FH-Diplom als Abiturersatz verwenden ?

Hallo Leute,

ich habe eine Frage an diejenigen von Euch die sich mit den rechtlichen Aspekten von Studienabschlüssen etwas genauer auskennen. Folgende Situation:

Ich habe die „fachbezogene Hochschulreife Technik“ (berechtigt zum Studium aller FH-Studienfächer sowie einiger technischer Uni-Fächer). Derzeit studiere ich berufsbegleitend an der AKAD FH-Lahr Betriebswirtschaft.

Jemand erzählte mir dass ein erfolgreich abgeschlossenes FH-Studium bzgl. Zugang zu anderen Uni-Studienfächern ein (nicht vorhandenes) allgemeines Abitur ersetzen könne. D.h. ich könnte mit dem Dipl.Betriebswirt in der Tasche später (rein theoretisch) z.B. Psychologie oder Sozialpädagogik studieren (was die „fachbezogene Hochschulreife“ für Technik ja nicht hergibt).

Bei der AKAD-Bildungsberatung erzählten sie mir, das sei von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

Auf den Servern z.B. der bayerischen Staatsregierung (Kultus- bzw. Wissenschaftsministerium) habe ich nichts gefunden.

Weiß jemand von Euch etwas genaueres ob und wie das funktioniert?

Viele Grüße,

Guido Strunck

richtig
Es ist ja nun mal beim Abitur nicht so, dass jemand heutzutage in der breitbandigkeit die Ahnung hat. Dafür hat jemand mit FH-Abschluss durchaus viel Rüstzeug für ein akademische Studium egal welcher colour. Er muss ja „nur“ noch das fachspezifische neu lernen. Viele der akademischen Hilfswerkzeuge kann er ja bereits (Mathematik, Logik, Abstraktion).

Mal sehen, vielleicht mache ich doch meinen Doktor als Psych.

Dr. Psych, Dipl.-Ing. würde sich doch toll anhören.

Hi Guido,

ein Freund von mir hat nach einem Maschinenbaustudium an der FH ein Uni-Studium der Medizin drangehängt. Seine Note für das Diplom (1,0) wurde als NC-Note gewertet und so kam er direkt dran. Das ganze ist allerdings schon fast 20 Jahre her! Und wenn man sich die Häufigkeit der Änderungen im Hochschulrahmengesetz anschaut…
Aber genau (HRG) da solltest Du fündig werden.

Gandalf

Hallo Gandalf,

Deinen Tip mit dem HRG habe ich mal weiterverfolgt. Anbei meine Ergebnisse (s.u.). Liest sich alles etwas uneindeutig. Ich habe den Eindruck dass kann jede Hochschule selbst regeln.

Viele Grüße,

Guido Strunck


HRG: http://www.verwaltung.uni-freiburg.de/Justitiariat/h…

BayHSchG: http://recht.verwaltung.uni-muenchen.de/

Hochschulrahmengesetz, zweites Kapitel, Zulassung zum Studium:

§ 27 Allgemeine Voraussetzungen
(1) 1Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen. 2Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. 3Zugangshindernisse, die in der Person der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.
(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. 2In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG), Art. 60, Qualifikation
(1) 1Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, wird durch die Hochschulreife nachgewiesen. 2Für das Studium eines Sportstudiengangs ist neben der Hochschulreife die Eignung für diesen Studiengang durch ein ärztliches Attest über die volle Sporttauglichkeit sowie in einer Prüfung nachzuweisen; das Nähere über die Abnahme dieser Prüfung wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(2) 1Die für das Studium an Kunsthochschulen erforderliche Qualifikation ist in einer Prüfung der Begabung und Eignung für den gewählten Studiengang nachzuweisen. 2Die Prüfung wird nach Maßgabe einer Rechtsverordnung von einer Kommission durchgeführt. 3Durch Rechtsverordnung können zusätzlich der Vorbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 und weitere Vorbildungsnachweise gefordert sowie Altersgrenzen festgelegt werden. 4Studenten für das Studium des Lehramts an Gymnasien und Realschulen in den Fächern Kunsterziehung und Musik müssen auch den Vorbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erbringen. 5Die Qualifikation nach Satz 1 ist auch für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen erforderlich. 6Als entsprechender Studiengang im Sinn von Satz 5 gelten auch die Fächer Musikpädagogik (Musikerziehung, Didaktik der Musik) und Kunstpädagogik (Kunsterziehung, Didaktik der Kunst) im Rahmen des Magisterstudiengangs.
(3) 1Zum Studium an einer Fachhochschule, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, berechtigen die Hochschulreife und die Fachhochschulreife; dies gilt auch für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen sowie für den Studiengang Brauwesen mit dem Abschluß Diplom-Braumeister an der Technischen Universität München. 2Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß bei der Ausbildungsrichtung Gestaltung und in den Studiengängen Architektur und Innenarchitektur neben die Vorbildung nach Satz 1 der Nachweis einer entsprechenden künstlerischen Begabung tritt, der durch Bestehen einer Eignungsprüfung zu erbringen ist.
(4) 1Welche Abschlüsse an Unterrichtseinrichtungen oder sonstige Prüfungen die Hochschulreife oder Fachhochschulreife vermitteln, wird durch Rechtsverordnung bestimmt. 2Die durch die Unterrichtseinrichtung vermittelte Ausbildung muß zum Studium an Hochschulen, einer bestimmten Hochschulart oder zu bestimmten Studien an staatlichen Hochschulen befähigen; sonstige Prüfungen können zur Hochschulreife oder Fachhochschulreife führen, wenn sie gleichwertig sind.
(5) 1Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß vor der Aufnahme des Studiums an einer Hochschule eine dem Studienziel dienende abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf oder eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen ist. 2In der Rechtsverordnung sind Art und Umfang der Berufsausbildung und, soweit eine Praktikantenprüfung abzulegen ist, die zu erbringenden Leistungen und das Prüfungsverfahren zu regeln; durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die erforderlichen Regelungen ganz oder teilweise von den Hochschulen in Satzungen getroffen werden, die des Einvernehmens des Staatsministeriums bedürfen.
(6) 1Die Qualifikation für ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium (Art. 71 Abs. 7 ) bestimmt sich nach dessen Erfordernissen. 2Durch Rechtsverordnung wird das Nähere geregelt; es kann insbesondere bestimmt werden, welche Vorbildungsnachweise, Studienzeiten, Zeiten praktischer Tätigkeit und Prüfungsergebnisse für eine Immatrikulation vorliegen müssen; Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Das weiterbildende Studium (Art. 2 Abs. 3 ) steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung offen; Angebote des weiterbildenden Studiums, die nicht mit einem akademischen Grad abschließen, stehen auch Bewerbern mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt; in dieser kann auch bestimmt werden, dass die Berufserfahrung ausnahmsweise erst nach Studienbeginn erworben wird; Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(8) 1Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erlässt das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, soweit die Regelungen Eignungsprüfungen für Lehramtsstudiengänge betreffen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2Die Rechtsverordnung nach Absatz 4 erlässt, soweit Qualifikationen durch Abschlüsse an Unterrichtseinrichtungen oder sonstige Prüfungen außerhalb des Hochschulbereichs vermittelt werden, das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst; soweit Qualifikationen innerhalb des Hochschulbereichs vermittelt werden, erlässt das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 3Die Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sowie den Absätzen 5 und 7 erlässt das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. 4Die betroffenen Hochschulen werden beteiligt. 5Die Rechtsverordnungen sind dem Landtag vorzulegen.