Feuerwerk privat veranstalten

Hallo,

Feuerwerkskörper dürfen in Deutschland ja nur zwischen Weihnachten und Silvester verkauft werden. Darf man sie (privat) auch nur in dieser Zeit verballern?

Angenommen, jemand deckt sich im genannten Zeitraum mit Massen davon ein, um sie dann an seinem Geburtstag im Mai zu verschießen:

Darf er das, oder wird er bestraft, wenn ein missgünstiger Nachbar ihn anzeigt?

Oder macht die Polizei, wenn sie das mitbekommt, auch ohne Anzeige auf die Suche nach dem „mutmaßlichem“ Übeltäter?

Grüße
Carsten

Hallo Carsten,

für ein Feuerwerk - auch ein privates - braucht man eine Genehmigung. Am besten mal ans Ordnungsamt wenden.

Gruß florestino

Hi
Dafür wird eine Ausnahmegenehmigung nach Sprengstoffgesetz der örtlich Zuständigen Behörde benötigt. Die3 sagt dann auch, was sonst noch alles benötigt wird und wele eventuellen Einschränkungen es gibt
Die zuständige Behörde kann beim Lokalen Ordnungsamt erfragt werden.

LG
Mike

http://www.feuerwerk-genehmigung.de/

MfG
duck313

gerade gestern abend…
… war ich auf einer Party mit Feuerwerk … habe gerade mal nachgesehen, die Voraussetzungen des Kreises/Ordnungsamts waren:

Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen werden – solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (alte Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) abbrennen.

Voraussetzungen

Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und es muss ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes vorliegen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die jeweilige örtliche Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde in deren Stadt- oder Gemeindebezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Was muss ich mitbringen?

•Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
•weitere Unterlagen zum Zweck des Feuerwerks

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss). Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren sind je nach Stadt oder Gemeinde unterschiedlich und richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung sollte mindestens 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk erfolgen.

Rechtsgrundlage

§ 24 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und die Uhrzeit der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.

Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie bei einem Feuerwerkshändler oder in einem Online-Shop im Internet Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Klasse II) („Silvesterfeuerwerk“) erwerben.

Gruß

Hummel

Hallo,

Feuerwerkskörper dürfen in Deutschland ja nur zwischen
Weihnachten und Silvester verkauft werden. Darf man sie
(privat) auch nur in dieser Zeit verballern?

§23 Abs. 2 SprengV:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Gruß
C.

Feuerwerkskörper dürfen in Deutschland ja nur zwischen
Weihnachten und Silvester verkauft werden. Darf man sie
(privat) auch nur in dieser Zeit verballern?

Es gibt zwei Gesetze, die das reglementieren:

  1. Die Verordnung zum Sprengstoffgesetz sagt, dass Feuerwerk der Klasse II („Silversterfeuerwerk“) nur am 31.12. und 01.01. abgebrannt werden darf. Also ja, auch am Neujahrstag um 12 Uhr mittags!

  2. Die Landesimmisionsschutzgesetzte verbieten aber Lärm zu bestimmten Zeiten. In NRW ist die Nachtruhe von 22:00 bis 6:00 Uhr geschützt.

Somit darf man in NRW Feuerwerk der Klasse II, welches von jedermann über 18 an den drei letzten Werktagen des Jahres gekauft werden darf, am 31.12. und am 01.01. von 06 Uhr morgens bis 22 Uhr abends abgebrannte werden, wenn es mit Krach verbunden ist.
Sinnvollerweise haben aber die Kommunen dazu passende Ausnahmegenehmigungen erstellt. So ist in meiner Stadt das Abbrennen am 31.12. ab 22 Uhr bis 01.01. 00:30 Uhr zugelassen.

Darf er das, oder wird er bestraft, wenn ein missgünstiger
Nachbar ihn anzeigt?

Er verstößt dann gegen SprengV und Landesimmisionschutzgesetze, zudem wohl auch gegen Ortsatzungen.

Oder macht die Polizei, wenn sie das mitbekommt, auch ohne
Anzeige auf die Suche nach dem „mutmaßlichem“ Übeltäter?

Kommt auf Einsatzaufkommen und Laune der Beamten an.

Hallo,

allein die Lagerung in bewohnten Räumen bis Mai ist schon nicht erlaubt…

Grüße
miamei