Fhartenbuch und Polizeikontrolle

Hallo,

habe eine Frage: Wir haben hier im Unternehmen für sämtliche Fahrzeuge ein Fahrtenbuch auferlegt bekommen.
Nun ist meine Frage, folgende: Wenn jemand in eine Polizeikontrolle kommt, wissen die dann 1. das wir diese Auflage haben und 2. muss man denen das Fahrtenbuch zeigen?

Vielen Dank schon mal!

zu Frage 2:
Das Fahrtenbuch muss auf Verlangen vorgelegt werden, meiner Ansicht nach aber nicht unbedingt mitgeführt werden.
Gerade im Fall des Fuhrparks eines Unternehmens halte ich es für realistisch, die Bücher im Büro aufzubewahren und zu führen.

Grüße!

Hi,

inwiefern soll es sinnvoll sein, das Fahrtenbuch im Büro aufzubewahren?

Würde das nicht die Erfüllung StVZO §31a (2) gefährden?

Zitat ein:
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1. vor deren Beginn
1. Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
2. amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
3. Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
Zitat aus

Gruss

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Hallo,

das hängt sicher von der Organisation des Fuhrparks ab. Es ist nicht ungewöhnlich, dass das Fahrtenbuch in der Verwaltung liegt. Es wird dann zusammen mit den anderen Papieren und dem Schlüssel an den Fahrer ausgegeben. Nach der Fahrt kann dann gleich kontrolliert werden, ob die Eintragung erfolgt ist.

Gruß, Niels

Ich stelle mir vor, dass bei einem Fuhrpark mit wechselnden Fahrern so die Organisation leichter ist, und darüberhinaus der Fuhrparkleiter als Verantwortlicher (vielleicht nicht im rechtlichen Sinne des Fahrtenbuchs, aber im Sinne seiner Tätigkeit) so die Führung des Buches kontrollieren kann.
Darüberhinaus kann so auch gewährleistet werden, dass die Fahrtenbücher kontrolliert werden können (bei der verordnenden Behörde oder am vereinbarten Ort, also wohl irgendwo am Sitz des Unternehmens?!) wenn das Fahrzeug nicht verfügbar ist, z.B. bei einem längeren Auslandseinsatz…

So verstehe ich zumindest die Anforderungen, musste mich allerdings nie persönlich mit der Führung eines Fahrtenbuchs beschäftigen.
Gibt es ausser dem zitierten § dazu Bestimmungen und Erläuterungen?

Mich beschäftigt in dem Zusammenhang auch die Frage, was genau „eine Fahrt“ ist - Einmal zum Supermarkt und zurück, ist das eine Fahrt oder schon zwei? Eine Rundreise mit mehreren Zwischenstopps? Eine Langstreckenfahrt mit Übernachtungspause?
Davon hängt natürlich meine Interpretation ab.
Ich vermute, eine Fahrt beginnt und endet am regelmäßigen Standort des Fahrzeugs oder bei Fahrerwechsel - damit kommt man auch dem Zweck der Auflage entgegen.

Grüße!

Nabend :smile:

Mich beschäftigt in dem Zusammenhang auch die Frage, was genau
„eine Fahrt“ ist - Einmal zum Supermarkt und zurück, ist das
eine Fahrt oder schon zwei? Eine Rundreise mit mehreren
Zwischenstopps? Eine Langstreckenfahrt mit Übernachtungspause?
Davon hängt natürlich meine Interpretation ab.

Es hängt nen bissl davon ab, wer und vor allem, warum die Führung des Fahrtenbuches „verordnet“ hat…

  • die Behörde, zur Feststellung, wer, wann und wo ein KfZ geführt hat?
  • das Finanzamt zum Zwecke der Prüfung und Absetzbarkeit von Fahrten?
  • der Arbeitgeber, zur Abrechnung und Kostenfestsetzng für Kunden?

Ich vermute, eine Fahrt beginnt und endet am regelmäßigen
Standort des Fahrzeugs oder bei Fahrerwechsel - damit kommt
man auch dem Zweck der Auflage entgegen.

Ganz spitzfindige Führung wäre m. E. nach den Vorgaben des Gesetzes:

  1. VOR Fahrtbeginn mit erforderlichen Angaben
  2. NACH deren Beendigung mit Datum/Uhrzeit

Also wenn ich mich ins Auto setze, erst ausfüllen…dann starten…
Am Ziel angekommen…Motor aus, ausfüllen, aussteigen…

Ich kenne Fahrtenbuchführung aus meiner Zeit im Rettungsdienst, dort war es ja auch wichtig zu wissen (für etwaige Front- und Ampelfotos) wann, wer gefahren ist…
Bei Einsatzfahrten, wurde der Fahrtbeginn- und Ort zusammen mit der Einsatznummer, sowie Zusatz ob Sondersignalnutzung oder nicht eingetragen… dabei wurde Fahrt zum Einsatzort und ggf weiter ins Krankenhaus als eine Fahrt gewertet…die Rückfahrt vom Krankenhaus zur Wache oder einem weiteren Einsatzort als separate Fahrt eingetragen…

Bei „Besorgungsfahrten“…ob nun zum Tanken oder zur zentralen Materialausgabe/Werkstatt und zurück (vergleichbar mit Deiner „Supermarktfahrt“), wurde ein Eintrag getätigt…

Nun kam es ja auch (selten) vor, dass man weite Verlegungsfahrten hatte…also Start am einem Tag, Patienten hunderte km befördert…übernachtet…am Folgetag zurück…
Zwischenzeitliche Fahrerwechsel wurden in der Unterschriftsspalte dokumentiert z.B. 1. XY bis 12:30 Uhr/Ort // 2. YZ ab 12:30

Hier wurden dann auch mehrere Einträge gemacht, also nicht bloß einer für Starttag bis zum Endtag…

Der Arbeitgeber hat die behördliche Anordnung zur Führung des Fahrtenbuches dann weiter zum „eigenen Vorteil“ verwendet und hat natürlich auch so eine Kontrolle über die gefahrenen km, als auch über geleistete Arbeitszeiten gehabt…

Grüße!

auch Grüße :smile:

Hallo zusammen,

danke für eure bisherigen Antworten. Allerdings hat mir noch keiner gesagt ob wir nun bei einer Polizeikontrolle (egal ob Routine oder weil wirklich z. B. zu schnell) das Fahrtenbuch vorzeigen müssen?
Wir haben ja die Auflage vom LRA. Oder bekommt die Polizei erst mit das wir die Auflage haben wenn die die „Strafe“ an das LRA weiterleiten?
Oder können die das schon irgendwie bei der Kontrolle feststellen das wir diese Auflage haben?

Hallo,
keine Ahnung, warum hier keiner mehr geantwortet hat…
Sofern man „in flagranti“ erwischt wurde, stellt sich die Frage nach dem Fahrer ja nicht (außer man hätte noch schnell Plätze getauscht), daher erübrigt sich der Blick ins Fahrtenbuch.
Das Fahrtenbuch ist nur auf Verlangen vorzulegen, also nicht sofort, wenn man nach den Papieren gefragt wird.

Cu Rene