Hallo,
angenommen ich habe einen Eigentumswohnung mit Gartenanteil und ein Teil von der Rasenfläche ist im Bauplan als „Feuerwehrzugang“ bzw. „Rettungsweg“ gekennzeichnet (keine Feuerwehrzufahrt), kann ich die Rasenfläche dann trotzdem bepflanzen (kleine Büsche - Steine)???
Hallo,
angenommen ich habe einen Eigentumswohnung mit Gartenanteil
und ein Teil von der Rasenfläche ist im Bauplan als
„Feuerwehrzugang“ bzw. „Rettungsweg“ gekennzeichnet (keine
Feuerwehrzufahrt)
Klar, die „Feuerwehrzufahrt“ ist für die Fahrzeuge da, die müssen ja irgendwo hin. Das ist eigentlich jedem klar.
Der Retungsweg hat zwei Funktionen: Erstens ist er dazu da, daß die Leute das Gebäude einigermassen sicher verlassen können, zweitens ist er aber auch der sogenannte Angriffsweg für die Feuerwehr, sozusagen die kleine Schwester der Feuerwehrzufahrt. Dort wird die Feuerwehr alle Gegenstände, die sie im Gebäude „zum Arbeiten“ braucht, reinschleppen.
kann ich die Rasenfläche dann trotzdem
bepflanzen (kleine Büsche - Steine)???
Stell Dir vor, der Rettungsweg ist bei Nacht, Nebel und Dunkelheit mit Steinen und kleinen (wie klein?) Büschen versperrt …
Gruß
Jörg Zabel
Hi,
gibt es hierzu auch irgendwelche „Gesetze“ zum nachlesen?
Hallo,
gibt es hierzu auch irgendwelche „Gesetze“ zum nachlesen?
Baurecht ist erstmal Ländersache.
Ich würde einfach mal beim örtlich zuständigen Bauamt nachfragen oder das Gespräch mit dem Stadt-/Gemeindebrandinspektor suchen.
Gruß
Jörg Zabel
Hi,
angenommen ich habe einen Eigentumswohnung mit Gartenanteil
und ein Teil von der Rasenfläche ist im Bauplan als
„Feuerwehrzugang“ bzw. „Rettungsweg“ gekennzeichnet (keine
Feuerwehrzufahrt), kann ich die Rasenfläche dann trotzdem
bepflanzen (kleine Büsche - Steine)???
„Können“ selbstverständlich ja, „dürfen“ aber nicht.
Jede Nutzungseinheit (Wohnung, Praxis etc.) braucht zwei voneinander unabhängige Rettungswege. Der erste ist die Treppe des Hauses („notwendige Treppe“).
Um nicht in jedem Haus zwei Treppen (samt Treppenräumen) bauen zu müssen, gestattet der Gesetzgeber, den zweiten Rettungsweg über Fenster und die Rettungsgeräte (in diesem Fall tragbare Leitern) der Feuerwehr zu führen.
Offensichtlich ist es in Deinem Beispiel so, daß bei Wohnungen in den Obergeschossen die passenden Fenster (die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen) nur auf der Gartenseite vorhanden sind. Wenn nun der Gartenbesitzer verhindert, daß die Feuerwehr an den vorgesehenen Stellen ihre Leitern aufstellen kann, verlieren diese Wohungen ihren zweiten Rettungsweg und dürfen dann nicht mehr genutzt werden.
Die Bewohner dieser Wohnungen dürften daher einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Eigentümer der unteren Wohnung besitzen (zivilrechtlich). Erhält das Bauaufsichtsamt Kenntnis von der Situation, muß es den Eigentümer der Gartenwohnung zur Herstellung eines erlaubten Zustandes verpflichten.
Der Gartenbesitzer würde mit diesen Pflanzungen das Leben der Bewohner der Obergeschosse gefährden.
Gruß Stefan
angenommen ich habe einen Eigentumswohnung mit Gartenanteil
und ein Teil von der Rasenfläche ist im Bauplan als
„Feuerwehrzugang“ bzw. „Rettungsweg“ gekennzeichnet (keine
Feuerwehrzufahrt), kann ich die Rasenfläche dann trotzdem
bepflanzen (kleine Büsche - Steine)???
Baurecht und somit auch Brandschutz sind Ländersache. Aber: Entweder ist die DIN 14090:2003-05 dort direkt bauaufsichtlich eingeführt oder es gibt eine VwV, die den Regelungsgehalt der genannten DIN übernimmt.
„4 Anforderungen
4.1 Zugänge
Zugänge müssen geradlinig, ebenerdig und mindestens 1,25 m breit sein. Für Türöffnungen und andere geringfügige Einengungen genügt eine lichte Breite von mindestens 1 m (siehe Bild 1). Durchgänge müssen an jeder Stelle eine lichte Höhe von mindestens 2,2 m haben, für Türöffnungen genügt eine lichte Höhe von mindestens 2 m. Zugänge sind durch Hinweisschilder D 1 nach DIN 4066:1997-07, 3.6 mit der Aufschrift „Feuerwehrzugang“ zu kennzeichnen. Zugänge müssen ständig freigehalten werden und jederzeit für die Feuerwehr zugänglich
sein.“
Fazit: Keine Büsche.
Gruß
smalbop