Fideikommiß

Hallo miteinander,

bei der Überarbeitung von alten [sehr alten] Erbakten taucht des öfteren der Begriff des Fideikommiß als Besitzsstand auf.

WAS IST DAS ?

Christian

Hallo Christian

In aller Kürze: Unveräusserliches, unteilbares und einer bestimmten Erbfolge unterworfenes Vermögen. In der Regel Grundbesitz. Heute verboten.

Gruss
Mäni

Hallo !

Hier eine Erklärung aus einem alten Brockhaus.
Vorsicht, mir wurde hier von „Experten“ gesagt, so ein altes Ding wäre gut und schön zu lesen, taugt vom Wahrheitsgehalt aber so gut wie nichts, da wir heute ganz andere Erkenntnisse haben. Sozusagen hightech-Erkenntnisse.
Also, den Text mit Vorsicht genießen!!!

Fideikommiss nennt man eine letztwillige Verordnung, wodurch jemanden auferlegt wird, eine Erbschaft ganz oder teilweise oder nur einen einzelnen Gegenstand derselben einem andern auszuliefern. Sowie auch die auszuliefernden Sachen selbst.
Besteht das Fideikommiss in der ganzen Erbschaft oder in einem Teil derselben, so ist es ein Universal-, besteht es aber bloß in einzelnen Dingen, so ist es ein Singular-Fideikommiss. Von letzterm gelten gganz dieselben Grundsätze, welche bei den Vermächtnissen vorkommen und während das erstere bloß dem Erben auferlegt werden kann, darf das letztere auch jedem andern angesonnen werden, welcher aus der Erbschaft etwas erhält.
Der Erblasser hat das Zutrauen zu seinem Erben, dass er seinen Willen respektieren werde, er vertraut seiner Treue dasjenige an (lat. fidei committit), was er herausgeben soll. Derjenige, dem er dies Zutrauen schenkt, heißt der Fiduciar. Derjenige, zu dessen Gunsten diesem etwas etwas anvertraut wird , der Fideicommissarius, der Anvertrauende selbst aber der Fideicommittens.
Es würde aber sehr hart sein, wenn jemand nur deswegen zum Erben eingesetzt wäre, um die Erbschaft einem andern herauszugeben. Deshalb ist es dem Fiduciar gestattet, den vierten Teil des Fideicommisses, nach Abzug aller Schulden, zu Kosten und für sich zu behalten. Ist keine Bedingung und kein Zeitpunkt der Herausgabe beigefügt, so ist der Fiduciar verpflichtet, 30 Tage nach dem Tode des Erblassers das Fideicommis abzuliefern. Die Kinder, Enkel und Eltern des Erblassers ziehen aber, wenn sie mit einem Fideicommiss beschwert worden sind, sofort bei dem Antritt der Erbschaft ihren Pflichtteil ab und außerdem bei der Ablieferung des Fideicommisses noch den erwähnten vierten Teil, die so genannte Quarta Trebellianca.
Der Fiduciar darf über die Gegenstände des Fideicommisses (die Substanz der Sache im Gegensatz der Nutzung) nicht verfügen, alle seine Veräußerungen in dieser beziehung sind daher nichtig. Doch kann nicht es selbst, sondern nur der berechtigte Fideicommissar sie anfechten.
USW, usw.

Gruß Max

Danke Max - o.T.
Danke