicherungsunternehmen diese Kosten zumeist anstandslos zahlen.

ABER: vor allem die kleineren Landgemeinden machen das nur so „nebenbei“ und schicken eine Rechnung, was komplett falsch ist, könnte man rechtlich gesehen ignorieren.

Es muß ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung versand werden.
Es muß genau ausgeführt werden warum man Geld verlangt und warum man ausgerechnet vom Bescheidsempfänger Geld verlangt.

Oft fehlen diese genauen Begründungen, was den Bescheid unwirksam macht.
In diesen Fällen ist Widerspruch einzulegen. Bei Bescheiden mit Rechtsbehelfsbelehrungen innerhalb eines Monats, bei „Rechnungen“ kann man sich ein Jahr Zeit lassen.

  1. ABER: die meisten Gerichtsurteile zum Thema „Übereifrig/Schadensbegrenzung“ gehen insoweit aus, als daß zwar der Einsatz gerügt wird, da aber die Kosten nunmal entstanden sind, auch zu zahlen ist.

http://imperia.mi-verlag.de/imperia/md/content/hjr/t…

Grüße
miamei

Hallo,

bei techn. Hilfeleistung werden Kosten erhoben, nachzulesen in
Art 28 BAyFwG.

Hi,

ja, das ist mir bekannt, aber was ist eine techn. Hilfeleistung, da gehen scheinbar die Meinungen auseinander.

Dazu haben die meisten Gemeinden auch eine Kostensatzung.

  1. ABER: die meisten Gerichtsurteile zum Thema
    „Übereifrig/Schadensbegrenzung“ gehen insoweit aus, als daß
    zwar der Einsatz gerügt wird, da aber die Kosten nunmal
    entstanden sind, auch zu zahlen ist.

http://imperia.mi-verlag.de/imperia/md/content/hjr/t…

Da muß ich mich mal durchackern, danke.

Gruß
Tina

Hallo Tina,

Ist es verhältnismäßig, mit 50 Feuerwehrleuten eine
zweispurige Straße zu sperren?

Das ist eine gute Frage. Und wenn man lange genug Zeit hat, um zu überlegen, dann kommt man vielleicht (vielleicht auch nicht) zum Schluß, daß es auch „eine Nummer kleiner“ gegangen wäre.

Aber stell Dir mal folgendes vor:
Irgendwo sitzt eine Person am anderen Ende der Leitung, über die die Telefonnummer 112 geschaltet ist. Das Telefon klingelt und eine aufgeregte Person schildert einen Unfall. Weitere aufgeregte Personen rufen an und schildern den Unfall möglicherweise anders, weil sie andere Beobachtungen gemacht haben, oder es als Laien anders einschätzen. Derjenige/diejenige, der/die die Anrufe entegegen genommen hat, muß entscheiden, was nun zu tun ist. Er/sie muß schnell entscheiden. Was könnte passieren? Und was könnte sein, wenn zu wenige Hilfskräfte kommen?

Ich denke, hinterher ist man sowieso immer schlauer, ob das in der „Krisensituation“ so ist, das ist die Frage.

Gruß
Jörg Zabel

Hi,

grundsätzlich rücken bei bestimmten Einsatzstichwörtern eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen aus, die voll besetzt sein müssen.
Wird dann an der Unglücksstelle klar, daß man mit weniger FeuerwehrlerInnen auskommt, darf man die Leute auch wieder nach Hause schicken.

Wenn man bei einem tödlichen Unfall oft mehrere Stunden auf den Gutachter und die Fachleute der Polizei warten muss, bis die Leiche abtransportiert werden kann, kann man getrost 75% der Truppe wieder heimschicken…

22 Mann zur Verkehrssicherung sind in der Regel nur bei Massenkarambolagen auf BAB nötig.
Vielleicht hat der Einsatzleiter im Eifer des Gefechts einfach vergessen, seine Leute nach Hause zu schicken…
kommt vor.

Grüße
miamei

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Hi,

danke, genau das meinte ich.

Mein Mann ist selber Kommandant einer Wehr, er meldet grundsätzlich nur die Einsatzkräfte, die bei dem Einsatz auch wirklich benötigt wurden.

Die, die nicht benötigt werden, werden entweder nach Hause geschickt oder eben nicht an die Gemeinde gemeldet.

Etwas anderes wäre es, wenn die Leute von der Arbeit zum Einsatzort gefahren wären und ihnen Lohnausfall entstanden wäre.

Dies wäre aber in meinem Konstrukt nicht der Fall gewesen.

Gruß
Tina