Feuerwerk - Minderjährige

Hallo,

folgende Frage besachäftigt uns:

Was würde passieren, wenn ein minderjähriger Feuerwerkskörper bei sich hat und in eine Polizeikontrolle kommt?
Also er transportiert sie nur (und hat kein Feuerzeug bei sich).

TM

Ganz klar und einfach: NICHTS

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Ganz klar und einfach: NICHTS

…sofern es sich um Feuerwerkskörper der Klasse I handelt ist das korrekt, ich unterstelle aber mal, dass das nicht der Hintergrund der Fragestellung war. :wink:

Gruß Andreas

Was würde passieren, wenn ein minderjähriger Feuerwerkskörper
bei sich hat und in eine Polizeikontrolle kommt?
Also er transportiert sie nur (und hat kein Feuerzeug bei
sich).

Nicht volljährige Personen dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II Erwerben und Nutzen. Ein Polizeibeamter, der also solche Feuerwerkskörper bei einem nicht Volljährigen (ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten) feststellt kann diese selbstverständlich einziehen und er tut gut daran es auch zu machen. Man stelle sich den Artikel in der Blöd-Zeitung vor „15-Jähriger verliert seine Hand durch einen Feuerwerkskörper, den er gar nicht erwerben und benutzen durfte, nachdem ihm dieser vorher bei einer Kontrolle durch die Polizei nicht abgenommen worden war“.

Gruß Andreas

Hallo,

Nicht volljährige Personen dürfen Feuerwerkskörper der Klasse
II Erwerben und Nutzen.

sie dürfen sie auch nicht aufbewahren (§ 21 Abs. 1 SprengV) und das scheint mir hier der entscheidende Punkt zu sein.

Gruß
Christian

Ein Minderjähriger darf Feuerwerksartikel der Klasse II nicht erwerben und auch nicht mit sich führen. Ob er ein Feuerzeug dabei hat oder nicht, spielt keine Rolle. Das Ist wie bei Alkohol oder Zigaretten. Ein Minderjähriger darf auch kein Bier mit sich führen, auch wenn er keinen Flaschenöffner besitzt.

„Bestraft“ wird der Minderjährige nicht, aber die Person, die die Feuerwerkskörper an ihn abgegeben hat, kann zur rechenschaft gezogen werden (verstoß gegen das JuSchG). Wenn es dazu noch die Eltern waren, haben sie gegen die Aufsichtspflicht verstoßen.

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TM